Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs- rechtes zurück.
3. Gänzliche oder teilweise Zerstörung (nicht Beschädigung) von in fremdem Eigentum stehenden Gebäuden, Schiffen, Brücken, Dämmen, gebauten Straßen, Eisenbahnen (oben §. 64 II 2 d5) oder anderen Bauwerken6. Strafe: Gefängnis nicht unter 1 Monat. Hier ist der Charakter der einfachen Sachbeschädigung als eines gegen den Einzelnen gerichteten Eigentumsdeliktes vollständig gewahrt; zugleich aber bildet dieser Fall den Uebergang von der Sachbeschädi- gung zu den gemeingefährlichen Delikten.
4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung der Sachbeschädigung als eines Eigentumsdeliktes so sehr in den Hintergrund, daß die Einreihung dieser Fälle unter andere Deliktsbegriffe oder ihre selbständige Behandlung angezeigt erscheint. Vgl. StGB. §§. 90 Ziff. 2, 133 ff., 168, 265, 274, 315 ff.; Forst- und Feldfrevel usw.
B.
§. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte.1
I.Verletzung des Jagdrechtes.
1. Begriff.
Jagdrecht ist das Recht auf ausschließliche Okkupation jagdbarer Tiere. Diebstahl und nicht Verletzung des Jagd-
5)[Spaltenumbruch]
Doch sind hier den öffent- lichen die privaten Zwecken die- nenden Eisenbahnen gleichzu- stellen.
6[Spaltenumbruch]
Kasuistik: RGR. 30. Juni[Spaltenumbruch]
1880, R II 140. (Herausreißen eines fest mit dem Boden ver- bundenen Hofthores.)
1[Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 491 Note 1.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs- rechtes zurück.
3. Gänzliche oder teilweiſe Zerſtörung (nicht Beſchädigung) von in fremdem Eigentum ſtehenden Gebäuden, Schiffen, Brücken, Dämmen, gebauten Straßen, Eiſenbahnen (oben §. 64 II 2 d5) oder anderen Bauwerken6. Strafe: Gefängnis nicht unter 1 Monat. Hier iſt der Charakter der einfachen Sachbeſchädigung als eines gegen den Einzelnen gerichteten Eigentumsdeliktes vollſtändig gewahrt; zugleich aber bildet dieſer Fall den Uebergang von der Sachbeſchädi- gung zu den gemeingefährlichen Delikten.
4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung der Sachbeſchädigung als eines Eigentumsdeliktes ſo ſehr in den Hintergrund, daß die Einreihung dieſer Fälle unter andere Deliktsbegriffe oder ihre ſelbſtändige Behandlung angezeigt erſcheint. Vgl. StGB. §§. 90 Ziff. 2, 133 ff., 168, 265, 274, 315 ff.; Forſt- und Feldfrevel uſw.
B.
§. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte.1
I.Verletzung des Jagdrechtes.
1. Begriff.
Jagdrecht iſt das Recht auf ausſchließliche Okkupation jagdbarer Tiere. Diebſtahl und nicht Verletzung des Jagd-
5)[Spaltenumbruch]
Doch ſind hier den öffent- lichen die privaten Zwecken die- nenden Eiſenbahnen gleichzu- ſtellen.
6[Spaltenumbruch]
Kaſuiſtik: RGR. 30. Juni[Spaltenumbruch]
1880, R II 140. (Herausreißen eines feſt mit dem Boden ver- bundenen Hofthores.)
1[Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 491 Note 1.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><p><pbfacs="#f0300"n="274"/><fwplace="top"type="header">Erſtes Buch. <hirendition="#aq">III.</hi> Delikte gegen das Vermögen.</fw><lb/>
Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs-<lb/>
rechtes zurück.</p><lb/><p>3. <hirendition="#g">Gänzliche oder teilweiſe Zerſtörung</hi> (nicht<lb/>
Beſchädigung) von in fremdem Eigentum ſtehenden Gebäuden,<lb/>
Schiffen, Brücken, Dämmen, gebauten Straßen, Eiſenbahnen<lb/>
(oben §. 64 <hirendition="#aq">II 2 d</hi><noteplace="foot"n="5)"><cb/>
Doch ſind hier den öffent-<lb/>
lichen die privaten Zwecken die-<lb/>
nenden Eiſenbahnen gleichzu-<lb/>ſtellen.</note> oder anderen <hirendition="#g">Bauwerken</hi><noteplace="foot"n="6"><cb/>
Kaſuiſtik: RGR. 30. Juni<cb/>
1880, <hirendition="#aq">R II</hi> 140. (Herausreißen<lb/>
eines feſt mit dem Boden ver-<lb/>
bundenen Hofthores.)</note>. <hirendition="#g">Strafe:</hi><lb/>
Gefängnis nicht unter 1 Monat. Hier iſt der Charakter der<lb/>
einfachen Sachbeſchädigung als eines gegen den Einzelnen<lb/>
gerichteten Eigentumsdeliktes vollſtändig gewahrt; zugleich<lb/>
aber bildet dieſer Fall den Uebergang von der Sachbeſchädi-<lb/>
gung zu den gemeingefährlichen Delikten.</p><lb/><p>4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung<lb/>
der Sachbeſchädigung als eines Eigentumsdeliktes ſo ſehr in<lb/>
den Hintergrund, daß die Einreihung dieſer Fälle unter andere<lb/>
Deliktsbegriffe oder ihre ſelbſtändige Behandlung angezeigt<lb/>
erſcheint. Vgl. StGB. §§. 90 Ziff. 2, 133 ff., 168, 265,<lb/>
274, 315 ff.; Forſt- und Feldfrevel uſw.</p></div></div></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#b">B.</hi></head><lb/><divn="5"><head><hirendition="#b">§. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte.</hi><noteplace="foot"n="1"><cb/>
Lit. bei <hirendition="#g">Meyer</hi> S. 491<lb/>
Note 1.</note></head><lb/><p><hirendition="#aq">I.</hi><hirendition="#g">Verletzung des Jagdrechtes</hi>.</p><lb/><p>1. <hirendition="#g">Begriff</hi>.</p><lb/><p>Jagdrecht iſt das Recht auf ausſchließliche Okkupation<lb/>
jagdbarer Tiere. Diebſtahl und nicht Verletzung des Jagd-<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[274/0300]
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs-
rechtes zurück.
3. Gänzliche oder teilweiſe Zerſtörung (nicht
Beſchädigung) von in fremdem Eigentum ſtehenden Gebäuden,
Schiffen, Brücken, Dämmen, gebauten Straßen, Eiſenbahnen
(oben §. 64 II 2 d 5) oder anderen Bauwerken 6. Strafe:
Gefängnis nicht unter 1 Monat. Hier iſt der Charakter der
einfachen Sachbeſchädigung als eines gegen den Einzelnen
gerichteten Eigentumsdeliktes vollſtändig gewahrt; zugleich
aber bildet dieſer Fall den Uebergang von der Sachbeſchädi-
gung zu den gemeingefährlichen Delikten.
4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung
der Sachbeſchädigung als eines Eigentumsdeliktes ſo ſehr in
den Hintergrund, daß die Einreihung dieſer Fälle unter andere
Deliktsbegriffe oder ihre ſelbſtändige Behandlung angezeigt
erſcheint. Vgl. StGB. §§. 90 Ziff. 2, 133 ff., 168, 265,
274, 315 ff.; Forſt- und Feldfrevel uſw.
B.
§. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte. 1
I. Verletzung des Jagdrechtes.
1. Begriff.
Jagdrecht iſt das Recht auf ausſchließliche Okkupation
jagdbarer Tiere. Diebſtahl und nicht Verletzung des Jagd-
5)
Doch ſind hier den öffent-
lichen die privaten Zwecken die-
nenden Eiſenbahnen gleichzu-
ſtellen.
6
Kaſuiſtik: RGR. 30. Juni
1880, R II 140. (Herausreißen
eines feſt mit dem Boden ver-
bundenen Hofthores.)
1
Lit. bei Meyer S. 491
Note 1.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/300>, abgerufen am 21.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.