als Strafe in manchen Steuergesetzen angedroht, man vgl. z. B. Branntweinsteuergesetz vom 8. Juli 1868 §§. 52 u. 53; Salzsteuergesetz vom 12. Oktober 1867 §. 14.
2. Nach §. 23 des Sozial.Gesetzes vom 21. Oktober 1878 kann gegen sozialdemokratische Agitatoren neben der Verur- teilung zu Freiheitsstrafe wegen gewisser Uebertretungen des Sozial.Gesetzes auf Untersagung des Gewerbebetriebes er- kannt werden, wenn es sich um Gastwirte, Schankwirte, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von Lesekabineten handelt (vgl. auch §§. 24, 25 Sozial.Gesetz).
3. §. 51. Uebenstrafen an der Ehre.1
Die Nebenstrafen an der Ehre bestehen nach der Reichs- gesetzgebung nicht etwa in einer Vernichtung oder Schmäle- rung des Rechtsgutes der Ehre, sondern in der gänzlichen oder teilweisen Aberkennung gewisser vom Gesetze genau be- zeichneter "Ehrenrechte", d. h. von Rechten und Fähigkeiten, welche sich auf die öffentliche, nicht aber auf die privatrecht- liche oder soziale Stellung des Verurteilten beziehen.
I.Die Aberkennung sämmtlicher Ehrenrechte. Sie umfaßt:
1. den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 124 u. Teichmann in HR. "Ehrenstrafen".
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
als Strafe in manchen Steuergeſetzen angedroht, man vgl. z. B. Branntweinſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §§. 52 u. 53; Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 §. 14.
2. Nach §. 23 des Sozial.Geſetzes vom 21. Oktober 1878 kann gegen ſozialdemokratiſche Agitatoren neben der Verur- teilung zu Freiheitsſtrafe wegen gewiſſer Uebertretungen des Sozial.Geſetzes auf Unterſagung des Gewerbebetriebes er- kannt werden, wenn es ſich um Gaſtwirte, Schankwirte, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Perſonen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von Leſekabineten handelt (vgl. auch §§. 24, 25 Sozial.Geſetz).
3. §. 51. Uebenſtrafen an der Ehre.1
Die Nebenſtrafen an der Ehre beſtehen nach der Reichs- geſetzgebung nicht etwa in einer Vernichtung oder Schmäle- rung des Rechtsgutes der Ehre, ſondern in der gänzlichen oder teilweiſen Aberkennung gewiſſer vom Geſetze genau be- zeichneter „Ehrenrechte“, d. h. von Rechten und Fähigkeiten, welche ſich auf die öffentliche, nicht aber auf die privatrecht- liche oder ſoziale Stellung des Verurteilten beziehen.
I.Die Aberkennung ſämmtlicher Ehrenrechte. Sie umfaßt:
1. den dauernden Verluſt der aus öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 124 u. Teichmann in HR. „Ehrenſtrafen“.
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Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
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z. B. Branntweinſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §§. 52 u. 53;
Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 §. 14.
2. Nach §. 23 des Sozial.Geſetzes vom 21. Oktober 1878
kann gegen ſozialdemokratiſche Agitatoren neben der Verur-
teilung zu Freiheitsſtrafe wegen gewiſſer Uebertretungen des
Sozial.Geſetzes auf Unterſagung des Gewerbebetriebes er-
kannt werden, wenn es ſich um Gaſtwirte, Schankwirte, mit
Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Perſonen,
Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von
Leſekabineten handelt (vgl. auch §§. 24, 25 Sozial.Geſetz).
3.
§. 51. Uebenſtrafen an der Ehre. 1
Die Nebenſtrafen an der Ehre beſtehen nach der Reichs-
geſetzgebung nicht etwa in einer Vernichtung oder Schmäle-
rung des Rechtsgutes der Ehre, ſondern in der gänzlichen
oder teilweiſen Aberkennung gewiſſer vom Geſetze genau be-
zeichneter „Ehrenrechte“, d. h. von Rechten und Fähigkeiten,
welche ſich auf die öffentliche, nicht aber auf die privatrecht-
liche oder ſoziale Stellung des Verurteilten beziehen.
I. Die Aberkennung ſämmtlicher Ehrenrechte.
Sie umfaßt:
1. den dauernden Verluſt der aus öffentlichen Wahlen
für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 124 u. Teichmann in
HR. „Ehrenſtrafen“.
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/226>, abgerufen am 22.12.2024.
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