Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. b) Moser's Versuch, IX. 1. 141. 146. v. Ompteda's Lit. II. 646. -- Kriegsgefangenschaft des Königs von Sachsen, nach der Schlacht von Leipzig 1813. Klüber's Acten des wiener Con- gresses, Bd. VII, S. 245 ff. -- Von den, während seiner Gefangenschaft, von einem Souverain mit dem Feind ge- schlossenen Verträgen, oben, §. 142. §. 246. Und Andere, die nicht zu dem Wehrstand gehören. Wenn gleich, nach dem allgemeinen Völ- a) Moser's Versuch, IX. 1. 201--424. Ebendess. Beyträge, III. 1--471. Jo. Mar. Lampredi de licentia in hostem, contra Coccejum. Florent. 1761. 8. Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 283. §. 247. Fortsetzung. Dem zufolge wird den bei Ausbruch des II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. b) Moser’s Versuch, IX. 1. 141. 146. v. Ompteda’s Lit. II. 646. — Kriegsgefangenschaft des Königs von Sachsen, nach der Schlacht von Leipzig 1813. Klüber’s Acten des wiener Con- gresses, Bd. VII, S. 245 ff. — Von den, während seiner Gefangenschaft, von einem Souverain mit dem Feind ge- schlossenen Verträgen, oben, §. 142. §. 246. Und Andere, die nicht zu dem Wehrstand gehören. Wenn gleich, nach dem allgemeinen Völ- a) Moser’s Versuch, IX. 1. 201—424. Ebendess. Beyträge, III. 1—471. Jo. Mar. Lampredi de licentia in hostem, contra Coccejum. Florent. 1761. 8. Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 283. §. 247. Fortsetzung. Dem zufolge wird den bei Ausbruch des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0032" n="400"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, IX. 1. 141. 146. v. <hi rendition="#k">Ompteda</hi>’s Lit. II. 646.<lb/> — Kriegsgefangenschaft des Königs von Sachsen, nach der<lb/> Schlacht von Leipzig 1813. <hi rendition="#k">Klüber</hi>’s Acten des wiener Con-<lb/> gresses, Bd. VII, S. 245 ff. — Von den, während seiner<lb/> Gefangenschaft, von einem Souverain mit dem Feind ge-<lb/> schlossenen Verträgen, oben, §. 142.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 246.<lb/><hi rendition="#i">Und Andere, die nicht zu dem Wehrstand gehören</hi>.</head><lb/> <p>Wenn gleich, nach dem allgemeinen Völ-<lb/> kerrecht, Gewaltthätigkeiten gegen alle einzelnen<lb/> Mitglieder des feindlichen Staates und deren<lb/> Vermögen nicht unerlaubt sind (§. 232.), so<lb/> mildert doch der europäische Kriegsgebrauch<lb/> dieses in Ansehung derjenigen Mitglieder des<lb/> feindlichen Staates, welche für ihre Person we-<lb/> der als willkührliche Beleidiger, noch als un-<lb/> mittelbare Theilnehmer an den Feindseligkeiten<lb/> anzusehen sind. Man beschränkt sich daher, in<lb/> der Regel, bei ihnen auf solche Gewaltthätig-<lb/> keiten, welche zu zweckmäsiger Führung des<lb/> Kriegs unvermeidlich sind, theils um ihre un-<lb/> mittelbare Theilnahme an den Feindseligkeiten<lb/> zu verhüten, theils um mit Beihülfe aus ihrem<lb/> Vermögen die eigenen Streitkräfte zu mehren,<lb/> die feindlichen zu mindern <hi rendition="#i">a</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, IX. 1. 201—424. <hi rendition="#i">Ebendess</hi>. Beyträge,<lb/> III. 1—471. Jo. Mar. <hi rendition="#k">Lampredi</hi> de licentia in hostem, contra<lb/> Coccejum. Florent. 1761. 8. Schriften in v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neuer Lit.,<lb/> §. 283.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 247.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/> <p>Dem zufolge wird den bei Ausbruch des<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [400/0032]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
b⁾ Moser’s Versuch, IX. 1. 141. 146. v. Ompteda’s Lit. II. 646.
— Kriegsgefangenschaft des Königs von Sachsen, nach der
Schlacht von Leipzig 1813. Klüber’s Acten des wiener Con-
gresses, Bd. VII, S. 245 ff. — Von den, während seiner
Gefangenschaft, von einem Souverain mit dem Feind ge-
schlossenen Verträgen, oben, §. 142.
§. 246.
Und Andere, die nicht zu dem Wehrstand gehören.
Wenn gleich, nach dem allgemeinen Völ-
kerrecht, Gewaltthätigkeiten gegen alle einzelnen
Mitglieder des feindlichen Staates und deren
Vermögen nicht unerlaubt sind (§. 232.), so
mildert doch der europäische Kriegsgebrauch
dieses in Ansehung derjenigen Mitglieder des
feindlichen Staates, welche für ihre Person we-
der als willkührliche Beleidiger, noch als un-
mittelbare Theilnehmer an den Feindseligkeiten
anzusehen sind. Man beschränkt sich daher, in
der Regel, bei ihnen auf solche Gewaltthätig-
keiten, welche zu zweckmäsiger Führung des
Kriegs unvermeidlich sind, theils um ihre un-
mittelbare Theilnahme an den Feindseligkeiten
zu verhüten, theils um mit Beihülfe aus ihrem
Vermögen die eigenen Streitkräfte zu mehren,
die feindlichen zu mindern a).
a⁾ Moser’s Versuch, IX. 1. 201—424. Ebendess. Beyträge,
III. 1—471. Jo. Mar. Lampredi de licentia in hostem, contra
Coccejum. Florent. 1761. 8. Schriften in v. Kamptz neuer Lit.,
§. 283.
§. 247.
Fortsetzung.
Dem zufolge wird den bei Ausbruch des
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