Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 93. Die Friedensleistungen.
waltung vorhanden sind; und auch an solchen Orten, wo dies
nicht der Fall, darf die Fourage-Lieferung für Heeresabtheilungen
mit mehr als 25 Pferden nur dann gefordert werden, wenn der
Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch
die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat sichergestellt werden
können 1).

b) Die Verpflichtung bezieht sich nur auf die für den eigenen
Wirthschaftsbedarf entbehrlichen Bestände; wenn im Gemeindebe-
zirk solche entbehrliche Bestände in dem erforderlichen Maaße nicht
vorhanden sind, so tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung
der Fourage die Verpflichtung, sie gegen die tarifmäßige Vor-
spannvergütung von der nächsten militairischen Verabreichungsstelle
abzuholen. Der Gemeindevorstand ist dafür verantwortlich, daß
die Abholung rechtzeitig bewirkt werde 2).

c) Zur Fourage gehört Hafer, Heu und Stroh; sie ist in
guter Qualität nach Gewicht zu liefern. Die Größe der Rationen
ist in der Ausführungs-Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 3 festgesetzt.

2. Entschädigung.

Die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt nach dem
Durchschnittspreise des Kalendermonats, in welchem die Lieferung
stattgefunden hat. Bei der Berechnung des Durchschnittspreises
werden die Marktpreise desjenigen Ortes zu Grunde gelegt, wel-

1) Naturall.Ges. §. 5 Abs. 1. Es sind sonach zwei Fälle zu unterscheiden,
in denen die Lieferung von der Gemeinde verlangt werden kann; entweder
wenn der Marsch binnen so kurzer Frist erfolgt, daß die Intendantur keine
Zeit zur Beschaffung der Fourage hat, oder wenn es ihr angewendeter Be-
mühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen Preisen sicherzu-
stellen. In den Requisitionsschreiben an die zuständigen Civilbehörden wegen
Ausstellung der Marschrouten ist, wenn Fourage-Lieferung verlangt wird, eine
entsprechende Begründung zu geben. Vgl. den Erl. des Preuß. Kriegs-
ministers
v. 8. Sept. 1875 (A.V.Bl. S. 223), durch welchen §. 83 des
Friedens-Verpfl.-Reglem. in diesem Sinne umgeändert worden ist.
2) Naturall.Ges. §. 5 Abs. 2. §. 7 Abs. 6. -- Die Entbehrlichkeit
der Fourage-Bestände bezieht sich aber nur auf den Bedarf zur augenblickl.
Ernährung des Viehstandes, ist also je nach der Gelegenheit zur Wiederer-
gänzung zu beurtheilen. Vgl. Kommissionsbericht S. 7 (Drucksachen II Session
1874/5 Nro. 141). Der Gemeindevorstand hat bei der Liquidation eine Be-
scheinigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der
Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist. Ausf.Instr. v. 11. Juli
1878 Ziff. 3.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
waltung vorhanden ſind; und auch an ſolchen Orten, wo dies
nicht der Fall, darf die Fourage-Lieferung für Heeresabtheilungen
mit mehr als 25 Pferden nur dann gefordert werden, wenn der
Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preiſe durch
die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat ſichergeſtellt werden
können 1).

b) Die Verpflichtung bezieht ſich nur auf die für den eigenen
Wirthſchaftsbedarf entbehrlichen Beſtände; wenn im Gemeindebe-
zirk ſolche entbehrliche Beſtände in dem erforderlichen Maaße nicht
vorhanden ſind, ſo tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung
der Fourage die Verpflichtung, ſie gegen die tarifmäßige Vor-
ſpannvergütung von der nächſten militairiſchen Verabreichungsſtelle
abzuholen. Der Gemeindevorſtand iſt dafür verantwortlich, daß
die Abholung rechtzeitig bewirkt werde 2).

c) Zur Fourage gehört Hafer, Heu und Stroh; ſie iſt in
guter Qualität nach Gewicht zu liefern. Die Größe der Rationen
iſt in der Ausführungs-Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 3 feſtgeſetzt.

2. Entſchädigung.

Die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt nach dem
Durchſchnittspreiſe des Kalendermonats, in welchem die Lieferung
ſtattgefunden hat. Bei der Berechnung des Durchſchnittspreiſes
werden die Marktpreiſe desjenigen Ortes zu Grunde gelegt, wel-

1) Naturall.Geſ. §. 5 Abſ. 1. Es ſind ſonach zwei Fälle zu unterſcheiden,
in denen die Lieferung von der Gemeinde verlangt werden kann; entweder
wenn der Marſch binnen ſo kurzer Friſt erfolgt, daß die Intendantur keine
Zeit zur Beſchaffung der Fourage hat, oder wenn es ihr angewendeter Be-
mühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen Preiſen ſicherzu-
ſtellen. In den Requiſitionsſchreiben an die zuſtändigen Civilbehörden wegen
Ausſtellung der Marſchrouten iſt, wenn Fourage-Lieferung verlangt wird, eine
entſprechende Begründung zu geben. Vgl. den Erl. des Preuß. Kriegs-
miniſters
v. 8. Sept. 1875 (A.V.Bl. S. 223), durch welchen §. 83 des
Friedens-Verpfl.-Reglem. in dieſem Sinne umgeändert worden iſt.
2) Naturall.Geſ. §. 5 Abſ. 2. §. 7 Abſ. 6. — Die Entbehrlichkeit
der Fourage-Beſtände bezieht ſich aber nur auf den Bedarf zur augenblickl.
Ernährung des Viehſtandes, iſt alſo je nach der Gelegenheit zur Wiederer-
gänzung zu beurtheilen. Vgl. Kommiſſionsbericht S. 7 (Druckſachen II Seſſion
1874/5 Nro. 141). Der Gemeindevorſtand hat bei der Liquidation eine Be-
ſcheinigung der vorgeſetzten Verwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der
Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden iſt. Ausf.Inſtr. v. 11. Juli
1878 Ziff. 3.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0342" n="332"/><fw place="top" type="header">§. 93. Die Friedenslei&#x017F;tungen.</fw><lb/>
waltung vorhanden &#x017F;ind; und auch an &#x017F;olchen Orten, wo dies<lb/>
nicht der Fall, darf die Fourage-Lieferung für Heeresabtheilungen<lb/>
mit mehr als 25 Pferden nur dann gefordert werden, wenn der<lb/>
Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Prei&#x017F;e durch<lb/>
die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat &#x017F;icherge&#x017F;tellt werden<lb/>
können <note place="foot" n="1)">Naturall.Ge&#x017F;. §. 5 Ab&#x017F;. 1. Es &#x017F;ind &#x017F;onach zwei Fälle zu unter&#x017F;cheiden,<lb/>
in denen die Lieferung von der Gemeinde verlangt werden kann; entweder<lb/>
wenn der Mar&#x017F;ch binnen &#x017F;o kurzer Fri&#x017F;t erfolgt, daß die Intendantur keine<lb/>
Zeit zur Be&#x017F;chaffung der Fourage hat, oder wenn es ihr angewendeter Be-<lb/>
mühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen Prei&#x017F;en &#x017F;icherzu-<lb/>
&#x017F;tellen. In den Requi&#x017F;itions&#x017F;chreiben an die zu&#x017F;tändigen Civilbehörden wegen<lb/>
Aus&#x017F;tellung der Mar&#x017F;chrouten i&#x017F;t, wenn Fourage-Lieferung verlangt wird, eine<lb/>
ent&#x017F;prechende Begründung zu geben. Vgl. den <hi rendition="#g">Erl. des Preuß. Kriegs-<lb/>
mini&#x017F;ters</hi> v. 8. Sept. 1875 (A.V.Bl. S. 223), durch welchen §. 83 des<lb/>
Friedens-Verpfl.-Reglem. in die&#x017F;em Sinne umgeändert worden i&#x017F;t.</note>.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Die Verpflichtung bezieht &#x017F;ich nur auf die für den eigenen<lb/>
Wirth&#x017F;chaftsbedarf entbehrlichen Be&#x017F;tände; wenn im Gemeindebe-<lb/>
zirk &#x017F;olche entbehrliche Be&#x017F;tände in dem erforderlichen Maaße nicht<lb/>
vorhanden &#x017F;ind, &#x017F;o tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung<lb/>
der Fourage die Verpflichtung, &#x017F;ie gegen die tarifmäßige Vor-<lb/>
&#x017F;pannvergütung von der näch&#x017F;ten militairi&#x017F;chen Verabreichungs&#x017F;telle<lb/>
abzuholen. Der Gemeindevor&#x017F;tand i&#x017F;t dafür verantwortlich, daß<lb/>
die Abholung rechtzeitig bewirkt werde <note place="foot" n="2)">Naturall.Ge&#x017F;. §. 5 Ab&#x017F;. 2. §. 7 Ab&#x017F;. 6. &#x2014; Die <hi rendition="#g">Entbehrlichkeit</hi><lb/>
der Fourage-Be&#x017F;tände bezieht &#x017F;ich aber nur auf den Bedarf zur augenblickl.<lb/>
Ernährung des Vieh&#x017F;tandes, i&#x017F;t al&#x017F;o je nach der Gelegenheit zur Wiederer-<lb/>
gänzung zu beurtheilen. Vgl. Kommi&#x017F;&#x017F;ionsbericht S. 7 (Druck&#x017F;achen <hi rendition="#aq">II</hi> Se&#x017F;&#x017F;ion<lb/>
1874/5 Nro. 141). Der Gemeindevor&#x017F;tand hat bei der Liquidation eine Be-<lb/>
&#x017F;cheinigung der vorge&#x017F;etzten Verwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der<lb/>
Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden i&#x017F;t. Ausf.In&#x017F;tr. v. 11. Juli<lb/>
1878 Ziff. 3.</note>.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Zur Fourage gehört Hafer, Heu und Stroh; &#x017F;ie i&#x017F;t in<lb/>
guter Qualität nach Gewicht zu liefern. Die Größe der Rationen<lb/>
i&#x017F;t in der Ausführungs-In&#x017F;tr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 3 fe&#x017F;tge&#x017F;etzt.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>2. <hi rendition="#g">Ent&#x017F;chädigung</hi>.</head><lb/>
                <p>Die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt nach dem<lb/>
Durch&#x017F;chnittsprei&#x017F;e des Kalendermonats, in welchem die Lieferung<lb/>
&#x017F;tattgefunden hat. Bei der Berechnung des Durch&#x017F;chnittsprei&#x017F;es<lb/>
werden die Marktprei&#x017F;e desjenigen Ortes zu Grunde gelegt, wel-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[332/0342] §. 93. Die Friedensleiſtungen. waltung vorhanden ſind; und auch an ſolchen Orten, wo dies nicht der Fall, darf die Fourage-Lieferung für Heeresabtheilungen mit mehr als 25 Pferden nur dann gefordert werden, wenn der Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preiſe durch die Militair-Intendantur nicht rechtzeitig hat ſichergeſtellt werden können 1). b) Die Verpflichtung bezieht ſich nur auf die für den eigenen Wirthſchaftsbedarf entbehrlichen Beſtände; wenn im Gemeindebe- zirk ſolche entbehrliche Beſtände in dem erforderlichen Maaße nicht vorhanden ſind, ſo tritt an die Stelle der Pflicht zur Lieferung der Fourage die Verpflichtung, ſie gegen die tarifmäßige Vor- ſpannvergütung von der nächſten militairiſchen Verabreichungsſtelle abzuholen. Der Gemeindevorſtand iſt dafür verantwortlich, daß die Abholung rechtzeitig bewirkt werde 2). c) Zur Fourage gehört Hafer, Heu und Stroh; ſie iſt in guter Qualität nach Gewicht zu liefern. Die Größe der Rationen iſt in der Ausführungs-Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 3 feſtgeſetzt. 2. Entſchädigung. Die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt nach dem Durchſchnittspreiſe des Kalendermonats, in welchem die Lieferung ſtattgefunden hat. Bei der Berechnung des Durchſchnittspreiſes werden die Marktpreiſe desjenigen Ortes zu Grunde gelegt, wel- 1) Naturall.Geſ. §. 5 Abſ. 1. Es ſind ſonach zwei Fälle zu unterſcheiden, in denen die Lieferung von der Gemeinde verlangt werden kann; entweder wenn der Marſch binnen ſo kurzer Friſt erfolgt, daß die Intendantur keine Zeit zur Beſchaffung der Fourage hat, oder wenn es ihr angewendeter Be- mühung ungeachtet nicht gelingt, den Bedarf zu ortsüblichen Preiſen ſicherzu- ſtellen. In den Requiſitionsſchreiben an die zuſtändigen Civilbehörden wegen Ausſtellung der Marſchrouten iſt, wenn Fourage-Lieferung verlangt wird, eine entſprechende Begründung zu geben. Vgl. den Erl. des Preuß. Kriegs- miniſters v. 8. Sept. 1875 (A.V.Bl. S. 223), durch welchen §. 83 des Friedens-Verpfl.-Reglem. in dieſem Sinne umgeändert worden iſt. 2) Naturall.Geſ. §. 5 Abſ. 2. §. 7 Abſ. 6. — Die Entbehrlichkeit der Fourage-Beſtände bezieht ſich aber nur auf den Bedarf zur augenblickl. Ernährung des Viehſtandes, iſt alſo je nach der Gelegenheit zur Wiederer- gänzung zu beurtheilen. Vgl. Kommiſſionsbericht S. 7 (Druckſachen II Seſſion 1874/5 Nro. 141). Der Gemeindevorſtand hat bei der Liquidation eine Be- ſcheinigung der vorgeſetzten Verwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden iſt. Ausf.Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 3.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/342
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/342>, abgerufen am 03.12.2024.