Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. III. Die Militair-Konventionen. Die staatsrechtliche Bedeutung der, in den vorstehenden Aus- 1. Die eigentliche Grundlage, auf welcher die Militair-Kon- 1) So z. B. Hänel Studien I S. 244 v. Rönne II, 2 S. 126.
§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. III. Die Militair-Konventionen. Die ſtaatsrechtliche Bedeutung der, in den vorſtehenden Aus- 1. Die eigentliche Grundlage, auf welcher die Militair-Kon- 1) So z. B. Hänel Studien I S. 244 v. Rönne II, 2 S. 126.
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§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen.
III. Die Militair-Konventionen.
Die ſtaatsrechtliche Bedeutung der, in den vorſtehenden Aus-
führungen wiederholt in Bezug genommenen Militair-Konventionen,
iſt nicht unbeſtritten und mehrfacher Auffaſſung fähig; ein völlig
befriedigendes Reſultat iſt auch nur zu gewinnen, wenn man den
Inhalt derſelben ſcheidet und die einzelnen Beſtandtheile analyſirt.
Ungenügend iſt namentlich der Hinweis darauf, daß die Anfangs-
worte des Art. 66 der R.V. „beſondere Konventionen“ erwähnen,
und dadurch den Einzelſtaaten eine „verfaſſungsmäßige Ermächti-
gung“ zum Abſchluß derſelben ertheilen 1); denn abgeſehen davon,
daß die erwähnte Stelle die Befugniß der Einzelſtaaten nicht con-
ſtituirt, ſondern als von ſelbſt beſtehend vorausſetzt, ſo ſpricht
ſie auch lediglich von der Ernennung der Offiziere, während die
Konventionen einen viel umfaſſenderen und ſehr mannigfaltigen
Inhalt haben.
1. Die eigentliche Grundlage, auf welcher die Militair-Kon-
ventionen ruhen, iſt die den Einzelſtaaten auf dem Gebiete des
Heerweſens verbliebene Autonomie und Selbſtverwal-
tung. Innerhalb des von der Reichsgeſetzgebung gezogenen Rah-
mens haben die Staaten freie Bewegung und über die ihnen ver-
bliebene (beſchränkte) Militairhoheit ſelbſtſtändige Dispoſition. Es
gilt dies ebenſo von den objektiven Rechtsſätzen, welche in den
Bereich dieſer Autonomie fallen, als auch von den entſprechenden
ſubjektiven Hoheitsrechten (Kontingentsherrlichkeit und Verwaltungs-
befugniß). Die Bethätigung dieſer Autonomie kann nun auch in
Form eines Staatsvertrages erfolgen, durch welchen ſich ein Staat
einem andern gegenüber verbindlich macht, beſtimmte Rechtsſätze
oder Verwaltungsvorſchriften bei ſich einzuführen, und von den
ihm zuſtehenden Hoheitsrechten kann der Staat in der Art Ge-
brauch machen, daß er ihre Ausübung einem andern Bundesſtaat
(oder auch dem Reiche ſelbſt) überträgt. Dies iſt in der That der
weſentliche Inhalt und der überwiegende Schwerpunkt ſämmt-
licher, von den Bundesſtaaten abgeſchloſſener Militair-Konventionen,
mit alleiniger Ausnahme der von Sachſen, Württemberg und
Bayern, die einer beſonderen Erörterung bedürfen.
1) So z. B. Hänel Studien I S. 244 v. Rönne II, 2 S. 126.
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