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List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838.

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Eisenbahnen eintrete, wird, wenigstens auf dem europäischen Continent, unter allen Umständen für nöthig erachtet werden.

Weitere Bestimmungen zu ersinnen, wodurch die volle Einzahlung des Actienbetrags schon bei der Übergabe der Actien bewerkstelligt und die Concurrenz der Actienliebhaber geregelt, folglich das Actienspiel noch mehr vermindert würde, ferner Bestimmungen, die Gesellschaften auf eine dem Zwecke entsprechende Weise zu constituiren und in ihrer Administration von unten, wie von oben zu controliren, dürfte nicht schwer fallen, würde uns aber zu sehr in's Einzelne führen.

Hier müssen wir uns auf folgende allgemeine Bemerkungen beschränken, die zum Theil auch diejenigen Compagnien betreffen, denen der Staat keine Garantie leistet.

Die Subscription auf Eisenbahnen ist für den Staat und den Zweck des Unternehmens um so vortheilhafter, je größer die Zahl derjenigen ist, welche die Actien zu den ursprünglichen Preisen erhalten; je weniger diese Subscribenten in der Absicht auf einen Gewinn am Curs und je mehr sie in der Aussicht auf eine zukünftige Rente unterzeichnen. Im Falle einer zu großen Concurrenz wäre vielleicht die Versteigerung der Actien zum Besten des Unternehmens jedem andern Modus vorzuziehen.

Diejenige Einzahlung des Betrags der Actien ist die zweckmäßigste, welche in Bestimmung des Zahlungstermins den Directoren die geringste Willkür gestattet, also diejenige, deren Termin schon bei dem Angriffe des Werkes voraus bestimmt ist. Die Strafbestimmung, daß man nach verflossenem Zahlungstermine seiner Actie verlustig sei, ist unnöthig und unbillig, da die Erfahrung lehrt, daß sie nur diejenigen trifft, die sich physisch außer Stand befinden, den Termin einzuhalten, und es vollkommen genügt, wenn man nach Verfluß des ersten Monats nach abgelaufenem Termine 5 bis 10 pCt. des laufenden Actiencurses als Strafe ansetzt und diese Strafe von Monat zu Monat steigen läßt. Bei einer Garantie des Staats wäre diejenige Einrichtung der Einzahlung die zweckmäßigste, welche die volle Einzahlung schon bei Auslieferung der Actien ermöglichte, ohne den Staat und die Gesellschaft einem Zinsenverlust bloß zu stellen.

Der Organismus der Compagnien muß unter allen Umständen zerfallen 1) in die Direction, welche nur wenige, am besten nur drei bis fünf Mitglieder zählt, 2) in den Ausschuß der Compagnie, aus 20 bis 30 Mitgliedern bestehend, von welchem die Direction in jeder Beziehung Instructionen einzuholen hat, und welcher die Direction controlirt, 3) in die Generalversammlung, welche nur in Hauptfragen der Gesellschaft entscheidet und den Ausschuß wählt.

In der Generalversammlung muß die Stimmfähigkeit mit der steigenden Zahl der Actien, die sich in einer und derselben Hand befinden, abnehmen, um schädliche Einflüsse Einzelner auf die Wahlen so viel möglich auszuschließen. Bei den Mitgliedern des Ausschusses

Eisenbahnen eintrete, wird, wenigstens auf dem europäischen Continent, unter allen Umständen für nöthig erachtet werden.

Weitere Bestimmungen zu ersinnen, wodurch die volle Einzahlung des Actienbetrags schon bei der Übergabe der Actien bewerkstelligt und die Concurrenz der Actienliebhaber geregelt, folglich das Actienspiel noch mehr vermindert würde, ferner Bestimmungen, die Gesellschaften auf eine dem Zwecke entsprechende Weise zu constituiren und in ihrer Administration von unten, wie von oben zu controliren, dürfte nicht schwer fallen, würde uns aber zu sehr in’s Einzelne führen.

Hier müssen wir uns auf folgende allgemeine Bemerkungen beschränken, die zum Theil auch diejenigen Compagnien betreffen, denen der Staat keine Garantie leistet.

Die Subscription auf Eisenbahnen ist für den Staat und den Zweck des Unternehmens um so vortheilhafter, je größer die Zahl derjenigen ist, welche die Actien zu den ursprünglichen Preisen erhalten; je weniger diese Subscribenten in der Absicht auf einen Gewinn am Curs und je mehr sie in der Aussicht auf eine zukünftige Rente unterzeichnen. Im Falle einer zu großen Concurrenz wäre vielleicht die Versteigerung der Actien zum Besten des Unternehmens jedem andern Modus vorzuziehen.

Diejenige Einzahlung des Betrags der Actien ist die zweckmäßigste, welche in Bestimmung des Zahlungstermins den Directoren die geringste Willkür gestattet, also diejenige, deren Termin schon bei dem Angriffe des Werkes voraus bestimmt ist. Die Strafbestimmung, daß man nach verflossenem Zahlungstermine seiner Actie verlustig sei, ist unnöthig und unbillig, da die Erfahrung lehrt, daß sie nur diejenigen trifft, die sich physisch außer Stand befinden, den Termin einzuhalten, und es vollkommen genügt, wenn man nach Verfluß des ersten Monats nach abgelaufenem Termine 5 bis 10 pCt. des laufenden Actiencurses als Strafe ansetzt und diese Strafe von Monat zu Monat steigen läßt. Bei einer Garantie des Staats wäre diejenige Einrichtung der Einzahlung die zweckmäßigste, welche die volle Einzahlung schon bei Auslieferung der Actien ermöglichte, ohne den Staat und die Gesellschaft einem Zinsenverlust bloß zu stellen.

Der Organismus der Compagnien muß unter allen Umständen zerfallen 1) in die Direction, welche nur wenige, am besten nur drei bis fünf Mitglieder zählt, 2) in den Ausschuß der Compagnie, aus 20 bis 30 Mitgliedern bestehend, von welchem die Direction in jeder Beziehung Instructionen einzuholen hat, und welcher die Direction controlirt, 3) in die Generalversammlung, welche nur in Hauptfragen der Gesellschaft entscheidet und den Ausschuß wählt.

In der Generalversammlung muß die Stimmfähigkeit mit der steigenden Zahl der Actien, die sich in einer und derselben Hand befinden, abnehmen, um schädliche Einflüsse Einzelner auf die Wahlen so viel möglich auszuschließen. Bei den Mitgliedern des Ausschusses

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[51/0052] Eisenbahnen eintrete, wird, wenigstens auf dem europäischen Continent, unter allen Umständen für nöthig erachtet werden. Weitere Bestimmungen zu ersinnen, wodurch die volle Einzahlung des Actienbetrags schon bei der Übergabe der Actien bewerkstelligt und die Concurrenz der Actienliebhaber geregelt, folglich das Actienspiel noch mehr vermindert würde, ferner Bestimmungen, die Gesellschaften auf eine dem Zwecke entsprechende Weise zu constituiren und in ihrer Administration von unten, wie von oben zu controliren, dürfte nicht schwer fallen, würde uns aber zu sehr in’s Einzelne führen. Hier müssen wir uns auf folgende allgemeine Bemerkungen beschränken, die zum Theil auch diejenigen Compagnien betreffen, denen der Staat keine Garantie leistet. Die Subscription auf Eisenbahnen ist für den Staat und den Zweck des Unternehmens um so vortheilhafter, je größer die Zahl derjenigen ist, welche die Actien zu den ursprünglichen Preisen erhalten; je weniger diese Subscribenten in der Absicht auf einen Gewinn am Curs und je mehr sie in der Aussicht auf eine zukünftige Rente unterzeichnen. Im Falle einer zu großen Concurrenz wäre vielleicht die Versteigerung der Actien zum Besten des Unternehmens jedem andern Modus vorzuziehen. Diejenige Einzahlung des Betrags der Actien ist die zweckmäßigste, welche in Bestimmung des Zahlungstermins den Directoren die geringste Willkür gestattet, also diejenige, deren Termin schon bei dem Angriffe des Werkes voraus bestimmt ist. Die Strafbestimmung, daß man nach verflossenem Zahlungstermine seiner Actie verlustig sei, ist unnöthig und unbillig, da die Erfahrung lehrt, daß sie nur diejenigen trifft, die sich physisch außer Stand befinden, den Termin einzuhalten, und es vollkommen genügt, wenn man nach Verfluß des ersten Monats nach abgelaufenem Termine 5 bis 10 pCt. des laufenden Actiencurses als Strafe ansetzt und diese Strafe von Monat zu Monat steigen läßt. Bei einer Garantie des Staats wäre diejenige Einrichtung der Einzahlung die zweckmäßigste, welche die volle Einzahlung schon bei Auslieferung der Actien ermöglichte, ohne den Staat und die Gesellschaft einem Zinsenverlust bloß zu stellen. Der Organismus der Compagnien muß unter allen Umständen zerfallen 1) in die Direction, welche nur wenige, am besten nur drei bis fünf Mitglieder zählt, 2) in den Ausschuß der Compagnie, aus 20 bis 30 Mitgliedern bestehend, von welchem die Direction in jeder Beziehung Instructionen einzuholen hat, und welcher die Direction controlirt, 3) in die Generalversammlung, welche nur in Hauptfragen der Gesellschaft entscheidet und den Ausschuß wählt. In der Generalversammlung muß die Stimmfähigkeit mit der steigenden Zahl der Actien, die sich in einer und derselben Hand befinden, abnehmen, um schädliche Einflüsse Einzelner auf die Wahlen so viel möglich auszuschließen. Bei den Mitgliedern des Ausschusses

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Zitationshilfe: List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/list_transportsystem_1838/52>, abgerufen am 26.04.2024.