Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter. a) Ausstellung von unrichtigen Zeugnissen durch Aerzte und andere approbierte Medizinalpersonen wider besseres Wissen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft (§. 278). Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren mit fakultativem Ehrverlust (§. 280). b) Ausstellung von Zeugnissen über eigenen oder frem- den Gesundheitszustand unter der dem Thäter nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere nicht approbierte Medizinalperson; oder unberechtigte Ausstellung unter dem Namen dieser Personen; oder Verfälschung echter Gesundheits- zeugnisse: wenn der Thäter von denselben zur Täu- schung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht17 (StGB. §. 277). Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre mit fakultativem Ehr- verlust (§. 280). c) Das Gebrauchen von Zeugnissen der unter a und b bezeichneten Art zum Zwecke der Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften (§. 279). Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre mit fakulta- tivem Ehrverlust (§. 280). III. Strafbare Handlungen gegen die Religion.1 §. 89. Die Religion wird von dem modernen Staate nicht als 17 [Spaltenumbruch]
Vollendet erst mit dem Ge- brauchen. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 632
Note 1. Dazu Villnov GS. XXXI. Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. a) Ausſtellung von unrichtigen Zeugniſſen durch Aerzte und andere approbierte Medizinalperſonen wider beſſeres Wiſſen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Verſicherungsgeſellſchaft (§. 278). Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren mit fakultativem Ehrverluſt (§. 280). b) Ausſtellung von Zeugniſſen über eigenen oder frem- den Geſundheitszuſtand unter der dem Thäter nicht zuſtehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere nicht approbierte Medizinalperſon; oder unberechtigte Ausſtellung unter dem Namen dieſer Perſonen; oder Verfälſchung echter Geſundheits- zeugniſſe: wenn der Thäter von denſelben zur Täu- ſchung von Behörden oder Verſicherungsgeſellſchaften Gebrauch macht17 (StGB. §. 277). Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre mit fakultativem Ehr- verluſt (§. 280). c) Das Gebrauchen von Zeugniſſen der unter a und b bezeichneten Art zum Zwecke der Täuſchung von Behörden oder Verſicherungsgeſellſchaften (§. 279). Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre mit fakulta- tivem Ehrverluſt (§. 280). III. Strafbare Handlungen gegen die Religion.1 §. 89. Die Religion wird von dem modernen Staate nicht als 17 [Spaltenumbruch]
Vollendet erſt mit dem Ge- brauchen. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 632
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Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
a) Ausſtellung von unrichtigen Zeugniſſen durch Aerzte
und andere approbierte Medizinalperſonen
wider beſſeres Wiſſen zum Gebrauche bei einer
Behörde oder Verſicherungsgeſellſchaft (§. 278).
Strafe: Gefängnis von einem Monat bis zu zwei
Jahren mit fakultativem Ehrverluſt (§. 280).
b) Ausſtellung von Zeugniſſen über eigenen oder frem-
den Geſundheitszuſtand unter der dem Thäter
nicht zuſtehenden Bezeichnung als Arzt oder als
eine andere nicht approbierte Medizinalperſon; oder
unberechtigte Ausſtellung unter dem Namen dieſer
Perſonen; oder Verfälſchung echter Geſundheits-
zeugniſſe: wenn der Thäter von denſelben zur Täu-
ſchung von Behörden oder Verſicherungsgeſellſchaften
Gebrauch macht 17 (StGB. §. 277). Strafe:
Gefängnis bis zu einem Jahre mit fakultativem Ehr-
verluſt (§. 280).
c) Das Gebrauchen von Zeugniſſen der unter a und
b bezeichneten Art zum Zwecke der Täuſchung von
Behörden oder Verſicherungsgeſellſchaften (§. 279).
Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre mit fakulta-
tivem Ehrverluſt (§. 280).
III. Strafbare Handlungen gegen die Religion. 1
§. 89.
Die Religion wird von dem modernen Staate nicht als
ſolche, nicht um ihrer ſelbſt, ſondern um anderer Intereſſen
17
Vollendet erſt mit dem Ge-
brauchen.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/390>, abgerufen am 21.02.2025. |