§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
gesetzt schlechter Führung des Kapitulanten durch das längere Verbleiben desselben im Dienst das Interesse des Truppentheils geschädigt wird 1).
7. Den Hinterbliebenen derjenigen Kapitulanten, welche der dreijährigen gesetzlichen Dienstpflicht genügt haben, wird die Löh- nung der Verstorbenen für die Dekade, in welcher der Tod erfolgt ist, belassen und für weitere drei Dekaden als Gnadenlöhnung gewährt. Ueber die Gnadenlöhnung gelten dieselben Regeln wie über den Gnadengehalt der Hinterbliebenen von Offizieren 2).
IV.Das Dienstverhältniß der Beamten der Mili- tair- und Marine-Verwaltung.
Die Beamten der Militairverwaltung 3) sind mittelbare, die der Marineverwaltung unmittelbare Reichsbeamte, auf welche das Reichsgesetz vom 31. März 1873 anwendbar ist. Hinsichtlich ihrer Rechtsverhältnisse kann daher auf die oben Bd. I §. 37 ff. ge- gebene Darstellung verwiesen werden. Dieselbe bedarf jedoch in der Richtung eine Ergänzung, daß diese Beamten zum Heere resp. zur Flotte gehören und deshalb bei ihnen zu dem a. a. O. erör- terten Beamten-Verhältniß noch ein Militair-Verhältniß hinzutritt. In Beziehung auf dieses letztere Verhältniß zerfallen die Beamten der Militair- und Marine-Verwaltung in zwei Klassen, nämlich in Militair-(Marine-)Beamte und in Civilbeamte der Militair-(Marine-)Verwaltung; beide Kategorien gehören zwar zum "aktiven Heere" (Flotte), die Militair- und Marinebeamten aber sind wie die Offiziere und Aerzte des Friedensstandes "Militair- personen", während die Civilbeamten der Militair- und Marine- verwaltung von den Militairpersonen unterschieden und als eine besondere Kategorie neben ihnen aufgestellt werden 4).
Die Anlage zum Militair-Strafgesetzbuch v. 20. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 204) erklärt: "Militairbeamte sind alle im Heer und in der Marine dauernd oder auf Zeit angestellten, nicht zum Sol- datenstande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität als Verwaltungschef stehenden Beamten, welche
1) ebendas. litt. b.
2) Geldverpfleg.Reglem. v. 24. Mai 1877 §. 31.
3) Ausgenommen in Bayern.
4) Milit.Ges. §. 38.
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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
geſetzt ſchlechter Führung des Kapitulanten durch das längere Verbleiben deſſelben im Dienſt das Intereſſe des Truppentheils geſchädigt wird 1).
7. Den Hinterbliebenen derjenigen Kapitulanten, welche der dreijährigen geſetzlichen Dienſtpflicht genügt haben, wird die Löh- nung der Verſtorbenen für die Dekade, in welcher der Tod erfolgt iſt, belaſſen und für weitere drei Dekaden als Gnadenlöhnung gewährt. Ueber die Gnadenlöhnung gelten dieſelben Regeln wie über den Gnadengehalt der Hinterbliebenen von Offizieren 2).
IV.Das Dienſtverhältniß der Beamten der Mili- tair- und Marine-Verwaltung.
Die Beamten der Militairverwaltung 3) ſind mittelbare, die der Marineverwaltung unmittelbare Reichsbeamte, auf welche das Reichsgeſetz vom 31. März 1873 anwendbar iſt. Hinſichtlich ihrer Rechtsverhältniſſe kann daher auf die oben Bd. I §. 37 ff. ge- gebene Darſtellung verwieſen werden. Dieſelbe bedarf jedoch in der Richtung eine Ergänzung, daß dieſe Beamten zum Heere reſp. zur Flotte gehören und deshalb bei ihnen zu dem a. a. O. erör- terten Beamten-Verhältniß noch ein Militair-Verhältniß hinzutritt. In Beziehung auf dieſes letztere Verhältniß zerfallen die Beamten der Militair- und Marine-Verwaltung in zwei Klaſſen, nämlich in Militair-(Marine-)Beamte und in Civilbeamte der Militair-(Marine-)Verwaltung; beide Kategorien gehören zwar zum „aktiven Heere“ (Flotte), die Militair- und Marinebeamten aber ſind wie die Offiziere und Aerzte des Friedensſtandes „Militair- perſonen“, während die Civilbeamten der Militair- und Marine- verwaltung von den Militairperſonen unterſchieden und als eine beſondere Kategorie neben ihnen aufgeſtellt werden 4).
Die Anlage zum Militair-Strafgeſetzbuch v. 20. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 204) erklärt: „Militairbeamte ſind alle im Heer und in der Marine dauernd oder auf Zeit angeſtellten, nicht zum Sol- datenſtande gehörenden und unter dem Kriegsminiſter oder Chef der Admiralität als Verwaltungschef ſtehenden Beamten, welche
1) ebendaſ. litt. b.
2) Geldverpfleg.Reglem. v. 24. Mai 1877 §. 31.
3) Ausgenommen in Bayern.
4) Milit.Geſ. §. 38.
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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
geſetzt ſchlechter Führung des Kapitulanten durch das längere
Verbleiben deſſelben im Dienſt das Intereſſe des Truppentheils
geſchädigt wird 1).
7. Den Hinterbliebenen derjenigen Kapitulanten, welche der
dreijährigen geſetzlichen Dienſtpflicht genügt haben, wird die Löh-
nung der Verſtorbenen für die Dekade, in welcher der Tod erfolgt
iſt, belaſſen und für weitere drei Dekaden als Gnadenlöhnung
gewährt. Ueber die Gnadenlöhnung gelten dieſelben Regeln wie
über den Gnadengehalt der Hinterbliebenen von Offizieren 2).
IV. Das Dienſtverhältniß der Beamten der Mili-
tair- und Marine-Verwaltung.
Die Beamten der Militairverwaltung 3) ſind mittelbare, die
der Marineverwaltung unmittelbare Reichsbeamte, auf welche das
Reichsgeſetz vom 31. März 1873 anwendbar iſt. Hinſichtlich ihrer
Rechtsverhältniſſe kann daher auf die oben Bd. I §. 37 ff. ge-
gebene Darſtellung verwieſen werden. Dieſelbe bedarf jedoch in
der Richtung eine Ergänzung, daß dieſe Beamten zum Heere reſp.
zur Flotte gehören und deshalb bei ihnen zu dem a. a. O. erör-
terten Beamten-Verhältniß noch ein Militair-Verhältniß
hinzutritt. In Beziehung auf dieſes letztere Verhältniß zerfallen die
Beamten der Militair- und Marine-Verwaltung in zwei Klaſſen,
nämlich in Militair-(Marine-)Beamte und in Civilbeamte der
Militair-(Marine-)Verwaltung; beide Kategorien gehören zwar zum
„aktiven Heere“ (Flotte), die Militair- und Marinebeamten aber
ſind wie die Offiziere und Aerzte des Friedensſtandes „Militair-
perſonen“, während die Civilbeamten der Militair- und Marine-
verwaltung von den Militairperſonen unterſchieden und als eine
beſondere Kategorie neben ihnen aufgeſtellt werden 4).
Die Anlage zum Militair-Strafgeſetzbuch v. 20. Juni 1872
(R.G.Bl. S. 204) erklärt: „Militairbeamte ſind alle im Heer und
in der Marine dauernd oder auf Zeit angeſtellten, nicht zum Sol-
datenſtande gehörenden und unter dem Kriegsminiſter oder Chef
der Admiralität als Verwaltungschef ſtehenden Beamten, welche
1) ebendaſ. litt. b.
2) Geldverpfleg.Reglem. v. 24. Mai 1877 §. 31.
3) Ausgenommen in Bayern.
4) Milit.Geſ. §. 38.
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/253>, abgerufen am 21.02.2025.
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