Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 93. Die Friedensleistungen. tairbehörden, sowohl die an die Civilbehörden wegen Ausstellungder Marschrouten als auch die unmittelbar an die Gemeinden oder Quartiergeber gerichteten, müssen schriftlich erfolgen und Umfang, Ort und Zeit der in Anspruch zu nehmenden Leistung genau be- zeichnen. Ebenso ist über die erfolgte Marschverpflegung von der Militairbehörde oder dem Kommandoführer eine schriftliche Be- scheinigung zu ertheilen 1). b) Die örtliche Vertheilung der Leistung erfolgt wie die Ver- c) Die Vorstände der Gemeinden und selbstständigen Guts- 3. Entschädigung. a) Die Höhe der für die Marschverpflegung zu zahlenden 1) Naturall.Ges. §. 6 Abs. 3. Ausf.Instr. v. 1875 §. 4. Derselben sind die erforderlichen Formulare beigefügt. 2) Naturall.Ges. §. 7 Abs. 1--5. Instruct. §. 5. 3) Naturall.Ges. §. 7 Abs. 6.
§. 93. Die Friedensleiſtungen. tairbehörden, ſowohl die an die Civilbehörden wegen Ausſtellungder Marſchrouten als auch die unmittelbar an die Gemeinden oder Quartiergeber gerichteten, müſſen ſchriftlich erfolgen und Umfang, Ort und Zeit der in Anſpruch zu nehmenden Leiſtung genau be- zeichnen. Ebenſo iſt über die erfolgte Marſchverpflegung von der Militairbehörde oder dem Kommandoführer eine ſchriftliche Be- ſcheinigung zu ertheilen 1). b) Die örtliche Vertheilung der Leiſtung erfolgt wie die Ver- c) Die Vorſtände der Gemeinden und ſelbſtſtändigen Guts- 3. Entſchädigung. a) Die Höhe der für die Marſchverpflegung zu zahlenden 1) Naturall.Geſ. §. 6 Abſ. 3. Ausf.Inſtr. v. 1875 §. 4. Derſelben ſind die erforderlichen Formulare beigefügt. 2) Naturall.Geſ. §. 7 Abſ. 1—5. Inſtruct. §. 5. 3) Naturall.Geſ. §. 7 Abſ. 6.
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§. 93. Die Friedensleiſtungen.
tairbehörden, ſowohl die an die Civilbehörden wegen Ausſtellung
der Marſchrouten als auch die unmittelbar an die Gemeinden oder
Quartiergeber gerichteten, müſſen ſchriftlich erfolgen und Umfang,
Ort und Zeit der in Anſpruch zu nehmenden Leiſtung genau be-
zeichnen. Ebenſo iſt über die erfolgte Marſchverpflegung von der
Militairbehörde oder dem Kommandoführer eine ſchriftliche Be-
ſcheinigung zu ertheilen 1).
b) Die örtliche Vertheilung der Leiſtung erfolgt wie die Ver-
theilung der Einquartierung durch die zuſtändige Civilbehörde auf
die Gemeinden im Ganzen. Ebenſo gelten für die Unterverthei-
lung dieſelben Regeln wie ſie das Quartierleiſtungsgeſetz aufſtellt.
Die Gemeinden können die Leiſtungen aber auch ohne Unterver-
theilung für eigene Rechnung übernehmen und die erwachſenden
Koſten auf die hierdurch von unmittelbarer Leiſtung befreiten Pflich-
tigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleiſtung um-
legen oder ohne Weiteres aus der Gemeindekaſſe beſtreiten. Die
Gemeindevorſtände ſind befugt, die Leiſtungspflichtigen durch ad-
miniſtrative Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten an-
zuhalten, beziehungsw. den auf ſie entfallenden Koſtenbetrag auf
dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeſchriebenen
Wege beizutreiben 2).
c) Die Vorſtände der Gemeinden und ſelbſtſtändigen Guts-
bezirke ſind verpflichtet, für die rechtzeitige Beſchaffung der Marſch-
verpflegung zu ſorgen. Unterläßt ein Gemeindevorſtand die Er-
füllung dieſer Pflicht, ſo iſt bei Gefahr im Verzuge die Mi-
litairbehörde berechtigt, die Leiſtung ohne Zuziehung des Gemeinde-
Vorſtandes anderweit zu beſchaffen und von letzterem, falls ihm
eine Verſäumniß zur Laſt fällt, Erſatz der für die Militairver-
waltung entſtandenen Mehrkoſten zu verlangen 3).
3. Entſchädigung.
a) Die Höhe der für die Marſchverpflegung zu zahlenden
Vergütung iſt ohne Rückſicht auf die Klaſſeneintheilung der Orte
dieſelbe und ebenſowenig macht die Servisklaſſe oder die Charge
1) Naturall.Geſ. §. 6 Abſ. 3. Ausf.Inſtr. v. 1875 §. 4. Derſelben ſind
die erforderlichen Formulare beigefügt.
2) Naturall.Geſ. §. 7 Abſ. 1—5. Inſtruct. §. 5.
3) Naturall.Geſ. §. 7 Abſ. 6.
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