Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. VII. Thäterschaft und Teilnahme. bleibt trotz Abwendung des Erfolges beim Giftmordversuchdie Beibringung des Giftes nach StGB. §. 229 strafbar. IV. Wenn Vorbereitungshandlungen mit besonderer VII. Chäterschaft und Teilnahme.1 §. 35. Die Entstehung des Begriffs der Teilnahme. I. Knüpfen wir an das oben in der Lehre vom Kausal- 5 [Spaltenumbruch]
A. A. Binding Grundriß S. 80. Lit. bei Meyer S. 202 Note 3. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 83 f. und Geyer in[Spaltenumbruch] HR. "Anstiftung" und "Bel- hülfe". Dazu Cohn Zur Lehre vom versuchten u. unvollendeten Verbrechen I 1880 S. 642 ff., Hertz Unrecht S. 172. Erſtes Buch. VII. Thäterſchaft und Teilnahme. bleibt trotz Abwendung des Erfolges beim Giftmordverſuchdie Beibringung des Giftes nach StGB. §. 229 ſtrafbar. IV. Wenn Vorbereitungshandlungen mit beſonderer VII. Chäterſchaft und Teilnahme.1 §. 35. Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. I. Knüpfen wir an das oben in der Lehre vom Kauſal- 5 [Spaltenumbruch]
A. A. Binding Grundriß S. 80. Lit. bei Meyer S. 202 Note 3. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 83 f. und Geyer in[Spaltenumbruch] HR. „Anſtiftung“ und „Bel- hülfe“. Dazu Cohn Zur Lehre vom verſuchten u. unvollendeten Verbrechen I 1880 S. 642 ff., Hertz Unrecht S. 172. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0172" n="146"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">VII.</hi> Thäterſchaft und Teilnahme.</fw><lb/> bleibt trotz Abwendung des Erfolges beim Giftmordverſuch<lb/> die Beibringung des Giftes nach StGB. §. 229 ſtrafbar.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Wenn Vorbereitungshandlungen mit beſonderer<lb/> Strafe bedroht ſind oder das unternommene dem vollendeten<lb/> Verbrechen in der Beſtrafung gleichgeſtellt iſt (vgl. oben<lb/> §. 32 <hi rendition="#aq">III</hi> 2 und 3), ſo entſpricht es wohl am meiſten der<lb/> Abſicht des Geſetzes, hier die ſtrafaufhebende Wirkung des<lb/> Rücktrittes auszuſchließen. Wir ſind berechtigt, dies zu thun,<lb/> weil jene Wirkung nicht aus dem Begriffe der Verſuchshand-<lb/> lung folgt, ſondern auf beſonderer poſitiv-rechtlicher Anord-<lb/> nung beruht.<note place="foot" n="5"><cb/> A. A. <hi rendition="#g">Binding</hi> Grundriß<lb/> S. 80. Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 202<lb/> Note 3.</note></p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">VII.</hi> Chäterſchaft und Teilnahme.<note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grund-<lb/> riß S. 83 f. und <hi rendition="#g">Geyer</hi> in<cb/> HR. „Anſtiftung“ und „Bel-<lb/> hülfe“. Dazu <hi rendition="#g">Cohn</hi> Zur Lehre<lb/> vom verſuchten u. unvollendeten<lb/> Verbrechen <hi rendition="#aq">I</hi> 1880 S. 642 ff.,<lb/><hi rendition="#g">Hertz</hi> Unrecht S. 172.</note></head><lb/> <div n="4"> <head>§. 35.<lb/><hi rendition="#b">Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Knüpfen wir an das oben in der Lehre vom Kauſal-<lb/> zuſammenhange Geſagte an. Könnten wir den theoretiſch<lb/> allein richtigen Satz, daß jeder, der durch ſeine ſchuldhafte<lb/> Handlung eine Bedingung für den Eintritt des Erfolges ge-<lb/> ſetzt hat, für dieſen als Urſacher verantwortlich zu machen<lb/> iſt, konſequent durchführen, dann wären Thäterſchaft und<lb/> Verurſachung identiſche Begriffe, die Lehre von der Teilnahme<lb/> hätte keine oder nur eine untergeordnete Stelle im Syſteme<lb/> des Strafrechts. Aber das poſitive Recht hat, wie bereits<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [146/0172]
Erſtes Buch. VII. Thäterſchaft und Teilnahme.
bleibt trotz Abwendung des Erfolges beim Giftmordverſuch
die Beibringung des Giftes nach StGB. §. 229 ſtrafbar.
IV. Wenn Vorbereitungshandlungen mit beſonderer
Strafe bedroht ſind oder das unternommene dem vollendeten
Verbrechen in der Beſtrafung gleichgeſtellt iſt (vgl. oben
§. 32 III 2 und 3), ſo entſpricht es wohl am meiſten der
Abſicht des Geſetzes, hier die ſtrafaufhebende Wirkung des
Rücktrittes auszuſchließen. Wir ſind berechtigt, dies zu thun,
weil jene Wirkung nicht aus dem Begriffe der Verſuchshand-
lung folgt, ſondern auf beſonderer poſitiv-rechtlicher Anord-
nung beruht. 5
VII. Chäterſchaft und Teilnahme. 1
§. 35.
Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme.
I. Knüpfen wir an das oben in der Lehre vom Kauſal-
zuſammenhange Geſagte an. Könnten wir den theoretiſch
allein richtigen Satz, daß jeder, der durch ſeine ſchuldhafte
Handlung eine Bedingung für den Eintritt des Erfolges ge-
ſetzt hat, für dieſen als Urſacher verantwortlich zu machen
iſt, konſequent durchführen, dann wären Thäterſchaft und
Verurſachung identiſche Begriffe, die Lehre von der Teilnahme
hätte keine oder nur eine untergeordnete Stelle im Syſteme
des Strafrechts. Aber das poſitive Recht hat, wie bereits
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A. A. Binding Grundriß
S. 80. Lit. bei Meyer S. 202
Note 3.
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Lit. bei Binding Grund-
riß S. 83 f. und Geyer in
HR. „Anſtiftung“ und „Bel-
hülfe“. Dazu Cohn Zur Lehre
vom verſuchten u. unvollendeten
Verbrechen I 1880 S. 642 ff.,
Hertz Unrecht S. 172.
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