Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. IV. Die Entschädigung. 1. Die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht des a) Die Beschränkungen müssen in Folge des Reichs- b) Die Beschränkungen müssen eine Werthverminderung 1) Ges. §. 34 Abs. 1. Vgl. hierzu den Nachtrag zum Kommissionsbe- richt des Reichstages. (Drucksachen 1871 II Sess. Nro. 120.) 2) §. 34 Abs. 2 Ziff. 1. 3) Wenn ein Grundstück bei Erweiterungsbauten einer Festung aus einem milderen Rayon in einen strengeren versetzt und in Folge dessen den eingrei- fenderen Beschränkungen des Reichsgesetzes unterworfen wird, so ist ebenfalls der Entschädigungs-Anspruch begründet. 4) §. 34 Abs. 2 Ziff. 4. Ist für solche Beschränkungen eine Entschädi- gung von der Landesregierung ausdrücklich zugesichert worden, so bleibt der Anspruch auf dieselbe unverändert fortbestehen; da aber alle Militair-Ausgaben vom Reiche zu leisten sind, so müssen auch solche Entschädigungsgelder auf den Reichs-Militair-Etat übernommen werden. 25*
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. IV. Die Entſchädigung. 1. Die Vorausſetzungen der Entſchädigungspflicht des a) Die Beſchränkungen müſſen in Folge des Reichs- b) Die Beſchränkungen müſſen eine Werthverminderung 1) Geſ. §. 34 Abſ. 1. Vgl. hierzu den Nachtrag zum Kommiſſionsbe- richt des Reichstages. (Druckſachen 1871 II Seſſ. Nro. 120.) 2) §. 34 Abſ. 2 Ziff. 1. 3) Wenn ein Grundſtück bei Erweiterungsbauten einer Feſtung aus einem milderen Rayon in einen ſtrengeren verſetzt und in Folge deſſen den eingrei- fenderen Beſchränkungen des Reichsgeſetzes unterworfen wird, ſo iſt ebenfalls der Entſchädigungs-Anſpruch begründet. 4) §. 34 Abſ. 2 Ziff. 4. Iſt für ſolche Beſchränkungen eine Entſchädi- gung von der Landesregierung ausdrücklich zugeſichert worden, ſo bleibt der Anſpruch auf dieſelbe unverändert fortbeſtehen; da aber alle Militair-Ausgaben vom Reiche zu leiſten ſind, ſo müſſen auch ſolche Entſchädigungsgelder auf den Reichs-Militair-Etat übernommen werden. 25*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0397" n="387"/> <fw place="top" type="header">§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.</fw><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">IV.</hi><hi rendition="#g">Die Entſchädigung</hi>.</head><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#g">Vorausſetzungen</hi> der Entſchädigungspflicht des<lb/> Reichsfiskus ſind folgende:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die Beſchränkungen müſſen <hi rendition="#g">in Folge des Reichs-<lb/> geſetzes</hi> eingetreten ſein <note place="foot" n="1)">Geſ. §. 34 Abſ. 1. Vgl. hierzu den <hi rendition="#g">Nachtrag</hi> zum Kommiſſionsbe-<lb/> richt des Reichstages. (Druckſachen 1871 <hi rendition="#aq">II</hi> Seſſ. Nro. 120.)</note>. Folglich kann ein Entſchädigungs-<lb/> Anſpruch gegen das Reich nicht erhoben werden, wenn die Be-<lb/> ſchränkungen bereits vor dem Erlaß des Geſetzes auf Grund älterer<lb/> Landesgeſetze beſtanden haben und durch das Reichsgeſetz nicht er-<lb/> ſchwert worden ſind <note place="foot" n="2)">§. 34 Abſ. 2 Ziff. 1.</note>. Der Anſpruch iſt daher nur begründet,<lb/> wenn entweder durch Neuanlage oder Erweiterungsbauten von<lb/> Feſtungen Grundſtücke, die bisher außerhalb des Rayonbezirks<lb/> lagen, in den Rayon einbezogen werden <note place="foot" n="3)">Wenn ein Grundſtück bei Erweiterungsbauten einer Feſtung aus einem<lb/> milderen Rayon in einen ſtrengeren verſetzt und in Folge deſſen den eingrei-<lb/> fenderen Beſchränkungen des Reichsgeſetzes unterworfen wird, ſo iſt ebenfalls<lb/> der Entſchädigungs-Anſpruch begründet.</note>, oder wenn Grundſtücke,<lb/> die ſchon vor Erlaß des Reichsgeſetzes zu einem Rayonbezirke ge-<lb/> hörten, durch das Reichsgeſetz neuen, in dem früheren Rechte nicht<lb/> anerkannt geweſenen Beſchränkungen unterworfen werden. Ebenſo<lb/> wenig kann vom Reiche eine Entſchädigung verlangt werden für<lb/> Rayon-Beſchränkungen, welche auf beſonderen Rechtstiteln, insbe-<lb/> ſondere auf Rechtsgeſchäften (Reverſen) der Grundſtücks-Eigenthümer,<lb/> beruhen; denn auch dieſe Beſchränkungen ſind nicht in Folge des<lb/> Reichsgeſetzes entſtanden <note place="foot" n="4)">§. 34 Abſ. 2 Ziff. 4. Iſt für ſolche Beſchränkungen eine Entſchädi-<lb/> gung von der Landesregierung ausdrücklich zugeſichert worden, ſo bleibt der<lb/> Anſpruch auf dieſelbe unverändert fortbeſtehen; da aber alle Militair-Ausgaben<lb/> vom Reiche zu leiſten ſind, ſo müſſen auch ſolche Entſchädigungsgelder auf den<lb/> Reichs-Militair-Etat übernommen werden.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die Beſchränkungen müſſen eine <hi rendition="#g">Werthverminderung</hi><lb/> des Grundſtücks herbeiführen. Es iſt nun zwar im Allgemeinen<lb/> davon auszugehen, daß die Rayonbeſchränkungen dieſen Effect haben,<lb/> indem ſie die freie Benutzung des Grundſtücks erſchweren oder hin-<lb/> dern; allein es gilt dies nicht unbedingt; es kann im einzelnen<lb/> Falle nach den beſonderen Umſtänden und Verhältniſſen eines Grund-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">25*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [387/0397]
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
IV. Die Entſchädigung.
1. Die Vorausſetzungen der Entſchädigungspflicht des
Reichsfiskus ſind folgende:
a) Die Beſchränkungen müſſen in Folge des Reichs-
geſetzes eingetreten ſein 1). Folglich kann ein Entſchädigungs-
Anſpruch gegen das Reich nicht erhoben werden, wenn die Be-
ſchränkungen bereits vor dem Erlaß des Geſetzes auf Grund älterer
Landesgeſetze beſtanden haben und durch das Reichsgeſetz nicht er-
ſchwert worden ſind 2). Der Anſpruch iſt daher nur begründet,
wenn entweder durch Neuanlage oder Erweiterungsbauten von
Feſtungen Grundſtücke, die bisher außerhalb des Rayonbezirks
lagen, in den Rayon einbezogen werden 3), oder wenn Grundſtücke,
die ſchon vor Erlaß des Reichsgeſetzes zu einem Rayonbezirke ge-
hörten, durch das Reichsgeſetz neuen, in dem früheren Rechte nicht
anerkannt geweſenen Beſchränkungen unterworfen werden. Ebenſo
wenig kann vom Reiche eine Entſchädigung verlangt werden für
Rayon-Beſchränkungen, welche auf beſonderen Rechtstiteln, insbe-
ſondere auf Rechtsgeſchäften (Reverſen) der Grundſtücks-Eigenthümer,
beruhen; denn auch dieſe Beſchränkungen ſind nicht in Folge des
Reichsgeſetzes entſtanden 4).
b) Die Beſchränkungen müſſen eine Werthverminderung
des Grundſtücks herbeiführen. Es iſt nun zwar im Allgemeinen
davon auszugehen, daß die Rayonbeſchränkungen dieſen Effect haben,
indem ſie die freie Benutzung des Grundſtücks erſchweren oder hin-
dern; allein es gilt dies nicht unbedingt; es kann im einzelnen
Falle nach den beſonderen Umſtänden und Verhältniſſen eines Grund-
1) Geſ. §. 34 Abſ. 1. Vgl. hierzu den Nachtrag zum Kommiſſionsbe-
richt des Reichstages. (Druckſachen 1871 II Seſſ. Nro. 120.)
2) §. 34 Abſ. 2 Ziff. 1.
3) Wenn ein Grundſtück bei Erweiterungsbauten einer Feſtung aus einem
milderen Rayon in einen ſtrengeren verſetzt und in Folge deſſen den eingrei-
fenderen Beſchränkungen des Reichsgeſetzes unterworfen wird, ſo iſt ebenfalls
der Entſchädigungs-Anſpruch begründet.
4) §. 34 Abſ. 2 Ziff. 4. Iſt für ſolche Beſchränkungen eine Entſchädi-
gung von der Landesregierung ausdrücklich zugeſichert worden, ſo bleibt der
Anſpruch auf dieſelbe unverändert fortbeſtehen; da aber alle Militair-Ausgaben
vom Reiche zu leiſten ſind, ſo müſſen auch ſolche Entſchädigungsgelder auf den
Reichs-Militair-Etat übernommen werden.
25*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |