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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
Beträge sind aber die Gemeinden nur in den Fällen besonderer
Bedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belastung einzelner Lei-
stungspflichtiger verbunden; der Regel nach ist die Vergütung erst
dann von der Gemeinde auszuzahlen, wenn sie ihr vom Reiche
zur Verfügung gestellt wird, und zwar mit Einschluß der vom Reiche
gezahlten Zinsen. Dem Einzelnen ist inzwischen über die von ihm
gemachte Leistung eine Bescheinigung von der Gemeinde auszu-
stellen 1).

Dieselben Rechtsregeln finden analoge Anwendung auf die
Lieferungsverbände und auf die an Stelle derselben verpflichteten
Staaten von geringem Gebietsumfange 2).

Bei denjenigen Kriegsleistungen, welche unmittelbar gegen die
Verpflichteten (Eisenbahnverwaltungen, Schiffsbesitzer, Pferdebesitzer)
geltend gemacht werden, findet eine Verpflichtung der Gemeinden
und eine Mitwirkung derselben bei der Durchführung der Requi-
sitionen, sowie bei Feststellung und Auszahlung der Vergütung
nicht statt.

B. Die einzelnen Kriegsleistungen.
I. Lasten der Gemeinden.
1. Quartierleistung.

a) Umfang der Last. Für die bewaffnete Macht, ein-
schließlich des Heergefolges ist Quartier, sowie für die zugehörigen
Pferde ist Stallung zu gewähren, soweit Räumlichkeiten hierfür
vorhanden sind 3). Eine andere Einschränkung für diese Kriegs-
last als die thatsächliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde besteht
nicht; weder sind gewisse Gebäude befreit, noch haben die Inhaber
der Räumlichkeiten einen rechtlich anerkannten Vorrang für die
Befriedigung ihrer eigenen Wohnungs- und Gewerbebetriebs-Be-
dürfnisse.

b) Vergütung. Dieselbe wird nach den für den Friedens-
zustand geltenden Sätzen 4) gewährt: für die Truppentheile, welche

daß auch die Einzelstaaten ermächtigt sind, durch Gesetze den Gemeinden höhere
Vergütungen zur Pflicht zu machen. Stenogr. Berichte 1873 S. 587. 941.
1) Kriegsl.Ges. §. 7 Abs. 2--4.
2) ebendas. §. 18 Abs. 1.
3) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 1.
4) Siehe oben S. 325.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Beträge ſind aber die Gemeinden nur in den Fällen beſonderer
Bedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belaſtung einzelner Lei-
ſtungspflichtiger verbunden; der Regel nach iſt die Vergütung erſt
dann von der Gemeinde auszuzahlen, wenn ſie ihr vom Reiche
zur Verfügung geſtellt wird, und zwar mit Einſchluß der vom Reiche
gezahlten Zinſen. Dem Einzelnen iſt inzwiſchen über die von ihm
gemachte Leiſtung eine Beſcheinigung von der Gemeinde auszu-
ſtellen 1).

Dieſelben Rechtsregeln finden analoge Anwendung auf die
Lieferungsverbände und auf die an Stelle derſelben verpflichteten
Staaten von geringem Gebietsumfange 2).

Bei denjenigen Kriegsleiſtungen, welche unmittelbar gegen die
Verpflichteten (Eiſenbahnverwaltungen, Schiffsbeſitzer, Pferdebeſitzer)
geltend gemacht werden, findet eine Verpflichtung der Gemeinden
und eine Mitwirkung derſelben bei der Durchführung der Requi-
ſitionen, ſowie bei Feſtſtellung und Auszahlung der Vergütung
nicht ſtatt.

B. Die einzelnen Kriegsleiſtungen.
I. Laſten der Gemeinden.
1. Quartierleiſtung.

a) Umfang der Laſt. Für die bewaffnete Macht, ein-
ſchließlich des Heergefolges iſt Quartier, ſowie für die zugehörigen
Pferde iſt Stallung zu gewähren, ſoweit Räumlichkeiten hierfür
vorhanden ſind 3). Eine andere Einſchränkung für dieſe Kriegs-
laſt als die thatſächliche Leiſtungsfähigkeit der Gemeinde beſteht
nicht; weder ſind gewiſſe Gebäude befreit, noch haben die Inhaber
der Räumlichkeiten einen rechtlich anerkannten Vorrang für die
Befriedigung ihrer eigenen Wohnungs- und Gewerbebetriebs-Be-
dürfniſſe.

b) Vergütung. Dieſelbe wird nach den für den Friedens-
zuſtand geltenden Sätzen 4) gewährt: für die Truppentheile, welche

daß auch die Einzelſtaaten ermächtigt ſind, durch Geſetze den Gemeinden höhere
Vergütungen zur Pflicht zu machen. Stenogr. Berichte 1873 S. 587. 941.
1) Kriegsl.Geſ. §. 7 Abſ. 2—4.
2) ebendaſ. §. 18 Abſ. 1.
3) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 1.
4) Siehe oben S. 325.
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[351/0361] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. Beträge ſind aber die Gemeinden nur in den Fällen beſonderer Bedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belaſtung einzelner Lei- ſtungspflichtiger verbunden; der Regel nach iſt die Vergütung erſt dann von der Gemeinde auszuzahlen, wenn ſie ihr vom Reiche zur Verfügung geſtellt wird, und zwar mit Einſchluß der vom Reiche gezahlten Zinſen. Dem Einzelnen iſt inzwiſchen über die von ihm gemachte Leiſtung eine Beſcheinigung von der Gemeinde auszu- ſtellen 1). Dieſelben Rechtsregeln finden analoge Anwendung auf die Lieferungsverbände und auf die an Stelle derſelben verpflichteten Staaten von geringem Gebietsumfange 2). Bei denjenigen Kriegsleiſtungen, welche unmittelbar gegen die Verpflichteten (Eiſenbahnverwaltungen, Schiffsbeſitzer, Pferdebeſitzer) geltend gemacht werden, findet eine Verpflichtung der Gemeinden und eine Mitwirkung derſelben bei der Durchführung der Requi- ſitionen, ſowie bei Feſtſtellung und Auszahlung der Vergütung nicht ſtatt. B. Die einzelnen Kriegsleiſtungen. I. Laſten der Gemeinden. 1. Quartierleiſtung. a) Umfang der Laſt. Für die bewaffnete Macht, ein- ſchließlich des Heergefolges iſt Quartier, ſowie für die zugehörigen Pferde iſt Stallung zu gewähren, ſoweit Räumlichkeiten hierfür vorhanden ſind 3). Eine andere Einſchränkung für dieſe Kriegs- laſt als die thatſächliche Leiſtungsfähigkeit der Gemeinde beſteht nicht; weder ſind gewiſſe Gebäude befreit, noch haben die Inhaber der Räumlichkeiten einen rechtlich anerkannten Vorrang für die Befriedigung ihrer eigenen Wohnungs- und Gewerbebetriebs-Be- dürfniſſe. b) Vergütung. Dieſelbe wird nach den für den Friedens- zuſtand geltenden Sätzen 4) gewährt: für die Truppentheile, welche 3) 1) Kriegsl.Geſ. §. 7 Abſ. 2—4. 2) ebendaſ. §. 18 Abſ. 1. 3) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 1. 4) Siehe oben S. 325. 3) daß auch die Einzelſtaaten ermächtigt ſind, durch Geſetze den Gemeinden höhere Vergütungen zur Pflicht zu machen. Stenogr. Berichte 1873 S. 587. 941.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/361>, abgerufen am 21.12.2024.