Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
b) Moser's Versuch, IX. 1. 141. 146. v. Ompteda's Lit. II. 646.
-- Kriegsgefangenschaft des Königs von Sachsen, nach der
Schlacht von Leipzig 1813. Klüber's Acten des wiener Con-
gresses, Bd. VII, S. 245 ff. -- Von den, während seiner
Gefangenschaft, von einem Souverain mit dem Feind ge-
schlossenen Verträgen, oben, §. 142.
§. 246.
Und Andere, die nicht zu dem Wehrstand gehören.

Wenn gleich, nach dem allgemeinen Völ-
kerrecht, Gewaltthätigkeiten gegen alle einzelnen
Mitglieder des feindlichen Staates und deren
Vermögen nicht unerlaubt sind (§. 232.), so
mildert doch der europäische Kriegsgebrauch
dieses in Ansehung derjenigen Mitglieder des
feindlichen Staates, welche für ihre Person we-
der als willkührliche Beleidiger, noch als un-
mittelbare Theilnehmer an den Feindseligkeiten
anzusehen sind. Man beschränkt sich daher, in
der Regel, bei ihnen auf solche Gewaltthätig-
keiten, welche zu zweckmäsiger Führung des
Kriegs unvermeidlich sind, theils um ihre un-
mittelbare Theilnahme an den Feindseligkeiten
zu verhüten, theils um mit Beihülfe aus ihrem
Vermögen die eigenen Streitkräfte zu mehren,
die feindlichen zu mindern a).

a) Moser's Versuch, IX. 1. 201--424. Ebendess. Beyträge,
III. 1--471. Jo. Mar. Lampredi de licentia in hostem, contra
Coccejum. Florent. 1761. 8. Schriften in v. Kamptz neuer Lit.,
§. 283.
§. 247.
Fortsetzung.

Dem zufolge wird den bei Ausbruch des

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
b) Moser’s Versuch, IX. 1. 141. 146. v. Ompteda’s Lit. II. 646.
— Kriegsgefangenschaft des Königs von Sachsen, nach der
Schlacht von Leipzig 1813. Klüber’s Acten des wiener Con-
gresses, Bd. VII, S. 245 ff. — Von den, während seiner
Gefangenschaft, von einem Souverain mit dem Feind ge-
schlossenen Verträgen, oben, §. 142.
§. 246.
Und Andere, die nicht zu dem Wehrstand gehören.

Wenn gleich, nach dem allgemeinen Völ-
kerrecht, Gewaltthätigkeiten gegen alle einzelnen
Mitglieder des feindlichen Staates und deren
Vermögen nicht unerlaubt sind (§. 232.), so
mildert doch der europäische Kriegsgebrauch
dieses in Ansehung derjenigen Mitglieder des
feindlichen Staates, welche für ihre Person we-
der als willkührliche Beleidiger, noch als un-
mittelbare Theilnehmer an den Feindseligkeiten
anzusehen sind. Man beschränkt sich daher, in
der Regel, bei ihnen auf solche Gewaltthätig-
keiten, welche zu zweckmäsiger Führung des
Kriegs unvermeidlich sind, theils um ihre un-
mittelbare Theilnahme an den Feindseligkeiten
zu verhüten, theils um mit Beihülfe aus ihrem
Vermögen die eigenen Streitkräfte zu mehren,
die feindlichen zu mindern a).

a) Moser’s Versuch, IX. 1. 201—424. Ebendess. Beyträge,
III. 1—471. Jo. Mar. Lampredi de licentia in hostem, contra
Coccejum. Florent. 1761. 8. Schriften in v. Kamptz neuer Lit.,
§. 283.
§. 247.
Fortsetzung.

Dem zufolge wird den bei Ausbruch des

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0032" n="400"/>
                <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.</hi> </fw><lb/>
                <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch, IX. 1. 141. 146. v. <hi rendition="#k">Ompteda</hi>&#x2019;s Lit. II. 646.<lb/>
&#x2014; Kriegsgefangenschaft des Königs von Sachsen, nach der<lb/>
Schlacht von Leipzig 1813. <hi rendition="#k">Klüber</hi>&#x2019;s Acten des wiener Con-<lb/>
gresses, Bd. VII, S. 245 ff. &#x2014; Von den, während seiner<lb/>
Gefangenschaft, von einem Souverain mit dem Feind ge-<lb/>
schlossenen Verträgen, oben, §. 142.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 246.<lb/><hi rendition="#i">Und Andere, die nicht zu dem Wehrstand gehören</hi>.</head><lb/>
                <p>Wenn gleich, nach dem allgemeinen Völ-<lb/>
kerrecht, Gewaltthätigkeiten gegen alle einzelnen<lb/>
Mitglieder des feindlichen Staates und deren<lb/>
Vermögen nicht unerlaubt sind (§. 232.), so<lb/>
mildert doch der europäische Kriegsgebrauch<lb/>
dieses in Ansehung derjenigen Mitglieder des<lb/>
feindlichen Staates, welche für ihre Person we-<lb/>
der als willkührliche Beleidiger, noch als un-<lb/>
mittelbare Theilnehmer an den Feindseligkeiten<lb/>
anzusehen sind. Man beschränkt sich daher, in<lb/>
der Regel, bei ihnen auf solche Gewaltthätig-<lb/>
keiten, welche zu zweckmäsiger Führung des<lb/>
Kriegs unvermeidlich sind, theils um ihre un-<lb/>
mittelbare Theilnahme an den Feindseligkeiten<lb/>
zu verhüten, theils um mit Beihülfe aus ihrem<lb/>
Vermögen die eigenen Streitkräfte zu mehren,<lb/>
die feindlichen zu mindern <hi rendition="#i">a</hi>).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch, IX. 1. 201&#x2014;424. <hi rendition="#i">Ebendess</hi>. Beyträge,<lb/>
III. 1&#x2014;471. Jo. Mar. <hi rendition="#k">Lampredi</hi> de licentia in hostem, contra<lb/>
Coccejum. Florent. 1761. 8. Schriften in v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neuer Lit.,<lb/>
§. 283.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 247.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi></hi>.</head><lb/>
                <p>Dem zufolge wird den bei Ausbruch des<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[400/0032] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. b⁾ Moser’s Versuch, IX. 1. 141. 146. v. Ompteda’s Lit. II. 646. — Kriegsgefangenschaft des Königs von Sachsen, nach der Schlacht von Leipzig 1813. Klüber’s Acten des wiener Con- gresses, Bd. VII, S. 245 ff. — Von den, während seiner Gefangenschaft, von einem Souverain mit dem Feind ge- schlossenen Verträgen, oben, §. 142. §. 246. Und Andere, die nicht zu dem Wehrstand gehören. Wenn gleich, nach dem allgemeinen Völ- kerrecht, Gewaltthätigkeiten gegen alle einzelnen Mitglieder des feindlichen Staates und deren Vermögen nicht unerlaubt sind (§. 232.), so mildert doch der europäische Kriegsgebrauch dieses in Ansehung derjenigen Mitglieder des feindlichen Staates, welche für ihre Person we- der als willkührliche Beleidiger, noch als un- mittelbare Theilnehmer an den Feindseligkeiten anzusehen sind. Man beschränkt sich daher, in der Regel, bei ihnen auf solche Gewaltthätig- keiten, welche zu zweckmäsiger Führung des Kriegs unvermeidlich sind, theils um ihre un- mittelbare Theilnahme an den Feindseligkeiten zu verhüten, theils um mit Beihülfe aus ihrem Vermögen die eigenen Streitkräfte zu mehren, die feindlichen zu mindern a). a⁾ Moser’s Versuch, IX. 1. 201—424. Ebendess. Beyträge, III. 1—471. Jo. Mar. Lampredi de licentia in hostem, contra Coccejum. Florent. 1761. 8. Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 283. §. 247. Fortsetzung. Dem zufolge wird den bei Ausbruch des

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/32
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/32>, abgerufen am 21.11.2024.