Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. Strafbare Handlungen gegen rechtlich ge- schützte Interessen des Publikums. I. Die gemeingefährlichen Delikte des Strafgesetz- buches. §. 82. Allgemeines. Brandstiftung und Ueberschwemmung. I. Das scheinbar charakteristische Merkmal dieser Gruppe, Jenes Merkmal erfordert im Einzelnen: 1. Gefährdung, d. i. (in dem oben entwickelten Sinne) 2. Gefährdung von Leib, Leben, Eigentum; nicht Zweites Buch. Strafbare Handlungen gegen rechtlich ge- ſchützte Intereſſen des Publikums. I. Die gemeingefährlichen Delikte des Strafgeſetz- buches. §. 82. Allgemeines. Brandſtiftung und Ueberſchwemmung. I. Das ſcheinbar charakteriſtiſche Merkmal dieſer Gruppe, Jenes Merkmal erfordert im Einzelnen: 1. Gefährdung, d. i. (in dem oben entwickelten Sinne) 2. Gefährdung von Leib, Leben, Eigentum; nicht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0359" n="[333]"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">Zweites Buch.<lb/> Strafbare Handlungen gegen rechtlich ge-<lb/> ſchützte Intereſſen des Publikums.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi> Die gemeingefährlichen Delikte des Strafgeſetz-<lb/> buches.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 82.<lb/><hi rendition="#b">Allgemeines. Brandſtiftung und Ueberſchwemmung.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Das ſcheinbar charakteriſtiſche Merkmal dieſer Gruppe,<lb/> die durch die hieher gehörigen Delikte herbeigeführte <hi rendition="#g">Ge-<lb/> fährdung von Leib, Leben, Eigentum des Publi-<lb/> kums</hi> kommt auch anderen ſtrafbaren Handlungen zu. Den-<lb/> noch empfiehlt es ſich aus praktiſchen Gründen, die Bezeich-<lb/> nung „gemeingefährliche Delikte“ auf die im 27. Abſchnitt<lb/> des StGB.’s enthaltenen Fälle zu beſchränken.</p><lb/> <p>Jenes Merkmal erfordert im Einzelnen:</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Gefährdung</hi>, d. i. (in dem oben entwickelten Sinne)<lb/> die Herbeiführung eines Zuſtandes, der nach unſerer Erfah-<lb/> rung <hi rendition="#g">in der Mehrzahl</hi> der Fälle zu dem rechtswidrigen<lb/> Erfolge führt.</p><lb/> <p>2. Gefährdung von <hi rendition="#g">Leib, Leben, Eigentum</hi>; nicht<lb/> aber der übrigen privaten oder öffentlichen Rechtsgüter. Es<lb/> entſpricht dem gewöhnlichen Sprachgebrauche der Geſetzgebung<lb/> nicht, z. B. auch die Preß-Delikte als gemeingefährliche zu<lb/> bezeichnen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[333]/0359]
Zweites Buch.
Strafbare Handlungen gegen rechtlich ge-
ſchützte Intereſſen des Publikums.
I. Die gemeingefährlichen Delikte des Strafgeſetz-
buches.
§. 82.
Allgemeines. Brandſtiftung und Ueberſchwemmung.
I. Das ſcheinbar charakteriſtiſche Merkmal dieſer Gruppe,
die durch die hieher gehörigen Delikte herbeigeführte Ge-
fährdung von Leib, Leben, Eigentum des Publi-
kums kommt auch anderen ſtrafbaren Handlungen zu. Den-
noch empfiehlt es ſich aus praktiſchen Gründen, die Bezeich-
nung „gemeingefährliche Delikte“ auf die im 27. Abſchnitt
des StGB.’s enthaltenen Fälle zu beſchränken.
Jenes Merkmal erfordert im Einzelnen:
1. Gefährdung, d. i. (in dem oben entwickelten Sinne)
die Herbeiführung eines Zuſtandes, der nach unſerer Erfah-
rung in der Mehrzahl der Fälle zu dem rechtswidrigen
Erfolge führt.
2. Gefährdung von Leib, Leben, Eigentum; nicht
aber der übrigen privaten oder öffentlichen Rechtsgüter. Es
entſpricht dem gewöhnlichen Sprachgebrauche der Geſetzgebung
nicht, z. B. auch die Preß-Delikte als gemeingefährliche zu
bezeichnen.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. [333]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/359>, abgerufen am 21.02.2025. |