Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. Beträge sind aber die Gemeinden nur in den Fällen besondererBedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belastung einzelner Lei- stungspflichtiger verbunden; der Regel nach ist die Vergütung erst dann von der Gemeinde auszuzahlen, wenn sie ihr vom Reiche zur Verfügung gestellt wird, und zwar mit Einschluß der vom Reiche gezahlten Zinsen. Dem Einzelnen ist inzwischen über die von ihm gemachte Leistung eine Bescheinigung von der Gemeinde auszu- stellen 1). Dieselben Rechtsregeln finden analoge Anwendung auf die Bei denjenigen Kriegsleistungen, welche unmittelbar gegen die B. Die einzelnen Kriegsleistungen. I. Lasten der Gemeinden. 1. Quartierleistung. a) Umfang der Last. Für die bewaffnete Macht, ein- b) Vergütung. Dieselbe wird nach den für den Friedens- daß auch die Einzelstaaten ermächtigt sind, durch Gesetze den Gemeinden höhere Vergütungen zur Pflicht zu machen. Stenogr. Berichte 1873 S. 587. 941. 1) Kriegsl.Ges. §. 7 Abs. 2--4. 2) ebendas. §. 18 Abs. 1. 3) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 1. 4) Siehe oben S. 325.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen. Beträge ſind aber die Gemeinden nur in den Fällen beſondererBedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belaſtung einzelner Lei- ſtungspflichtiger verbunden; der Regel nach iſt die Vergütung erſt dann von der Gemeinde auszuzahlen, wenn ſie ihr vom Reiche zur Verfügung geſtellt wird, und zwar mit Einſchluß der vom Reiche gezahlten Zinſen. Dem Einzelnen iſt inzwiſchen über die von ihm gemachte Leiſtung eine Beſcheinigung von der Gemeinde auszu- ſtellen 1). Dieſelben Rechtsregeln finden analoge Anwendung auf die Bei denjenigen Kriegsleiſtungen, welche unmittelbar gegen die B. Die einzelnen Kriegsleiſtungen. I. Laſten der Gemeinden. 1. Quartierleiſtung. a) Umfang der Laſt. Für die bewaffnete Macht, ein- b) Vergütung. Dieſelbe wird nach den für den Friedens- daß auch die Einzelſtaaten ermächtigt ſind, durch Geſetze den Gemeinden höhere Vergütungen zur Pflicht zu machen. Stenogr. Berichte 1873 S. 587. 941. 1) Kriegsl.Geſ. §. 7 Abſ. 2—4. 2) ebendaſ. §. 18 Abſ. 1. 3) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 1. 4) Siehe oben S. 325.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0361" n="351"/><fw place="top" type="header">§. 94. Die Kriegsleiſtungen.</fw><lb/> Beträge ſind aber die Gemeinden nur in den Fällen beſonderer<lb/> Bedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belaſtung einzelner Lei-<lb/> ſtungspflichtiger verbunden; der Regel nach iſt die Vergütung erſt<lb/> dann von der Gemeinde auszuzahlen, wenn ſie ihr vom Reiche<lb/> zur Verfügung geſtellt wird, und zwar mit Einſchluß der vom Reiche<lb/> gezahlten Zinſen. Dem Einzelnen iſt inzwiſchen über die von ihm<lb/> gemachte Leiſtung eine Beſcheinigung von der Gemeinde auszu-<lb/> ſtellen <note place="foot" n="1)">Kriegsl.Geſ. §. 7 Abſ. 2—4.</note>.</p><lb/> <p>Dieſelben Rechtsregeln finden analoge Anwendung auf die<lb/> Lieferungsverbände und auf die an Stelle derſelben verpflichteten<lb/> Staaten von geringem Gebietsumfange <note place="foot" n="2)">ebendaſ. §. 18 Abſ. 1.</note>.</p><lb/> <p>Bei denjenigen Kriegsleiſtungen, welche unmittelbar gegen die<lb/> Verpflichteten (Eiſenbahnverwaltungen, Schiffsbeſitzer, Pferdebeſitzer)<lb/> geltend gemacht werden, findet eine Verpflichtung der Gemeinden<lb/> und eine Mitwirkung derſelben bei der Durchführung der Requi-<lb/> ſitionen, ſowie bei Feſtſtellung und Auszahlung der Vergütung<lb/> nicht ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">B.</hi> Die einzelnen Kriegsleiſtungen.</head><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Laſten der Gemeinden</hi>.</head><lb/> <div n="6"> <head>1. <hi rendition="#g">Quartierleiſtung</hi>.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Umfang der Laſt</hi>. Für die bewaffnete Macht, ein-<lb/> ſchließlich des Heergefolges iſt Quartier, ſowie für die zugehörigen<lb/> Pferde iſt Stallung zu gewähren, ſoweit Räumlichkeiten hierfür<lb/> vorhanden ſind <note place="foot" n="3)">Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 1.</note>. Eine andere Einſchränkung für dieſe Kriegs-<lb/> laſt als die thatſächliche Leiſtungsfähigkeit der Gemeinde beſteht<lb/> nicht; weder ſind gewiſſe Gebäude befreit, noch haben die Inhaber<lb/> der Räumlichkeiten einen rechtlich anerkannten Vorrang für die<lb/> Befriedigung ihrer eigenen Wohnungs- und Gewerbebetriebs-Be-<lb/> dürfniſſe.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Vergütung</hi>. Dieſelbe wird nach den für den Friedens-<lb/> zuſtand geltenden Sätzen <note place="foot" n="4)">Siehe oben S. 325.</note> gewährt: für die Truppentheile, welche<lb/><note xml:id="seg2pn_51_2" prev="#seg2pn_51_1" place="foot" n="3)">daß auch die Einzelſtaaten ermächtigt ſind, durch Geſetze den Gemeinden höhere<lb/> Vergütungen zur Pflicht zu machen. Stenogr. Berichte 1873 S. 587. 941.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [351/0361]
§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Beträge ſind aber die Gemeinden nur in den Fällen beſonderer
Bedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belaſtung einzelner Lei-
ſtungspflichtiger verbunden; der Regel nach iſt die Vergütung erſt
dann von der Gemeinde auszuzahlen, wenn ſie ihr vom Reiche
zur Verfügung geſtellt wird, und zwar mit Einſchluß der vom Reiche
gezahlten Zinſen. Dem Einzelnen iſt inzwiſchen über die von ihm
gemachte Leiſtung eine Beſcheinigung von der Gemeinde auszu-
ſtellen 1).
Dieſelben Rechtsregeln finden analoge Anwendung auf die
Lieferungsverbände und auf die an Stelle derſelben verpflichteten
Staaten von geringem Gebietsumfange 2).
Bei denjenigen Kriegsleiſtungen, welche unmittelbar gegen die
Verpflichteten (Eiſenbahnverwaltungen, Schiffsbeſitzer, Pferdebeſitzer)
geltend gemacht werden, findet eine Verpflichtung der Gemeinden
und eine Mitwirkung derſelben bei der Durchführung der Requi-
ſitionen, ſowie bei Feſtſtellung und Auszahlung der Vergütung
nicht ſtatt.
B. Die einzelnen Kriegsleiſtungen.
I. Laſten der Gemeinden.
1. Quartierleiſtung.
a) Umfang der Laſt. Für die bewaffnete Macht, ein-
ſchließlich des Heergefolges iſt Quartier, ſowie für die zugehörigen
Pferde iſt Stallung zu gewähren, ſoweit Räumlichkeiten hierfür
vorhanden ſind 3). Eine andere Einſchränkung für dieſe Kriegs-
laſt als die thatſächliche Leiſtungsfähigkeit der Gemeinde beſteht
nicht; weder ſind gewiſſe Gebäude befreit, noch haben die Inhaber
der Räumlichkeiten einen rechtlich anerkannten Vorrang für die
Befriedigung ihrer eigenen Wohnungs- und Gewerbebetriebs-Be-
dürfniſſe.
b) Vergütung. Dieſelbe wird nach den für den Friedens-
zuſtand geltenden Sätzen 4) gewährt: für die Truppentheile, welche
3)
1) Kriegsl.Geſ. §. 7 Abſ. 2—4.
2) ebendaſ. §. 18 Abſ. 1.
3) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 1.
4) Siehe oben S. 325.
3) daß auch die Einzelſtaaten ermächtigt ſind, durch Geſetze den Gemeinden höhere
Vergütungen zur Pflicht zu machen. Stenogr. Berichte 1873 S. 587. 941.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |