Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. Uebertretungen der hinsichtlich der Anmeldung und Stellung 3. Die Vergütung für die enteigneten Pferde wird durch §. 95. Die Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen*). I. Begränzung und Eintheilung des Rayonbezirkes. 1. Die Umgebung der Festungen, innerhalb deren die Benutz- 1) Kriegsleist.Ges. §. 27. 2) Kriegsl.Ges. §. 26 Abs. 1. 3) Kriegsl.Ges. §. 25 Abs. 1. 4) ebendas. §. 26 Abs. 2. Nach dem Preuß. Pf.Ausheb.Regl. §. 28 hat der Landrath die Abschätzung zu leiten. Dieselbe erfolgt in der Art, daß jeder der 3 Taxatoren seine Taxe besonders angiebt und aus diesen 3 Taxen der Durchschnitt gezogen wird. 5) Kriegsl.Ges. §. 25 Abs. 1. 6) ebendas. §. 26 Abs. 3. Nach dem Pferde-Aush.Regl. §. 34 ff. erhalten die Pferdebesitzer von dem Civilkommissar Anerkenntnisse über die ihnen zu- stehenden Taxsummen, welche von den Regierungs-Hauptkassen oder den zur Einlösung bezeichneten Kassen vorschußweise ausgezahlt werden. Nach Prüfung der Liquidationen werden diesen Kassen die Beträge von der General-Kriegs- kasse erstattet. *) Gesetzgebung: Reichsgesetz betreffend die Beschrän-
kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festun- §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. Uebertretungen der hinſichtlich der Anmeldung und Stellung 3. Die Vergütung für die enteigneten Pferde wird durch §. 95. Die Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen*). I. Begränzung und Eintheilung des Rayonbezirkes. 1. Die Umgebung der Feſtungen, innerhalb deren die Benutz- 1) Kriegsleiſt.Geſ. §. 27. 2) Kriegsl.Geſ. §. 26 Abſ. 1. 3) Kriegsl.Geſ. §. 25 Abſ. 1. 4) ebendaſ. §. 26 Abſ. 2. Nach dem Preuß. Pf.Ausheb.Regl. §. 28 hat der Landrath die Abſchätzung zu leiten. Dieſelbe erfolgt in der Art, daß jeder der 3 Taxatoren ſeine Taxe beſonders angiebt und aus dieſen 3 Taxen der Durchſchnitt gezogen wird. 5) Kriegsl.Geſ. §. 25 Abſ. 1. 6) ebendaſ. §. 26 Abſ. 3. Nach dem Pferde-Aush.Regl. §. 34 ff. erhalten die Pferdebeſitzer von dem Civilkommiſſar Anerkenntniſſe über die ihnen zu- ſtehenden Taxſummen, welche von den Regierungs-Hauptkaſſen oder den zur Einlöſung bezeichneten Kaſſen vorſchußweiſe ausgezahlt werden. Nach Prüfung der Liquidationen werden dieſen Kaſſen die Beträge von der General-Kriegs- kaſſe erſtattet. *) Geſetzgebung: Reichsgeſetz betreffend die Beſchrän-
kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtun- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0382" n="372"/> <fw place="top" type="header">§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.</fw><lb/> <p>Uebertretungen der hinſichtlich der Anmeldung und Stellung<lb/> der Pferde zur Vormuſterung, Muſterung oder Aushebung getrof-<lb/> fenen Anordnungen werden mit einer Geldſtrafe bis zu 150 Mark<lb/> geahndet <note place="foot" n="1)">Kriegsleiſt.Geſ. §. 27.</note>.</p><lb/> <p>3. Die <hi rendition="#g">Vergütung</hi> für die enteigneten Pferde wird durch<lb/> Sachverſtändige feſtgeſtellt, welche für jeden Lieferungsverband durch<lb/> deſſen Vertretung periodiſch zu wählen ſind <note place="foot" n="2)">Kriegsl.Geſ. §. 26 Abſ. 1.</note>. Bei der Schätzung<lb/> ſind die Friedenspreiſe zu Grunde zu legen; der Pferdebeſitzer hat<lb/> demnach zwar keinen Anſpruch auf die durch die Mobilmachung<lb/> hervorgerufene Preisſteigerung, aber Erſatz des <hi rendition="#g">vollen</hi> Werthes<lb/> nach Maßgabe der Friedenspreiſe zu beanſpruchen <note place="foot" n="3)">Kriegsl.Geſ. §. 25 Abſ. 1.</note>. Die Koſten<lb/> des Abſchätzungsverfahrens trägt das Reich; die Leitung des Ver-<lb/> fahrens erfolgt durch einen von der Landesregierung beſtellten<lb/> Kommiſſar <note place="foot" n="4)">ebendaſ. §. 26 Abſ. 2. Nach dem Preuß. Pf.Ausheb.Regl. §. 28 hat<lb/> der Landrath die Abſchätzung zu leiten. Dieſelbe erfolgt in der Art, daß<lb/> jeder der 3 Taxatoren ſeine Taxe beſonders angiebt und aus dieſen 3 Taxen<lb/> der Durchſchnitt gezogen wird.</note>. Die von der Kommiſſion feſtgeſtellte Taxſumme be-<lb/> ſtimmt endgültig die Höhe der zu gewährenden Vergütung <note place="foot" n="5)">Kriegsl.Geſ. §. 25 Abſ. 1.</note>. Die<lb/><hi rendition="#g">Zahlung</hi> derſelben erfolgt ſofort <hi rendition="#g">baar</hi> aus den bereiteſten<lb/> Beſtänden der Kriegskaſſe <note place="foot" n="6)">ebendaſ. §. 26 Abſ. 3. Nach dem Pferde-Aush.Regl. §. 34 ff. erhalten<lb/> die Pferdebeſitzer von dem Civilkommiſſar Anerkenntniſſe über die ihnen zu-<lb/> ſtehenden Taxſummen, welche von den Regierungs-Hauptkaſſen oder den zur<lb/> Einlöſung bezeichneten Kaſſen vorſchußweiſe ausgezahlt werden. Nach Prüfung<lb/> der Liquidationen werden dieſen Kaſſen die Beträge von der General-Kriegs-<lb/> kaſſe erſtattet.</note>.</p> </div> </div> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 95. <hi rendition="#b">Die Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon<lb/> der Feſtungen</hi><note xml:id="seg2pn_52_1" next="#seg2pn_52_2" place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Geſetzgebung: Reichsgeſetz betreffend die Beſchrän-<lb/> kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtun-</hi></note>.</head><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Begränzung und Eintheilung des Rayonbezirkes</hi>.</head><lb/> <p>1. Die Umgebung der Feſtungen, innerhalb deren die Benutz-<lb/> ung des Grundeigenthums aus Rückſicht auf die Vertheidigungs-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [372/0382]
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
Uebertretungen der hinſichtlich der Anmeldung und Stellung
der Pferde zur Vormuſterung, Muſterung oder Aushebung getrof-
fenen Anordnungen werden mit einer Geldſtrafe bis zu 150 Mark
geahndet 1).
3. Die Vergütung für die enteigneten Pferde wird durch
Sachverſtändige feſtgeſtellt, welche für jeden Lieferungsverband durch
deſſen Vertretung periodiſch zu wählen ſind 2). Bei der Schätzung
ſind die Friedenspreiſe zu Grunde zu legen; der Pferdebeſitzer hat
demnach zwar keinen Anſpruch auf die durch die Mobilmachung
hervorgerufene Preisſteigerung, aber Erſatz des vollen Werthes
nach Maßgabe der Friedenspreiſe zu beanſpruchen 3). Die Koſten
des Abſchätzungsverfahrens trägt das Reich; die Leitung des Ver-
fahrens erfolgt durch einen von der Landesregierung beſtellten
Kommiſſar 4). Die von der Kommiſſion feſtgeſtellte Taxſumme be-
ſtimmt endgültig die Höhe der zu gewährenden Vergütung 5). Die
Zahlung derſelben erfolgt ſofort baar aus den bereiteſten
Beſtänden der Kriegskaſſe 6).
§. 95. Die Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon
der Feſtungen *).
I. Begränzung und Eintheilung des Rayonbezirkes.
1. Die Umgebung der Feſtungen, innerhalb deren die Benutz-
ung des Grundeigenthums aus Rückſicht auf die Vertheidigungs-
1) Kriegsleiſt.Geſ. §. 27.
2) Kriegsl.Geſ. §. 26 Abſ. 1.
3) Kriegsl.Geſ. §. 25 Abſ. 1.
4) ebendaſ. §. 26 Abſ. 2. Nach dem Preuß. Pf.Ausheb.Regl. §. 28 hat
der Landrath die Abſchätzung zu leiten. Dieſelbe erfolgt in der Art, daß
jeder der 3 Taxatoren ſeine Taxe beſonders angiebt und aus dieſen 3 Taxen
der Durchſchnitt gezogen wird.
5) Kriegsl.Geſ. §. 25 Abſ. 1.
6) ebendaſ. §. 26 Abſ. 3. Nach dem Pferde-Aush.Regl. §. 34 ff. erhalten
die Pferdebeſitzer von dem Civilkommiſſar Anerkenntniſſe über die ihnen zu-
ſtehenden Taxſummen, welche von den Regierungs-Hauptkaſſen oder den zur
Einlöſung bezeichneten Kaſſen vorſchußweiſe ausgezahlt werden. Nach Prüfung
der Liquidationen werden dieſen Kaſſen die Beträge von der General-Kriegs-
kaſſe erſtattet.
*) Geſetzgebung: Reichsgeſetz betreffend die Beſchrän-
kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtun-
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