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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
ciplinarisch bestraft wird 1). Auch die Erhebung unbegründeter,
leichtfertiger oder wider besseres Wissen auf unwahre Behauptun-
gen gestützter Beschwerden bildet den Thatbestand eines besonderen
militairischen Delictes 2).

e) Auch die Anreizung einer Person des Soldatenstandes zur
Verletzung der militairischen Gehorsamspflicht ist unter Strafe ge-
stellt. Wird das Vergehen von einer im activen Dienst stehenden
Militairperson verübt, so wird es nach dem Milit.-Strafgesetzbuch
§. 99 ff. beurtheilt; in allen anderen Fällen findet §. 112 des
Reichs-St.G.B's Anwendung.

f) Endlich ist es den militairischen Vorgesetzten anheimgestellt,
sich im Nothfalle selbst Gehorsam zu erzwingen. "Diejenigen Hand-
lungen, welche der Vorgesetzte begeht, um den thätlichen Angriff
der Untergebenen abzuwehren oder um seinen Befehlen im Fall
der äußersten Noth und dringendsten Gefahr
Gehor-
sam zu verschaffen, sind nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt an-
zusehen" 3). Namentlich kann ein Offizier in Ermangelung an-
derer Mittel, um den durchaus nothwendigen Gehorsam zu er-
halten, gegen den thatsächlich sich ihm widersetzenden Untergebenen
von der Waffe Gebrauch machen 4).

2) Die militairische Treuverpflichtung.

Auch diese Verpflichtung ist eine Verstärkung oder Potenzirung
der Treupflicht des Unterthanen. Die letztere ist nur nach ihrer
negativen Seite rechtlich von Belang, d. h. der Unterthan muß
jede gegen das Wohl des Staates und seines Oberhauptes ge-
richtete Handlung unterlassen; die Verletzung dieser Unterlassungs-
pflicht wird als Hochverrath oder Landesverrath geahndet 5). In
dieser Beziehung stehen die Personen des Soldatenstandes den
übrigen Staatsunterthanen völlig gleich. "Auf eine Person des
Soldatenstandes, welche sich eines Hochverrathes oder eines Landes-
verrathes schuldig macht, finden die Vorschriften des Deutschen

1) Mil.Strafges.B. §. 152 Abs. 2. Discipl.Straf-O. §. 27. Vorschriften
vom 6. März 1873 §. 1 Ziff. 2.
2) Mil.Strafges.B. §. 152. Vorschriften vom 6. März 1873 §. 12.
3) Mil.Strafges.B. §. 124 Abs. 1.
4) Ebendas. Abs. 2. Während der erste Abs. ganz allgemein von Vor-
gesetzten spricht, erwähnt der zweite Abs. nur den Offizier.
5) Vgl. Bd. I S. 139.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
ciplinariſch beſtraft wird 1). Auch die Erhebung unbegründeter,
leichtfertiger oder wider beſſeres Wiſſen auf unwahre Behauptun-
gen geſtützter Beſchwerden bildet den Thatbeſtand eines beſonderen
militairiſchen Delictes 2).

e) Auch die Anreizung einer Perſon des Soldatenſtandes zur
Verletzung der militairiſchen Gehorſamspflicht iſt unter Strafe ge-
ſtellt. Wird das Vergehen von einer im activen Dienſt ſtehenden
Militairperſon verübt, ſo wird es nach dem Milit.-Strafgeſetzbuch
§. 99 ff. beurtheilt; in allen anderen Fällen findet §. 112 des
Reichs-St.G.B’s Anwendung.

f) Endlich iſt es den militairiſchen Vorgeſetzten anheimgeſtellt,
ſich im Nothfalle ſelbſt Gehorſam zu erzwingen. „Diejenigen Hand-
lungen, welche der Vorgeſetzte begeht, um den thätlichen Angriff
der Untergebenen abzuwehren oder um ſeinen Befehlen im Fall
der äußerſten Noth und dringendſten Gefahr
Gehor-
ſam zu verſchaffen, ſind nicht als Mißbrauch der Dienſtgewalt an-
zuſehen“ 3). Namentlich kann ein Offizier in Ermangelung an-
derer Mittel, um den durchaus nothwendigen Gehorſam zu er-
halten, gegen den thatſächlich ſich ihm widerſetzenden Untergebenen
von der Waffe Gebrauch machen 4).

2) Die militairiſche Treuverpflichtung.

Auch dieſe Verpflichtung iſt eine Verſtärkung oder Potenzirung
der Treupflicht des Unterthanen. Die letztere iſt nur nach ihrer
negativen Seite rechtlich von Belang, d. h. der Unterthan muß
jede gegen das Wohl des Staates und ſeines Oberhauptes ge-
richtete Handlung unterlaſſen; die Verletzung dieſer Unterlaſſungs-
pflicht wird als Hochverrath oder Landesverrath geahndet 5). In
dieſer Beziehung ſtehen die Perſonen des Soldatenſtandes den
übrigen Staatsunterthanen völlig gleich. „Auf eine Perſon des
Soldatenſtandes, welche ſich eines Hochverrathes oder eines Landes-
verrathes ſchuldig macht, finden die Vorſchriften des Deutſchen

1) Mil.Strafgeſ.B. §. 152 Abſ. 2. Discipl.Straf-O. §. 27. Vorſchriften
vom 6. März 1873 §. 1 Ziff. 2.
2) Mil.Strafgeſ.B. §. 152. Vorſchriften vom 6. März 1873 §. 12.
3) Mil.Strafgeſ.B. §. 124 Abſ. 1.
4) Ebendaſ. Abſ. 2. Während der erſte Abſ. ganz allgemein von Vor-
geſetzten ſpricht, erwähnt der zweite Abſ. nur den Offizier.
5) Vgl. Bd. I S. 139.
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[169/0179] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. ciplinariſch beſtraft wird 1). Auch die Erhebung unbegründeter, leichtfertiger oder wider beſſeres Wiſſen auf unwahre Behauptun- gen geſtützter Beſchwerden bildet den Thatbeſtand eines beſonderen militairiſchen Delictes 2). e) Auch die Anreizung einer Perſon des Soldatenſtandes zur Verletzung der militairiſchen Gehorſamspflicht iſt unter Strafe ge- ſtellt. Wird das Vergehen von einer im activen Dienſt ſtehenden Militairperſon verübt, ſo wird es nach dem Milit.-Strafgeſetzbuch §. 99 ff. beurtheilt; in allen anderen Fällen findet §. 112 des Reichs-St.G.B’s Anwendung. f) Endlich iſt es den militairiſchen Vorgeſetzten anheimgeſtellt, ſich im Nothfalle ſelbſt Gehorſam zu erzwingen. „Diejenigen Hand- lungen, welche der Vorgeſetzte begeht, um den thätlichen Angriff der Untergebenen abzuwehren oder um ſeinen Befehlen im Fall der äußerſten Noth und dringendſten Gefahr Gehor- ſam zu verſchaffen, ſind nicht als Mißbrauch der Dienſtgewalt an- zuſehen“ 3). Namentlich kann ein Offizier in Ermangelung an- derer Mittel, um den durchaus nothwendigen Gehorſam zu er- halten, gegen den thatſächlich ſich ihm widerſetzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch machen 4). 2) Die militairiſche Treuverpflichtung. Auch dieſe Verpflichtung iſt eine Verſtärkung oder Potenzirung der Treupflicht des Unterthanen. Die letztere iſt nur nach ihrer negativen Seite rechtlich von Belang, d. h. der Unterthan muß jede gegen das Wohl des Staates und ſeines Oberhauptes ge- richtete Handlung unterlaſſen; die Verletzung dieſer Unterlaſſungs- pflicht wird als Hochverrath oder Landesverrath geahndet 5). In dieſer Beziehung ſtehen die Perſonen des Soldatenſtandes den übrigen Staatsunterthanen völlig gleich. „Auf eine Perſon des Soldatenſtandes, welche ſich eines Hochverrathes oder eines Landes- verrathes ſchuldig macht, finden die Vorſchriften des Deutſchen 1) Mil.Strafgeſ.B. §. 152 Abſ. 2. Discipl.Straf-O. §. 27. Vorſchriften vom 6. März 1873 §. 1 Ziff. 2. 2) Mil.Strafgeſ.B. §. 152. Vorſchriften vom 6. März 1873 §. 12. 3) Mil.Strafgeſ.B. §. 124 Abſ. 1. 4) Ebendaſ. Abſ. 2. Während der erſte Abſ. ganz allgemein von Vor- geſetzten ſpricht, erwähnt der zweite Abſ. nur den Offizier. 5) Vgl. Bd. I S. 139.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/179>, abgerufen am 21.11.2024.