Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs-rechtes zurück. 3. Gänzliche oder teilweise Zerstörung (nicht 4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung B. §. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte.1 I. Verletzung des Jagdrechtes. 1. Begriff. Jagdrecht ist das Recht auf ausschließliche Okkupation 5) [Spaltenumbruch]
Doch sind hier den öffent- lichen die privaten Zwecken die- nenden Eisenbahnen gleichzu- stellen. 6 [Spaltenumbruch]
Kasuistik: RGR. 30. Juni[Spaltenumbruch]
1880, R II 140. (Herausreißen eines fest mit dem Boden ver- bundenen Hofthores.) 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 491
Note 1. Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs-rechtes zurück. 3. Gänzliche oder teilweiſe Zerſtörung (nicht 4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung B. §. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte.1 I. Verletzung des Jagdrechtes. 1. Begriff. Jagdrecht iſt das Recht auf ausſchließliche Okkupation 5) [Spaltenumbruch]
Doch ſind hier den öffent- lichen die privaten Zwecken die- nenden Eiſenbahnen gleichzu- ſtellen. 6 [Spaltenumbruch]
Kaſuiſtik: RGR. 30. Juni[Spaltenumbruch]
1880, R II 140. (Herausreißen eines feſt mit dem Boden ver- bundenen Hofthores.) 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 491
Note 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0300" n="274"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte gegen das Vermögen.</fw><lb/> Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs-<lb/> rechtes zurück.</p><lb/> <p>3. <hi rendition="#g">Gänzliche oder teilweiſe Zerſtörung</hi> (nicht<lb/> Beſchädigung) von in fremdem Eigentum ſtehenden Gebäuden,<lb/> Schiffen, Brücken, Dämmen, gebauten Straßen, Eiſenbahnen<lb/> (oben §. 64 <hi rendition="#aq">II 2 d</hi><note place="foot" n="5)"><cb/> Doch ſind hier den öffent-<lb/> lichen die privaten Zwecken die-<lb/> nenden Eiſenbahnen gleichzu-<lb/> ſtellen.</note> oder anderen <hi rendition="#g">Bauwerken</hi><note place="foot" n="6"><cb/> Kaſuiſtik: RGR. 30. Juni<cb/> 1880, <hi rendition="#aq">R II</hi> 140. (Herausreißen<lb/> eines feſt mit dem Boden ver-<lb/> bundenen Hofthores.)</note>. <hi rendition="#g">Strafe:</hi><lb/> Gefängnis nicht unter 1 Monat. Hier iſt der Charakter der<lb/> einfachen Sachbeſchädigung als eines gegen den Einzelnen<lb/> gerichteten Eigentumsdeliktes vollſtändig gewahrt; zugleich<lb/> aber bildet dieſer Fall den Uebergang von der Sachbeſchädi-<lb/> gung zu den gemeingefährlichen Delikten.</p><lb/> <p>4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung<lb/> der Sachbeſchädigung als eines Eigentumsdeliktes ſo ſehr in<lb/> den Hintergrund, daß die Einreihung dieſer Fälle unter andere<lb/> Deliktsbegriffe oder ihre ſelbſtändige Behandlung angezeigt<lb/> erſcheint. Vgl. StGB. §§. 90 Ziff. 2, 133 ff., 168, 265,<lb/> 274, 315 ff.; Forſt- und Feldfrevel uſw.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">B.</hi> </head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 491<lb/> Note 1.</note> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Verletzung des Jagdrechtes</hi>.</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Begriff</hi>.</p><lb/> <p>Jagdrecht iſt das Recht auf ausſchließliche Okkupation<lb/> jagdbarer Tiere. Diebſtahl und nicht Verletzung des Jagd-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [274/0300]
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs-
rechtes zurück.
3. Gänzliche oder teilweiſe Zerſtörung (nicht
Beſchädigung) von in fremdem Eigentum ſtehenden Gebäuden,
Schiffen, Brücken, Dämmen, gebauten Straßen, Eiſenbahnen
(oben §. 64 II 2 d 5) oder anderen Bauwerken 6. Strafe:
Gefängnis nicht unter 1 Monat. Hier iſt der Charakter der
einfachen Sachbeſchädigung als eines gegen den Einzelnen
gerichteten Eigentumsdeliktes vollſtändig gewahrt; zugleich
aber bildet dieſer Fall den Uebergang von der Sachbeſchädi-
gung zu den gemeingefährlichen Delikten.
4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung
der Sachbeſchädigung als eines Eigentumsdeliktes ſo ſehr in
den Hintergrund, daß die Einreihung dieſer Fälle unter andere
Deliktsbegriffe oder ihre ſelbſtändige Behandlung angezeigt
erſcheint. Vgl. StGB. §§. 90 Ziff. 2, 133 ff., 168, 265,
274, 315 ff.; Forſt- und Feldfrevel uſw.
B.
§. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte. 1
I. Verletzung des Jagdrechtes.
1. Begriff.
Jagdrecht iſt das Recht auf ausſchließliche Okkupation
jagdbarer Tiere. Diebſtahl und nicht Verletzung des Jagd-
5)
Doch ſind hier den öffent-
lichen die privaten Zwecken die-
nenden Eiſenbahnen gleichzu-
ſtellen.
6
Kaſuiſtik: RGR. 30. Juni
1880, R II 140. (Herausreißen
eines feſt mit dem Boden ver-
bundenen Hofthores.)
1
Lit. bei Meyer S. 491
Note 1.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |