Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. 4. Vorspann. a) Umfang der Last. Alle im Gemeindebezirk vor- b) Vergütung. Dieselbe erfolgt nach denselben Grund- Außer der Vergütung für die Fuhrdienste ist dem Eigen- 1) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 3. 2) Siehe oben S. 335. 3) Kriegsl.Ges. §. 12 Ziff. 2.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen. 4. Vorſpann. a) Umfang der Laſt. Alle im Gemeindebezirk vor- b) Vergütung. Dieſelbe erfolgt nach denſelben Grund- Außer der Vergütung für die Fuhrdienſte iſt dem Eigen- 1) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 3. 2) Siehe oben S. 335. 3) Kriegsl.Geſ. §. 12 Ziff. 2.
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
4. Vorſpann.
a) Umfang der Laſt. Alle im Gemeindebezirk vor-
handenen Transportmittel und Geſpanne ſind den Truppen für
militairiſche Zwecke zur Verfügung zu ſtellen 1). Es beſtehen keine
geſetzlichen Befreiungen; zur Anſchaffung von Wagen und Zug-
thieren ſind die Gemeinden aber nicht verpflichtet. Hinſichtlich der
Zeit, für welche der Vorſpann in Anſpruch genommen werden
kann, iſt geſetzlich keine Schranke gezogen; das Bedürfniß allein
entſcheidet.
b) Vergütung. Dieſelbe erfolgt nach denſelben Grund-
ſätzen wie für die Vorſpannleiſtung im Frieden; die Vorſchriften
des Naturalleiſt.-Geſetzes §. 9 Ziff. 1 ſind dem Kriegsleiſtungsgeſ.
§. 12 Ziff. 1 entnommen. Die Höhe der Vergütung wird dem-
nach durch einen vom Bundesrath zu beſchließenden Tarif normirt
und tageweiſe berechnet 2). Mit Rückſicht darauf aber, daß die
Fuhrdienſte im Kriege auch für längere Zeit gefordert werden
können, iſt die Beſtimmung hinzugefügt worden, daß bei Fuhren,
die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten wer-
den, den Führern und Zugthieren auf der ihnen vorzuſchreiben-
den Etappenſtraße freies Quartier und freie Verpflegung zu ge-
währen iſt, und zwar ohne Kürzung der zu vergütenden Fahr-
preiſe 3).
Außer der Vergütung für die Fuhrdienſte iſt dem Eigen-
thümer voller Erſatz für die Verluſte, Beſchädigung und außer-
gewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geſchirr zu
gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorſpann- oder
Spanndienſtleiſtungen ohne Verſchulden des Eigenthümers oder
des von ihm geſtellten Geſpannführers entſtanden ſind. Wenn
Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimath oder auf
unbeſtimmte Dauer in Anſpruch genommen werden, ſo ſind Zug-
thiere, Wagen und Geſchirr vor dem Abgang durch Sachverſtändige
zu taxiren und dem Eigenthümer der Erſatz auf Grund der Taxe
zu zahlen; iſt aber eine vorherige Schätzung nicht möglich, ſo ſoll
der Werth nachträglich feſtgeſtellt werden, wofür die allgemeinen
1) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 3.
2) Siehe oben S. 335.
3) Kriegsl.Geſ. §. 12 Ziff. 2.
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