Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Bankbruch. §. 70. 1. Einfaches unberechtigtes Fischen oder Krebsen 2. Unberechtigtes (Begriffsmerkmal! oben §. 28 II) Fischen 3. Ausländer, welche in den deutschen Küstengewässern C. Strafbare Handlungen gegen obligatorische Ansprüche. 1. §. 70. Der Bankbruch.1 Geregelt durch die §§. 209--212 der Konk.-Odg., die an I. Begriff. Der Bankbruch gehört zu denjenigen Delikten, deren be- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 520
Note 1; dazu Merkel HR.[Spaltenumbruch] "Bankrutt". Der Bankbruch. §. 70. 1. Einfaches unberechtigtes Fiſchen oder Krebſen 2. Unberechtigtes (Begriffsmerkmal! oben §. 28 II) Fiſchen 3. Ausländer, welche in den deutſchen Küſtengewäſſern C. Strafbare Handlungen gegen obligatoriſche Anſprüche. 1. §. 70. Der Bankbruch.1 Geregelt durch die §§. 209—212 der Konk.-Odg., die an I. Begriff. Der Bankbruch gehört zu denjenigen Delikten, deren be- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 520
Note 1; dazu Merkel HR.[Spaltenumbruch] „Bankrutt“. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0303" n="277"/> <fw place="top" type="header">Der Bankbruch. §. 70.</fw><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Einfaches</hi> unberechtigtes Fiſchen oder Krebſen<lb/> (StGB. §. 370 Ziff. 4). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geld bis zu 150 Mark<lb/> oder Haft.</p><lb/> <p>2. Unberechtigtes (Begriffsmerkmal! oben §. 28 <hi rendition="#aq">II</hi>) Fiſchen<lb/> oder Krebſen zur <hi rendition="#g">Nachtzeit</hi> (wie oben <hi rendition="#aq">I</hi> 2) oder unter An-<lb/> wendung <hi rendition="#g">ſchädlicher</hi> oder <hi rendition="#g">explodierender Stoffe</hi> (StGB.<lb/> §. 296). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geld bis zu 600 Mark oder Gefängnis<lb/> bis zu 6 Monaten.</p><lb/> <p>3. <hi rendition="#g">Ausländer</hi>, welche in den deutſchen Küſtengewäſſern<lb/> unbefugt fiſchen, trifft die unter 2. angegebene Strafe, auch<lb/> wenn keiner der erſchwerenden Umſtände des §. 296 vorliegt<lb/> (StGB. §. 296 <hi rendition="#aq">a</hi>).</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">C.</hi> Strafbare Handlungen gegen obligatoriſche<lb/> Anſprüche.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head>1.</head><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b">§. 70. Der Bankbruch.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 520<lb/> Note 1; dazu <hi rendition="#g">Merkel</hi> HR.<cb/> „Bankrutt“.</note> </head><lb/> <p>Geregelt durch die §§. 209—212 der Konk.-Odg., die an<lb/> Stelle der §§. 281—283 StGB. getreten ſind. Ueber das<lb/> Verhältnis des Reichsrechtes zum Landesrechte vgl. Einf. Geſ.<lb/> zur Konk.-Odg. §§. 4 u. 5.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Begriff</hi>.</p><lb/> <p>Der Bankbruch gehört zu denjenigen Delikten, deren be-<lb/> griffliche Entwicklung eben im Fluſſe begriffen iſt, ohne daß<lb/> Geſetzgebung und Wiſſenſchaft zu abſchließenden Reſultaten<lb/> gelangt wären. Eben darum bietet er der juriſtiſchen Kon-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [277/0303]
Der Bankbruch. §. 70.
1. Einfaches unberechtigtes Fiſchen oder Krebſen
(StGB. §. 370 Ziff. 4). Strafe: Geld bis zu 150 Mark
oder Haft.
2. Unberechtigtes (Begriffsmerkmal! oben §. 28 II) Fiſchen
oder Krebſen zur Nachtzeit (wie oben I 2) oder unter An-
wendung ſchädlicher oder explodierender Stoffe (StGB.
§. 296). Strafe: Geld bis zu 600 Mark oder Gefängnis
bis zu 6 Monaten.
3. Ausländer, welche in den deutſchen Küſtengewäſſern
unbefugt fiſchen, trifft die unter 2. angegebene Strafe, auch
wenn keiner der erſchwerenden Umſtände des §. 296 vorliegt
(StGB. §. 296 a).
C. Strafbare Handlungen gegen obligatoriſche
Anſprüche.
1.
§. 70. Der Bankbruch. 1
Geregelt durch die §§. 209—212 der Konk.-Odg., die an
Stelle der §§. 281—283 StGB. getreten ſind. Ueber das
Verhältnis des Reichsrechtes zum Landesrechte vgl. Einf. Geſ.
zur Konk.-Odg. §§. 4 u. 5.
I. Begriff.
Der Bankbruch gehört zu denjenigen Delikten, deren be-
griffliche Entwicklung eben im Fluſſe begriffen iſt, ohne daß
Geſetzgebung und Wiſſenſchaft zu abſchließenden Reſultaten
gelangt wären. Eben darum bietet er der juriſtiſchen Kon-
1
Lit. bei Meyer S. 520
Note 1; dazu Merkel HR.
„Bankrutt“.
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