Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
die Sterbefälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Deut-
schen Reichs erfolgen. Die Eintragung in das Sterberegister er-
folgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich beglaubigten
Anzeige, welche einen Vermerk über die Todesursache enthalten
soll und welche zu erstatten ist, sobald der Sterbefall und die Per-
sönlichkeit des Verstorbenen durch dienstliche Ermittelung festgestellt
ist 1). Die Anzeige erfolgt durch den Vorstand der Militairbehörde
beziehentl. durch den Regiments-Kommandeur oder den in gleichem
Verhältniß stehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den
Kommandeur des betreffenden Ersatztruppentheils 2). Sobald die
Militairpersonen in ihr Standquartier zurückgekehrt sind, oder
nachdem die Truppe (Behörde), zu welcher sie gehörten, demobil
geworden oder aufgelöst ist, kommen die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen zur Anwendung 3).

§ 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer
Hinterbliebenen
*).
I. Allgemeine Gesichtspunkte.

1. Die Verpflichtung zur Versorgung der durch den Militair-
dienst invalide oder erwerbsunfähig gewordenen Personen liegt
allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß demjenigen ob, welchem die
Militairdienste geleistet worden sind. Da nun ein Militair-Dienst-
verhältniß zum Reiche, abgesehen von der Marine, nicht besteht,
sondern die Armee aus Kontingenten der Bundesstaaten zusammen-
gesetzt ist, so richtet sich auch der Rechtsanspruch auf Pension wegen
geleisteter Militairdienste nicht gegen das Reich, sondern gegen
denjenigen Bundesstaat, in dessen Kontingent die Militairdienstpflicht
erfüllt worden ist. Die Ausgaben für das gesammte Reichsheer
und dessen Einrichtungen sind aber nach der Reichsverf. Art. 62
vollständig auf die Reichskasse übernommen worden; der Reichs-

1) §. 13 a. a. O.
2) §. 14 a. a. O.
3) §. 16 a. a. O.
*) Literatur. Seydlitz das Militair-Pensionsgesetz von 1871 er-
läutert. Berlin 1874. Seydel in Hirth's Annalen 1875 S. 53 fg. Neu-
mann
das Militair-Pensionsgesetz erläutert. 2. Aufl. Berlin 1878. Vogel
die Pensionsgesetze für das Reichsheer und die Marine. Bonn 1876.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
die Sterbefälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Deut-
ſchen Reichs erfolgen. Die Eintragung in das Sterberegiſter er-
folgt auf Grund einer ſchriftlichen dienſtlich beglaubigten
Anzeige, welche einen Vermerk über die Todesurſache enthalten
ſoll und welche zu erſtatten iſt, ſobald der Sterbefall und die Per-
ſönlichkeit des Verſtorbenen durch dienſtliche Ermittelung feſtgeſtellt
iſt 1). Die Anzeige erfolgt durch den Vorſtand der Militairbehörde
beziehentl. durch den Regiments-Kommandeur oder den in gleichem
Verhältniß ſtehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den
Kommandeur des betreffenden Erſatztruppentheils 2). Sobald die
Militairperſonen in ihr Standquartier zurückgekehrt ſind, oder
nachdem die Truppe (Behörde), zu welcher ſie gehörten, demobil
geworden oder aufgelöſt iſt, kommen die allgemeinen geſetzlichen
Beſtimmungen zur Anwendung 3).

§ 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer
Hinterbliebenen
*).
I. Allgemeine Geſichtspunkte.

1. Die Verpflichtung zur Verſorgung der durch den Militair-
dienſt invalide oder erwerbsunfähig gewordenen Perſonen liegt
allgemeinen Rechtsgrundſätzen gemäß demjenigen ob, welchem die
Militairdienſte geleiſtet worden ſind. Da nun ein Militair-Dienſt-
verhältniß zum Reiche, abgeſehen von der Marine, nicht beſteht,
ſondern die Armee aus Kontingenten der Bundesſtaaten zuſammen-
geſetzt iſt, ſo richtet ſich auch der Rechtsanſpruch auf Penſion wegen
geleiſteter Militairdienſte nicht gegen das Reich, ſondern gegen
denjenigen Bundesſtaat, in deſſen Kontingent die Militairdienſtpflicht
erfüllt worden iſt. Die Ausgaben für das geſammte Reichsheer
und deſſen Einrichtungen ſind aber nach der Reichsverf. Art. 62
vollſtändig auf die Reichskaſſe übernommen worden; der Reichs-

1) §. 13 a. a. O.
2) §. 14 a. a. O.
3) §. 16 a. a. O.
*) Literatur. Seydlitz das Militair-Penſionsgeſetz von 1871 er-
läutert. Berlin 1874. Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 53 fg. Neu-
mann
das Militair-Penſionsgeſetz erläutert. 2. Aufl. Berlin 1878. Vogel
die Penſionsgeſetze für das Reichsheer und die Marine. Bonn 1876.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0284" n="274"/><fw place="top" type="header">§. 91. Die Ver&#x017F;orgung der Militairper&#x017F;onen und ihrer Hinterbliebenen.</fw><lb/>
die Sterbefälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Deut-<lb/>
&#x017F;chen Reichs erfolgen. Die Eintragung in das Sterberegi&#x017F;ter er-<lb/>
folgt <choice><sic>anf</sic><corr>auf</corr></choice> Grund einer &#x017F;chriftlichen <hi rendition="#g">dien&#x017F;tlich beglaubigten</hi><lb/>
Anzeige, welche einen Vermerk über die Todesur&#x017F;ache enthalten<lb/>
&#x017F;oll und welche zu er&#x017F;tatten i&#x017F;t, &#x017F;obald der Sterbefall und die Per-<lb/>
&#x017F;önlichkeit des Ver&#x017F;torbenen durch dien&#x017F;tliche Ermittelung fe&#x017F;tge&#x017F;tellt<lb/>
i&#x017F;t <note place="foot" n="1)">§. 13 a. a. O.</note>. Die Anzeige erfolgt durch den Vor&#x017F;tand der Militairbehörde<lb/>
beziehentl. durch den Regiments-Kommandeur oder den in gleichem<lb/>
Verhältniß &#x017F;tehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den<lb/>
Kommandeur des betreffenden Er&#x017F;atztruppentheils <note place="foot" n="2)">§. 14 a. a. O.</note>. Sobald die<lb/>
Militairper&#x017F;onen in ihr <choice><sic>Standqnartier</sic><corr>Standquartier</corr></choice> zurückgekehrt &#x017F;ind, oder<lb/>
nachdem die Truppe (Behörde), zu welcher &#x017F;ie gehörten, demobil<lb/>
geworden oder aufgelö&#x017F;t i&#x017F;t, kommen die allgemeinen ge&#x017F;etzlichen<lb/>
Be&#x017F;timmungen zur Anwendung <note place="foot" n="3)">§. 16 a. a. O.</note>.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§ 91. <hi rendition="#b">Die Ver&#x017F;orgung der Militairper&#x017F;onen und ihrer<lb/>
Hinterbliebenen</hi> <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Literatur. Seydlitz</hi> das Militair-Pen&#x017F;ionsge&#x017F;etz von 1871 er-<lb/>
läutert. Berlin 1874. <hi rendition="#g">Seydel</hi> in Hirth&#x2019;s Annalen 1875 S. 53 fg. <hi rendition="#g">Neu-<lb/>
mann</hi> das Militair-Pen&#x017F;ionsge&#x017F;etz erläutert. 2. Aufl. Berlin 1878. <hi rendition="#g">Vogel</hi><lb/>
die Pen&#x017F;ionsge&#x017F;etze für das Reichsheer und die Marine. Bonn 1876.</note>.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Allgemeine Ge&#x017F;ichtspunkte</hi>.</head><lb/>
              <p>1. Die Verpflichtung zur Ver&#x017F;orgung der durch den Militair-<lb/>
dien&#x017F;t invalide oder erwerbsunfähig gewordenen Per&#x017F;onen liegt<lb/>
allgemeinen Rechtsgrund&#x017F;ätzen gemäß demjenigen ob, welchem die<lb/>
Militairdien&#x017F;te gelei&#x017F;tet worden &#x017F;ind. Da nun ein Militair-Dien&#x017F;t-<lb/>
verhältniß zum Reiche, abge&#x017F;ehen von der Marine, nicht be&#x017F;teht,<lb/>
&#x017F;ondern die Armee aus Kontingenten der Bundes&#x017F;taaten zu&#x017F;ammen-<lb/>
ge&#x017F;etzt i&#x017F;t, &#x017F;o richtet &#x017F;ich auch der Rechtsan&#x017F;pruch auf Pen&#x017F;ion wegen<lb/>
gelei&#x017F;teter Militairdien&#x017F;te nicht gegen das Reich, &#x017F;ondern gegen<lb/>
denjenigen Bundes&#x017F;taat, in de&#x017F;&#x017F;en Kontingent die Militairdien&#x017F;tpflicht<lb/>
erfüllt worden i&#x017F;t. Die Ausgaben für das ge&#x017F;ammte Reichsheer<lb/>
und de&#x017F;&#x017F;en Einrichtungen &#x017F;ind aber nach der Reichsverf. Art. 62<lb/>
voll&#x017F;tändig auf die Reichska&#x017F;&#x017F;e übernommen worden; der Reichs-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[274/0284] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. die Sterbefälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Deut- ſchen Reichs erfolgen. Die Eintragung in das Sterberegiſter er- folgt auf Grund einer ſchriftlichen dienſtlich beglaubigten Anzeige, welche einen Vermerk über die Todesurſache enthalten ſoll und welche zu erſtatten iſt, ſobald der Sterbefall und die Per- ſönlichkeit des Verſtorbenen durch dienſtliche Ermittelung feſtgeſtellt iſt 1). Die Anzeige erfolgt durch den Vorſtand der Militairbehörde beziehentl. durch den Regiments-Kommandeur oder den in gleichem Verhältniß ſtehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den Kommandeur des betreffenden Erſatztruppentheils 2). Sobald die Militairperſonen in ihr Standquartier zurückgekehrt ſind, oder nachdem die Truppe (Behörde), zu welcher ſie gehörten, demobil geworden oder aufgelöſt iſt, kommen die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen zur Anwendung 3). § 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen *). I. Allgemeine Geſichtspunkte. 1. Die Verpflichtung zur Verſorgung der durch den Militair- dienſt invalide oder erwerbsunfähig gewordenen Perſonen liegt allgemeinen Rechtsgrundſätzen gemäß demjenigen ob, welchem die Militairdienſte geleiſtet worden ſind. Da nun ein Militair-Dienſt- verhältniß zum Reiche, abgeſehen von der Marine, nicht beſteht, ſondern die Armee aus Kontingenten der Bundesſtaaten zuſammen- geſetzt iſt, ſo richtet ſich auch der Rechtsanſpruch auf Penſion wegen geleiſteter Militairdienſte nicht gegen das Reich, ſondern gegen denjenigen Bundesſtaat, in deſſen Kontingent die Militairdienſtpflicht erfüllt worden iſt. Die Ausgaben für das geſammte Reichsheer und deſſen Einrichtungen ſind aber nach der Reichsverf. Art. 62 vollſtändig auf die Reichskaſſe übernommen worden; der Reichs- 1) §. 13 a. a. O. 2) §. 14 a. a. O. 3) §. 16 a. a. O. *) Literatur. Seydlitz das Militair-Penſionsgeſetz von 1871 er- läutert. Berlin 1874. Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 53 fg. Neu- mann das Militair-Penſionsgeſetz erläutert. 2. Aufl. Berlin 1878. Vogel die Penſionsgeſetze für das Reichsheer und die Marine. Bonn 1876.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/284
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/284>, abgerufen am 21.12.2024.