Festungshaft oder Gefängnis mehrfach verwirkt, so ist hin- sichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären. Doch darf die Gesammtdauer der Strafen in diesen Fällen 15 Jahre nicht übersteigen (StGB. §. 75).
V. Abweichende Bestimmungen finden sich vielfach in den Nebengesetzen. Man vgl. z. B. Braumalzgesetz vom 4. Juli 1868 §. 35, Gewerbeordnung §. 150 u. A. Ganz eigentümlich das Spielkartenstempelgesetz vom 3. Juli 1878, welches in mehreren Strafdrohungen die Strafe nach der Zahl der einzelnen feilgehaltenen, erworbenen, gebrauchten usw. Spiele bemißt.
IV. Der Wegfall des staatlichen Strafanspruchs.
§. 57. Allgemeines. Die einzelnen Strafaufhebungsgründe.
I. Die prinzipielle Bedeutung der Strafaufhebungsgründe, ihr Unterschied von den Hindernissen, die sich der Geltend- machung des staatlichen Strafanspruches in den Weg stellen, von den Bedingungen der Strafbarkeit, und den subjektiven Strafausschließungsgründen wurde bereits oben §. 30 III erwähnt. Strafaufhebungsgründe sind nach Begehung einer strafbaren Handlung eintretende Umstände, welchen das positive Recht die Wirkung beilegt, den bereits entstandenen Strafanspruch zu ver- nichten. Ihre Darstellung gehört zum Teile, soweit sie durch prozessuale Handlungen (wie rechtskräftige Entscheidung über den erhobenen Anspruch, Rücknahme des gestellten Strafantrages oder der Privatklage) begründet werden, dem
Die Strafaufhebungsgründe. §. 57.
Feſtungshaft oder Gefängnis mehrfach verwirkt, ſo iſt hin- ſichtlich der mehreren Strafen gleicher Art ſo zu verfahren, als wenn dieſelben allein verwirkt wären. Doch darf die Geſammtdauer der Strafen in dieſen Fällen 15 Jahre nicht überſteigen (StGB. §. 75).
V. Abweichende Beſtimmungen finden ſich vielfach in den Nebengeſetzen. Man vgl. z. B. Braumalzgeſetz vom 4. Juli 1868 §. 35, Gewerbeordnung §. 150 u. A. Ganz eigentümlich das Spielkartenſtempelgeſetz vom 3. Juli 1878, welches in mehreren Strafdrohungen die Strafe nach der Zahl der einzelnen feilgehaltenen, erworbenen, gebrauchten uſw. Spiele bemißt.
IV. Der Wegfall des ſtaatlichen Strafanſpruchs.
§. 57. Allgemeines. Die einzelnen Strafaufhebungsgründe.
I. Die prinzipielle Bedeutung der Strafaufhebungsgründe, ihr Unterſchied von den Hinderniſſen, die ſich der Geltend- machung des ſtaatlichen Strafanſpruches in den Weg ſtellen, von den Bedingungen der Strafbarkeit, und den ſubjektiven Strafausſchließungsgründen wurde bereits oben §. 30 III erwähnt. Strafaufhebungsgründe ſind nach Begehung einer ſtrafbaren Handlung eintretende Umſtände, welchen das poſitive Recht die Wirkung beilegt, den bereits entſtandenen Strafanſpruch zu ver- nichten. Ihre Darſtellung gehört zum Teile, ſoweit ſie durch prozeſſuale Handlungen (wie rechtskräftige Entſcheidung über den erhobenen Anſpruch, Rücknahme des geſtellten Strafantrages oder der Privatklage) begründet werden, dem
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Die Strafaufhebungsgründe. §. 57.
Feſtungshaft oder Gefängnis mehrfach verwirkt, ſo iſt hin-
ſichtlich der mehreren Strafen gleicher Art ſo zu verfahren,
als wenn dieſelben allein verwirkt wären. Doch darf die
Geſammtdauer der Strafen in dieſen Fällen 15 Jahre nicht
überſteigen (StGB. §. 75).
V. Abweichende Beſtimmungen finden ſich vielfach in
den Nebengeſetzen. Man vgl. z. B. Braumalzgeſetz vom
4. Juli 1868 §. 35, Gewerbeordnung §. 150 u. A. Ganz
eigentümlich das Spielkartenſtempelgeſetz vom 3. Juli 1878,
welches in mehreren Strafdrohungen die Strafe nach der
Zahl der einzelnen feilgehaltenen, erworbenen, gebrauchten
uſw. Spiele bemißt.
IV. Der Wegfall des ſtaatlichen Strafanſpruchs.
§. 57.
Allgemeines. Die einzelnen Strafaufhebungsgründe.
I. Die prinzipielle Bedeutung der Strafaufhebungsgründe,
ihr Unterſchied von den Hinderniſſen, die ſich der Geltend-
machung des ſtaatlichen Strafanſpruches in den Weg ſtellen,
von den Bedingungen der Strafbarkeit, und den ſubjektiven
Strafausſchließungsgründen wurde bereits oben §. 30 III
erwähnt. Strafaufhebungsgründe ſind nach Begehung
einer ſtrafbaren Handlung eintretende Umſtände,
welchen das poſitive Recht die Wirkung beilegt,
den bereits entſtandenen Strafanſpruch zu ver-
nichten. Ihre Darſtellung gehört zum Teile, ſoweit ſie
durch prozeſſuale Handlungen (wie rechtskräftige Entſcheidung
über den erhobenen Anſpruch, Rücknahme des geſtellten
Strafantrages oder der Privatklage) begründet werden, dem
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/245>, abgerufen am 21.11.2024.
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