gegründet. Wenn aber A und B einen gemeinsamen Grund C haben, so hängen sie ebenfalls, nämlich vermit- telst dieses Grundes zusammen. Dieses sind ungefehr die genauer bezeichneten Unterschiede der vorhin gemeld- ten drey Ausdrücke, auf die wir aber hier nicht sehen, zumal da mehrentheils aus dem ganzen Zusammenhange der Rede bestimmt wird, wie weit man ihre Bedeutung auszudehnen habe. (§. 156.)
§. 253.
Alle Wahrheiten haben etwas gemein. Man setze, zwo Wahrheiten, die nichts gemein haben, so sind sie durchaus A und nichtA. Welches ungereimt ist. Uebrigens, da dieser Satz noch unbestimmt läßt, wie viel oder wie wenig alle Wahrheiten gemein haben, so wird er in sofern auch schlechthin nur dadurch bewiesen, daß, wenn zwo Wahrheiten nichts gemein hätten, die eine derselben nicht möglich, nicht gedenkbar, nicht wahr etc. seyn müßte. Denn diese und noch mehrere Prädicate sind unter dem A und nichtA enthalten.
§. 254.
Das Gemeinsame aller Wahrheiten macht gewis- sermaßen das Band derselben aus, und erweist über- haupt die Einheit des Reichs der Wahrheiten. So viel man sich demnach einzelne und besondre Klassen von Wahrheit vorstellen kann, wenn man sie in be- sondern Absichten betrachtet, so wird man dennoch keine finden, die von den übrigen durchaus abgeson- dert, und alles Zusammenhanges mit denselben beraubt wäre. Jede Klasse ist mit jeder andern, und jede einzelne Wahrheit mit jeder andern, überhaupt betrachtet, wenigstens dadurch verbunden, und im Zusammenhange, daß sie sämmtlich etwas Gemein- sames haben, oder daß das Reich der Wahrheit ein Ganzes ausmacht. Das Beysammenbestehen, (§. 178.) die complete Harmonie, (§. 184. 185.) die
com-
IV. Hauptſtuͤck, von dem Unterſchiede
gegruͤndet. Wenn aber A und B einen gemeinſamen Grund C haben, ſo haͤngen ſie ebenfalls, naͤmlich vermit- telſt dieſes Grundes zuſammen. Dieſes ſind ungefehr die genauer bezeichneten Unterſchiede der vorhin gemeld- ten drey Ausdruͤcke, auf die wir aber hier nicht ſehen, zumal da mehrentheils aus dem ganzen Zuſammenhange der Rede beſtimmt wird, wie weit man ihre Bedeutung auszudehnen habe. (§. 156.)
§. 253.
Alle Wahrheiten haben etwas gemein. Man ſetze, zwo Wahrheiten, die nichts gemein haben, ſo ſind ſie durchaus A und nichtA. Welches ungereimt iſt. Uebrigens, da dieſer Satz noch unbeſtimmt laͤßt, wie viel oder wie wenig alle Wahrheiten gemein haben, ſo wird er in ſofern auch ſchlechthin nur dadurch bewieſen, daß, wenn zwo Wahrheiten nichts gemein haͤtten, die eine derſelben nicht moͤglich, nicht gedenkbar, nicht wahr ꝛc. ſeyn muͤßte. Denn dieſe und noch mehrere Praͤdicate ſind unter dem A und nichtA enthalten.
§. 254.
Das Gemeinſame aller Wahrheiten macht gewiſ- ſermaßen das Band derſelben aus, und erweiſt uͤber- haupt die Einheit des Reichs der Wahrheiten. So viel man ſich demnach einzelne und beſondre Klaſſen von Wahrheit vorſtellen kann, wenn man ſie in be- ſondern Abſichten betrachtet, ſo wird man dennoch keine finden, die von den uͤbrigen durchaus abgeſon- dert, und alles Zuſammenhanges mit denſelben beraubt waͤre. Jede Klaſſe iſt mit jeder andern, und jede einzelne Wahrheit mit jeder andern, uͤberhaupt betrachtet, wenigſtens dadurch verbunden, und im Zuſammenhange, daß ſie ſaͤmmtlich etwas Gemein- ſames haben, oder daß das Reich der Wahrheit ein Ganzes ausmacht. Das Beyſammenbeſtehen, (§. 178.) die complete Harmonie, (§. 184. 185.) die
com-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0604"n="582"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">IV.</hi> Hauptſtuͤck, von dem Unterſchiede</hi></fw><lb/>
gegruͤndet. Wenn aber <hirendition="#aq">A</hi> und <hirendition="#aq">B</hi> einen gemeinſamen<lb/>
Grund <hirendition="#aq">C</hi> haben, ſo haͤngen ſie ebenfalls, naͤmlich vermit-<lb/>
telſt dieſes Grundes zuſammen. Dieſes ſind ungefehr<lb/>
die genauer bezeichneten Unterſchiede der vorhin gemeld-<lb/>
ten drey Ausdruͤcke, auf die wir aber hier nicht ſehen,<lb/>
zumal da mehrentheils aus dem ganzen Zuſammenhange<lb/>
der Rede beſtimmt wird, wie weit man ihre Bedeutung<lb/>
auszudehnen habe. (§. 156.)</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 253.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Alle Wahrheiten haben etwas gemein.</hi> Man<lb/>ſetze, zwo Wahrheiten, die nichts gemein haben, ſo ſind<lb/>ſie durchaus <hirendition="#aq">A</hi> und <hirendition="#fr">nicht</hi><hirendition="#aq">A.</hi> Welches ungereimt iſt.<lb/>
Uebrigens, da dieſer Satz noch unbeſtimmt laͤßt, wie viel<lb/>
oder wie wenig alle Wahrheiten gemein haben, ſo wird<lb/>
er in ſofern auch ſchlechthin nur dadurch bewieſen, daß,<lb/>
wenn zwo Wahrheiten nichts gemein haͤtten, die eine<lb/>
derſelben nicht <hirendition="#fr">moͤglich,</hi> nicht <hirendition="#fr">gedenkbar,</hi> nicht<lb/><hirendition="#fr">wahr</hi>ꝛc. ſeyn muͤßte. Denn dieſe und noch mehrere<lb/>
Praͤdicate ſind unter dem <hirendition="#aq">A</hi> und <hirendition="#fr">nicht</hi><hirendition="#aq">A</hi> enthalten.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 254.</head><lb/><p>Das Gemeinſame aller Wahrheiten macht gewiſ-<lb/>ſermaßen das <hirendition="#fr">Band</hi> derſelben aus, und erweiſt uͤber-<lb/>
haupt die <hirendition="#fr">Einheit</hi> des Reichs der Wahrheiten. So<lb/>
viel man ſich demnach einzelne und beſondre Klaſſen<lb/>
von Wahrheit vorſtellen kann, wenn man ſie in be-<lb/>ſondern Abſichten betrachtet, ſo wird man dennoch<lb/>
keine finden, die von den uͤbrigen durchaus <hirendition="#fr">abgeſon-<lb/>
dert,</hi> und alles <hirendition="#fr">Zuſammenhanges</hi> mit denſelben<lb/>
beraubt waͤre. Jede Klaſſe iſt mit jeder andern, und<lb/>
jede einzelne Wahrheit mit jeder andern, uͤberhaupt<lb/>
betrachtet, wenigſtens dadurch verbunden, und im<lb/>
Zuſammenhange, daß ſie ſaͤmmtlich etwas Gemein-<lb/>ſames haben, oder daß das Reich der Wahrheit ein<lb/>
Ganzes ausmacht. Das Beyſammenbeſtehen, (§.<lb/>
178.) die complete Harmonie, (§. 184. 185.) die<lb/><fwplace="bottom"type="catch">com-</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[582/0604]
IV. Hauptſtuͤck, von dem Unterſchiede
gegruͤndet. Wenn aber A und B einen gemeinſamen
Grund C haben, ſo haͤngen ſie ebenfalls, naͤmlich vermit-
telſt dieſes Grundes zuſammen. Dieſes ſind ungefehr
die genauer bezeichneten Unterſchiede der vorhin gemeld-
ten drey Ausdruͤcke, auf die wir aber hier nicht ſehen,
zumal da mehrentheils aus dem ganzen Zuſammenhange
der Rede beſtimmt wird, wie weit man ihre Bedeutung
auszudehnen habe. (§. 156.)
§. 253.
Alle Wahrheiten haben etwas gemein. Man
ſetze, zwo Wahrheiten, die nichts gemein haben, ſo ſind
ſie durchaus A und nicht A. Welches ungereimt iſt.
Uebrigens, da dieſer Satz noch unbeſtimmt laͤßt, wie viel
oder wie wenig alle Wahrheiten gemein haben, ſo wird
er in ſofern auch ſchlechthin nur dadurch bewieſen, daß,
wenn zwo Wahrheiten nichts gemein haͤtten, die eine
derſelben nicht moͤglich, nicht gedenkbar, nicht
wahr ꝛc. ſeyn muͤßte. Denn dieſe und noch mehrere
Praͤdicate ſind unter dem A und nicht A enthalten.
§. 254.
Das Gemeinſame aller Wahrheiten macht gewiſ-
ſermaßen das Band derſelben aus, und erweiſt uͤber-
haupt die Einheit des Reichs der Wahrheiten. So
viel man ſich demnach einzelne und beſondre Klaſſen
von Wahrheit vorſtellen kann, wenn man ſie in be-
ſondern Abſichten betrachtet, ſo wird man dennoch
keine finden, die von den uͤbrigen durchaus abgeſon-
dert, und alles Zuſammenhanges mit denſelben
beraubt waͤre. Jede Klaſſe iſt mit jeder andern, und
jede einzelne Wahrheit mit jeder andern, uͤberhaupt
betrachtet, wenigſtens dadurch verbunden, und im
Zuſammenhange, daß ſie ſaͤmmtlich etwas Gemein-
ſames haben, oder daß das Reich der Wahrheit ein
Ganzes ausmacht. Das Beyſammenbeſtehen, (§.
178.) die complete Harmonie, (§. 184. 185.) die
com-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Lambert, Johann Heinrich: Neues Organon. Bd. 1. Leipzig, 1764, S. 582. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lambert_organon01_1764/604>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.