Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Widerstand gegen die Staatsgewalt. §. 99. der Beurkundungsverhandlung beauftragt war, Ge-fängnis von einer Woche bis zu 3 Jahren; 2. wenn dies nicht der Fall, Gefängnis bis zu zwei Jahren. In beiden Fällen kann auf Verlust der bürgerlichen III. Kauf oder Verkauf von Wahlstimmen in Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei 4. §. 99. Widerstand gegen die Staatsgewalt.1 I. Gewalt gegen Beamte.2 1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt3 1 [Spaltenumbruch]
Nur die inländische Staatsgewalt wird geschützt. Zum Beweise dient, abgesehen von dem oben §§. 93 VI, 96 IV, 97 Note 1, 98 Note 1 Gesagten, insbes. §. 103 a StGB. (unten S. 419). 2 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 664 Note 2. Dazu Kirchenheim GS. XXX. 3 [Spaltenumbruch]
Ueber diese Begriffe oben
§. 63 I 1 a und b. Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 99. der Beurkundungsverhandlung beauftragt war, Ge-fängnis von einer Woche bis zu 3 Jahren; 2. wenn dies nicht der Fall, Gefängnis bis zu zwei Jahren. In beiden Fällen kann auf Verluſt der bürgerlichen III. Kauf oder Verkauf von Wahlſtimmen in Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei 4. §. 99. Widerſtand gegen die Staatsgewalt.1 I. Gewalt gegen Beamte.2 1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt3 1 [Spaltenumbruch]
Nur die inländiſche Staatsgewalt wird geſchützt. Zum Beweiſe dient, abgeſehen von dem oben §§. 93 VI, 96 IV, 97 Note 1, 98 Note 1 Geſagten, insbeſ. §. 103 a StGB. (unten S. 419). 2 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 664 Note 2. Dazu Kirchenheim GS. XXX. 3 [Spaltenumbruch]
Ueber dieſe Begriffe oben
§. 63 I 1 a und b. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <list> <item><pb facs="#f0433" n="407"/><fw place="top" type="header">Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 99.</fw><lb/> der Beurkundungsverhandlung beauftragt war, Ge-<lb/> fängnis von einer Woche bis zu 3 Jahren;</item><lb/> <item>2. wenn dies nicht der Fall, Gefängnis bis zu zwei<lb/> Jahren.</item> </list><lb/> <p>In beiden Fällen kann auf Verluſt der bürgerlichen<lb/> Ehrenrechte erkannt werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Kauf oder Verkauf von Wahlſtimmen in<lb/> einer öffentlichen Angelegenheit</hi> (StGB. §. 109).<lb/> Der civilrechtliche Begriff des Kaufes findet dabei keine An-<lb/> wendung; wohl aber iſt eine, wenn auch nicht ausdrückliche<lb/> Vereinbarung über Abgabe der Stimme in einem beſtimmten<lb/> Sinne einerſeits und über die Gegenleiſtung andererſeits er-<lb/> forderlich. Mit dieſer Vereinbarung iſt das Vergehen voll-<lb/> endet, mag es auch gar nicht zur Abgabe der Stimme ge-<lb/> kommen oder dieſe nicht der Verabredung gemäß erfolgt<lb/> ſein. Beſtechung zum Zweck der <hi rendition="#g">Wahlenthaltung</hi> fällt<lb/> nicht hieher.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei<lb/> Jahren; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte<lb/> erkannt werden.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>4.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 99. Widerſtand gegen die Staatsgewalt.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Nur die <hi rendition="#g">inländiſche</hi><lb/> Staatsgewalt wird geſchützt. Zum<lb/> Beweiſe dient, abgeſehen von dem<lb/> oben §§. 93 <hi rendition="#aq">VI</hi>, 96 <hi rendition="#aq">IV</hi>, 97 Note 1,<lb/> 98 Note 1 Geſagten, insbeſ. §.<lb/> 103 <hi rendition="#aq">a</hi> StGB. (unten S. 419).</note> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Gewalt gegen Beamte</hi>.<note place="foot" n="2"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 664<lb/> Note 2. Dazu <hi rendition="#g">Kirchenheim</hi><lb/> GS. <hi rendition="#aq">XXX.</hi></note></p><lb/> <p>1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt<note place="foot" n="3"><cb/> Ueber dieſe Begriffe oben<lb/> §. 63 <hi rendition="#aq">I 1 a</hi> und <hi rendition="#aq">b.</hi></note><lb/> geleiſteter <hi rendition="#g">Widerſtand gegen einen Beamten</hi>, welcher<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [407/0433]
Widerſtand gegen die Staatsgewalt. §. 99.
der Beurkundungsverhandlung beauftragt war, Ge-
fängnis von einer Woche bis zu 3 Jahren;
2. wenn dies nicht der Fall, Gefängnis bis zu zwei
Jahren.
In beiden Fällen kann auf Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
III. Kauf oder Verkauf von Wahlſtimmen in
einer öffentlichen Angelegenheit (StGB. §. 109).
Der civilrechtliche Begriff des Kaufes findet dabei keine An-
wendung; wohl aber iſt eine, wenn auch nicht ausdrückliche
Vereinbarung über Abgabe der Stimme in einem beſtimmten
Sinne einerſeits und über die Gegenleiſtung andererſeits er-
forderlich. Mit dieſer Vereinbarung iſt das Vergehen voll-
endet, mag es auch gar nicht zur Abgabe der Stimme ge-
kommen oder dieſe nicht der Verabredung gemäß erfolgt
ſein. Beſtechung zum Zweck der Wahlenthaltung fällt
nicht hieher.
Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei
Jahren; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
4.
§. 99. Widerſtand gegen die Staatsgewalt. 1
I. Gewalt gegen Beamte. 2
1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 3
geleiſteter Widerſtand gegen einen Beamten, welcher
1
Nur die inländiſche
Staatsgewalt wird geſchützt. Zum
Beweiſe dient, abgeſehen von dem
oben §§. 93 VI, 96 IV, 97 Note 1,
98 Note 1 Geſagten, insbeſ. §.
103 a StGB. (unten S. 419).
2
Lit. bei Meyer S. 664
Note 2. Dazu Kirchenheim
GS. XXX.
3
Ueber dieſe Begriffe oben
§. 63 I 1 a und b.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |