lassen sich dieselben verfassungsmäßigen Grundlinien wiederfinden. Für das Zollwesen sind es folgende Grundprinzipien:
1. Das Reichsgebiet ist ein einheitliches Zoll- und Handels- gebiet, innerhalb dessen freier wirthschaftlicher Verkehr stattfindet. Reichsverf. Art. 33. Es entspricht dies der Einheit des Reichs- heeres und der Erstreckung der Gerichtsbarkeit über das ganze Reichsgebiet.
2. Die Zollgesetzgebung ist eine einheitliche und steht aus- schließlich dem Reiche zu, R. V. Art. 35, und die Verwaltungs- vorschriften und Einrichtungen, welche zur Ausführung der Zoll- gesetzgebung dienen, sind gleichartige und übereinstimmende für alle Staaten und deshalb vom Bundesrathe zu beschließen. R.V. Art. 37 u. Art. 7. Es entspricht dies der Einheitlichkeit des Militärrechts und des Gerichtsverfassungs- und Prozeßrechts.
3. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle nach Maßgabe der Reichsgesetze und Bundesrathsbeschlüsse steht den Einzelstaaten zu; R.V. Art. 36. Sie haben die Selbstverwaltung auf diesem Gebiete, wie sie die eigene Gerichtsbarkeit und Gerichtsverwaltung und (verfassungsmäßig) die Kontingentsherrlichkeit und eigene Heeresverwaltung haben. Dem Reich steht nur die Kontrole dar- über zu, daß die Einzelstaaten die Selbstverwaltung den Reichs- gesetzen gemäß führen.
Diese drei Grundprinzipien und die praktischen Gestaltungen derselben werden nun im Einzelnen darzustellen sein.
§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
I. Das Grundprinzip, welches in der R.V. an die Spitze des das Zoll- und Handelswesen betreffenden Abschnittes (VI) gestellt worden ist, lautet: "Deutschland bildet ein Zoll- und Handels- gebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgränze." Verfassungs- mäßig fällt daher das Zollgebiet mit dem Bundesgebiet zusammen; dieser Grundsatz ist aber nach zwei Richtungen durchbrochen, indem einerseits Gebiete, die nicht zum Reich gehören, dem Zollgebiet angeschlossen sind (Zollannexe), und andererseits einzelne Theile des Bundesgebiets von der Zollgränze ausgenommen sind (Zoll- exclaven).
1. Art. 2 des Zollvereins-Vertrages vom 8. Juli 1867 be- stimmt: "In dem Gesammtverein bleiben diejenigen Staaten oder
§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
laſſen ſich dieſelben verfaſſungsmäßigen Grundlinien wiederfinden. Für das Zollweſen ſind es folgende Grundprinzipien:
1. Das Reichsgebiet iſt ein einheitliches Zoll- und Handels- gebiet, innerhalb deſſen freier wirthſchaftlicher Verkehr ſtattfindet. Reichsverf. Art. 33. Es entſpricht dies der Einheit des Reichs- heeres und der Erſtreckung der Gerichtsbarkeit über das ganze Reichsgebiet.
2. Die Zollgeſetzgebung iſt eine einheitliche und ſteht aus- ſchließlich dem Reiche zu, R. V. Art. 35, und die Verwaltungs- vorſchriften und Einrichtungen, welche zur Ausführung der Zoll- geſetzgebung dienen, ſind gleichartige und übereinſtimmende für alle Staaten und deshalb vom Bundesrathe zu beſchließen. R.V. Art. 37 u. Art. 7. Es entſpricht dies der Einheitlichkeit des Militärrechts und des Gerichtsverfaſſungs- und Prozeßrechts.
3. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle nach Maßgabe der Reichsgeſetze und Bundesrathsbeſchlüſſe ſteht den Einzelſtaaten zu; R.V. Art. 36. Sie haben die Selbſtverwaltung auf dieſem Gebiete, wie ſie die eigene Gerichtsbarkeit und Gerichtsverwaltung und (verfaſſungsmäßig) die Kontingentsherrlichkeit und eigene Heeresverwaltung haben. Dem Reich ſteht nur die Kontrole dar- über zu, daß die Einzelſtaaten die Selbſtverwaltung den Reichs- geſetzen gemäß führen.
Dieſe drei Grundprinzipien und die praktiſchen Geſtaltungen derſelben werden nun im Einzelnen darzuſtellen ſein.
§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
I. Das Grundprinzip, welches in der R.V. an die Spitze des das Zoll- und Handelsweſen betreffenden Abſchnittes (VI) geſtellt worden iſt, lautet: „Deutſchland bildet ein Zoll- und Handels- gebiet, umgeben von gemeinſchaftlicher Zollgränze.“ Verfaſſungs- mäßig fällt daher das Zollgebiet mit dem Bundesgebiet zuſammen; dieſer Grundſatz iſt aber nach zwei Richtungen durchbrochen, indem einerſeits Gebiete, die nicht zum Reich gehören, dem Zollgebiet angeſchloſſen ſind (Zollannexe), und andererſeits einzelne Theile des Bundesgebiets von der Zollgränze ausgenommen ſind (Zoll- exclaven).
1. Art. 2 des Zollvereins-Vertrages vom 8. Juli 1867 be- ſtimmt: „In dem Geſammtverein bleiben diejenigen Staaten oder
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§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
laſſen ſich dieſelben verfaſſungsmäßigen Grundlinien wiederfinden.
Für das Zollweſen ſind es folgende Grundprinzipien:
1. Das Reichsgebiet iſt ein einheitliches Zoll- und Handels-
gebiet, innerhalb deſſen freier wirthſchaftlicher Verkehr ſtattfindet.
Reichsverf. Art. 33. Es entſpricht dies der Einheit des Reichs-
heeres und der Erſtreckung der Gerichtsbarkeit über das ganze
Reichsgebiet.
2. Die Zollgeſetzgebung iſt eine einheitliche und ſteht aus-
ſchließlich dem Reiche zu, R. V. Art. 35, und die Verwaltungs-
vorſchriften und Einrichtungen, welche zur Ausführung der Zoll-
geſetzgebung dienen, ſind gleichartige und übereinſtimmende für alle
Staaten und deshalb vom Bundesrathe zu beſchließen. R.V.
Art. 37 u. Art. 7. Es entſpricht dies der Einheitlichkeit des
Militärrechts und des Gerichtsverfaſſungs- und Prozeßrechts.
3. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle nach Maßgabe
der Reichsgeſetze und Bundesrathsbeſchlüſſe ſteht den Einzelſtaaten
zu; R.V. Art. 36. Sie haben die Selbſtverwaltung auf dieſem
Gebiete, wie ſie die eigene Gerichtsbarkeit und Gerichtsverwaltung
und (verfaſſungsmäßig) die Kontingentsherrlichkeit und eigene
Heeresverwaltung haben. Dem Reich ſteht nur die Kontrole dar-
über zu, daß die Einzelſtaaten die Selbſtverwaltung den Reichs-
geſetzen gemäß führen.
Dieſe drei Grundprinzipien und die praktiſchen Geſtaltungen
derſelben werden nun im Einzelnen darzuſtellen ſein.
§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
I. Das Grundprinzip, welches in der R.V. an die Spitze des
das Zoll- und Handelsweſen betreffenden Abſchnittes (VI) geſtellt
worden iſt, lautet: „Deutſchland bildet ein Zoll- und Handels-
gebiet, umgeben von gemeinſchaftlicher Zollgränze.“ Verfaſſungs-
mäßig fällt daher das Zollgebiet mit dem Bundesgebiet zuſammen;
dieſer Grundſatz iſt aber nach zwei Richtungen durchbrochen, indem
einerſeits Gebiete, die nicht zum Reich gehören, dem Zollgebiet
angeſchloſſen ſind (Zollannexe), und andererſeits einzelne Theile
des Bundesgebiets von der Zollgränze ausgenommen ſind (Zoll-
exclaven).
1. Art. 2 des Zollvereins-Vertrages vom 8. Juli 1867 be-
ſtimmt: „In dem Geſammtverein bleiben diejenigen Staaten oder
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/261>, abgerufen am 03.03.2025.
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