Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
der Todesstrafe (durch Fallbeil, Fallschwert, eigentliche Ent-
hauptung) landesrechtlich geordnet.

2.
§. 46. Die Freiheitsstrafe.1

I. Die Freiheitsstrafe gehört als eigentliche peinliche
Strafe der Neuzeit an. Noch der peinlichen Ger.Ordnung
Karl's V ist sie in dieser Bedeutung fremd; und die seit
dem Ende des 16. und dem Anfange des 17. Jahrhunderts
allmählich auftauchenden Zuchthäuser (in Amsterdam 1595,
Lübeck 1613, Hamburg 1618 usw.), für Landstreicher und
Arbeitsscheue, für Bettler und liederliche Dirnen, für störriges
Gesinde und ungeratene Kinder bestimmt, waren alles An-
dere eher als Strafanstalten im modernen Sinne. Erst all-
mählich dringt die Freiheitsstrafe in wechselnden, häufig noch
ganz embryonalen Formen in das Strafensystem ein. Ihr
Sieg war entschieden, als man in der Gemeinschaft der
Häftlinge den Krebsschaden des bisherigen Strafvollzuges
erkannt und damit zugleich den Weg zur Beseitigung der
gröbsten Mißstände gefunden hatte.

Mit dem 1775 eröffneten Zuchthause zu Gent beginnt
die Aera der Gefängnisreform. Der hier wenigstens teil-
weise durchgeführte Gedanke der Einzelhaft wird durch
Howard (+ 1790) und Blackstone (+ 1780) nach England,
durch Benjamin Franklin (+ 1790) nach Amerika ver-

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 116. Besonders wichtig
die Protokolle der internationalen
Gefängniskongresse von London
(1872) und Stockholm (1878).[Spaltenumbruch] Aus neuester Zeit Schriften von
Almquist 1879 (über Schwe-
den), Streng 1879 (Nürn-
berg), Mittelstädt 1879, von
Schwarze
1880, Fulda 1880.

Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
der Todesſtrafe (durch Fallbeil, Fallſchwert, eigentliche Ent-
hauptung) landesrechtlich geordnet.

2.
§. 46. Die Freiheitsſtrafe.1

I. Die Freiheitsſtrafe gehört als eigentliche peinliche
Strafe der Neuzeit an. Noch der peinlichen Ger.Ordnung
Karl’s V iſt ſie in dieſer Bedeutung fremd; und die ſeit
dem Ende des 16. und dem Anfange des 17. Jahrhunderts
allmählich auftauchenden Zuchthäuſer (in Amſterdam 1595,
Lübeck 1613, Hamburg 1618 uſw.), für Landſtreicher und
Arbeitsſcheue, für Bettler und liederliche Dirnen, für ſtörriges
Geſinde und ungeratene Kinder beſtimmt, waren alles An-
dere eher als Strafanſtalten im modernen Sinne. Erſt all-
mählich dringt die Freiheitsſtrafe in wechſelnden, häufig noch
ganz embryonalen Formen in das Strafenſyſtem ein. Ihr
Sieg war entſchieden, als man in der Gemeinſchaft der
Häftlinge den Krebsſchaden des bisherigen Strafvollzuges
erkannt und damit zugleich den Weg zur Beſeitigung der
gröbſten Mißſtände gefunden hatte.

Mit dem 1775 eröffneten Zuchthauſe zu Gent beginnt
die Aera der Gefängnisreform. Der hier wenigſtens teil-
weiſe durchgeführte Gedanke der Einzelhaft wird durch
Howard († 1790) und Blackſtone († 1780) nach England,
durch Benjamin Franklin († 1790) nach Amerika ver-

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 116. Beſonders wichtig
die Protokolle der internationalen
Gefängniskongreſſe von London
(1872) und Stockholm (1878).[Spaltenumbruch] Aus neueſter Zeit Schriften von
Almquiſt 1879 (über Schwe-
den), Streng 1879 (Nürn-
berg), Mittelſtädt 1879, von
Schwarze
1880, Fulda 1880.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0212" n="186"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">II.</hi> Die Strafmittel.</fw><lb/>
der Todes&#x017F;trafe (durch Fallbeil, Fall&#x017F;chwert, eigentliche Ent-<lb/>
hauptung) landesrechtlich geordnet.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>2.<lb/><hi rendition="#b">§. 46. Die Freiheits&#x017F;trafe.</hi><note place="foot" n="1"><cb/>
Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grund-<lb/>
riß S. 116. Be&#x017F;onders wichtig<lb/>
die Protokolle der internationalen<lb/>
Gefängniskongre&#x017F;&#x017F;e von London<lb/>
(1872) und Stockholm (1878).<cb/>
Aus neue&#x017F;ter Zeit Schriften von<lb/><hi rendition="#g">Almqui&#x017F;t</hi> 1879 (über Schwe-<lb/>
den), <hi rendition="#g">Streng</hi> 1879 (Nürn-<lb/>
berg), <hi rendition="#g">Mittel&#x017F;tädt</hi> 1879, <hi rendition="#g">von<lb/>
Schwarze</hi> 1880, <hi rendition="#g">Fulda</hi> 1880.</note></head><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die Freiheits&#x017F;trafe gehört als eigentliche peinliche<lb/>
Strafe der Neuzeit an. Noch der peinlichen Ger.Ordnung<lb/>
Karl&#x2019;s <hi rendition="#aq">V</hi> i&#x017F;t &#x017F;ie in die&#x017F;er Bedeutung fremd; und die &#x017F;eit<lb/>
dem Ende des 16. und dem Anfange des 17. Jahrhunderts<lb/>
allmählich auftauchenden Zuchthäu&#x017F;er (in Am&#x017F;terdam 1595,<lb/>
Lübeck 1613, Hamburg 1618 u&#x017F;w.), für Land&#x017F;treicher und<lb/>
Arbeits&#x017F;cheue, für Bettler und liederliche Dirnen, für &#x017F;törriges<lb/>
Ge&#x017F;inde und ungeratene Kinder be&#x017F;timmt, waren alles An-<lb/>
dere eher als Strafan&#x017F;talten im modernen Sinne. Er&#x017F;t all-<lb/>
mählich dringt die Freiheits&#x017F;trafe in wech&#x017F;elnden, häufig noch<lb/>
ganz embryonalen Formen in das Strafen&#x017F;y&#x017F;tem ein. Ihr<lb/>
Sieg war ent&#x017F;chieden, als man in der Gemein&#x017F;chaft der<lb/>
Häftlinge den Krebs&#x017F;chaden des bisherigen Strafvollzuges<lb/>
erkannt und damit zugleich den Weg zur Be&#x017F;eitigung der<lb/>
gröb&#x017F;ten Miß&#x017F;tände gefunden hatte.</p><lb/>
                <p>Mit dem 1775 eröffneten Zuchthau&#x017F;e zu Gent beginnt<lb/>
die Aera der Gefängnisreform. Der hier wenig&#x017F;tens teil-<lb/>
wei&#x017F;e durchgeführte Gedanke der Einzelhaft wird durch<lb/><hi rendition="#g">Howard</hi> (&#x2020; 1790) und <hi rendition="#g">Black&#x017F;tone</hi> (&#x2020; 1780) nach England,<lb/>
durch <hi rendition="#g">Benjamin Franklin</hi> (&#x2020; 1790) nach Amerika ver-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[186/0212] Zweites Buch. II. Die Strafmittel. der Todesſtrafe (durch Fallbeil, Fallſchwert, eigentliche Ent- hauptung) landesrechtlich geordnet. 2. §. 46. Die Freiheitsſtrafe. 1 I. Die Freiheitsſtrafe gehört als eigentliche peinliche Strafe der Neuzeit an. Noch der peinlichen Ger.Ordnung Karl’s V iſt ſie in dieſer Bedeutung fremd; und die ſeit dem Ende des 16. und dem Anfange des 17. Jahrhunderts allmählich auftauchenden Zuchthäuſer (in Amſterdam 1595, Lübeck 1613, Hamburg 1618 uſw.), für Landſtreicher und Arbeitsſcheue, für Bettler und liederliche Dirnen, für ſtörriges Geſinde und ungeratene Kinder beſtimmt, waren alles An- dere eher als Strafanſtalten im modernen Sinne. Erſt all- mählich dringt die Freiheitsſtrafe in wechſelnden, häufig noch ganz embryonalen Formen in das Strafenſyſtem ein. Ihr Sieg war entſchieden, als man in der Gemeinſchaft der Häftlinge den Krebsſchaden des bisherigen Strafvollzuges erkannt und damit zugleich den Weg zur Beſeitigung der gröbſten Mißſtände gefunden hatte. Mit dem 1775 eröffneten Zuchthauſe zu Gent beginnt die Aera der Gefängnisreform. Der hier wenigſtens teil- weiſe durchgeführte Gedanke der Einzelhaft wird durch Howard († 1790) und Blackſtone († 1780) nach England, durch Benjamin Franklin († 1790) nach Amerika ver- 1 Lit. bei Binding Grund- riß S. 116. Beſonders wichtig die Protokolle der internationalen Gefängniskongreſſe von London (1872) und Stockholm (1878). Aus neueſter Zeit Schriften von Almquiſt 1879 (über Schwe- den), Streng 1879 (Nürn- berg), Mittelſtädt 1879, von Schwarze 1880, Fulda 1880.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/212
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/212>, abgerufen am 22.12.2024.