Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Einleitung. I. Die Grundbegriffe. §. 1. Das Strafrecht. I. Strafrecht im subjektiven Sinne ist Recht zu Aber giebt es ein staatliches Straf-Recht? Kann von Die Beseitigung dieses Einwandes ist von grundlegender Die an sich schrankenlose, der juristischen Fassung spot- von Liszt, Strafrecht. 1
Einleitung. I. Die Grundbegriffe. §. 1. Das Strafrecht. I. Strafrecht im ſubjektiven Sinne iſt Recht zu Aber giebt es ein ſtaatliches Straf-Recht? Kann von Die Beſeitigung dieſes Einwandes iſt von grundlegender Die an ſich ſchrankenloſe, der juriſtiſchen Faſſung ſpot- von Liszt, Strafrecht. 1
<TEI> <text> <pb facs="#f0027" n="[1]"/> <body> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Einleitung</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi> Die Grundbegriffe.</head><lb/> <div n="3"> <head>§. 1.<lb/><hi rendition="#b">Das Strafrecht.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#b">Strafrecht im ſubjektiven Sinne</hi><hi rendition="#g">iſt Recht zu<lb/> ſtrafen</hi>, <hi rendition="#aq">jus puniendi</hi>. Dieſes Recht ſteht nicht nur dem<lb/> Staate, ſondern innerhalb der vom Staate gezogenen aller-<lb/> dings ſehr eng geſteckten Grenzen auch dem Einzelindivi-<lb/> duum (in Haus und Schule) ſowie den verſchiedenſten<lb/> Gruppen von Einzelindividuen zu (Kirchen, Vereinen und<lb/> Geſellſchaften, Vertretungs-Körpern uſw.). Wir haben es<lb/> in dieſer Schrift nur mit dem <hi rendition="#g">ſtaatlichen</hi> Strafrecht zu<lb/> thun.</p><lb/> <p>Aber giebt es ein ſtaatliches Straf-<hi rendition="#g">Recht</hi>? Kann von<lb/> einem Recht, als der, von der rechtſetzenden Gewalt ge-<lb/> währten und gewährleiſteten Willensmacht dort geſprochen<lb/> werden, wo der Träger der gewährten Willensmacht zugleich<lb/> der Gewährende iſt? Paßt der Begriff des ſubjektiven Rechtes<lb/> überhaupt auf die Willensmacht des Staates?</p><lb/> <p>Die Beſeitigung dieſes Einwandes iſt von grundlegender<lb/> Bedeutung.</p><lb/> <p>Die an ſich ſchrankenloſe, der juriſtiſchen Faſſung ſpot-<lb/> tende Stra<hi rendition="#g">fgewalt</hi> des Staates wird zum ſtaatlichen<lb/> Stra<hi rendition="#g">frechte</hi> durch <hi rendition="#g">Selbſtbeſchränkung</hi>. Die rechtſetzende<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">von Liszt</hi>, Strafrecht. 1</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[1]/0027]
Einleitung.
I. Die Grundbegriffe.
§. 1.
Das Strafrecht.
I. Strafrecht im ſubjektiven Sinne iſt Recht zu
ſtrafen, jus puniendi. Dieſes Recht ſteht nicht nur dem
Staate, ſondern innerhalb der vom Staate gezogenen aller-
dings ſehr eng geſteckten Grenzen auch dem Einzelindivi-
duum (in Haus und Schule) ſowie den verſchiedenſten
Gruppen von Einzelindividuen zu (Kirchen, Vereinen und
Geſellſchaften, Vertretungs-Körpern uſw.). Wir haben es
in dieſer Schrift nur mit dem ſtaatlichen Strafrecht zu
thun.
Aber giebt es ein ſtaatliches Straf-Recht? Kann von
einem Recht, als der, von der rechtſetzenden Gewalt ge-
währten und gewährleiſteten Willensmacht dort geſprochen
werden, wo der Träger der gewährten Willensmacht zugleich
der Gewährende iſt? Paßt der Begriff des ſubjektiven Rechtes
überhaupt auf die Willensmacht des Staates?
Die Beſeitigung dieſes Einwandes iſt von grundlegender
Bedeutung.
Die an ſich ſchrankenloſe, der juriſtiſchen Faſſung ſpot-
tende Strafgewalt des Staates wird zum ſtaatlichen
Strafrechte durch Selbſtbeſchränkung. Die rechtſetzende
von Liszt, Strafrecht. 1
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |