gehoben, schon in dem J. 1810, in Hinsicht auf England hingegen bestätigt, in dem J. 1811, welches Anlass gab zu Krieg mit diesem. Vergl. unten §. 316, Note d.
d) Man s. auch: Manuel diplomatique sur le dernier etat de la controverse concernant les droits des neutres sur mer. Leipsic 1814. 8. Auch unter folgendem Titel: Le Traite d'Utrecht reclame par la France, ou coup d'oeil sur le sys- teme maritime de Napoleon.
§. 312. Französisches ContinentalSystem. Nach Decreten, aus Berlin 1806.
Napoleon's ContinentalSystem, für alle sei- ne eigenen und conföderirten ("directen und in- directen") oder unter seinem Einfluss stehen- den Staaten, ward festgesetzt durch ein Decret aus seinem Heerlager zu Berlin vom 21. Nov. 1806 a). Die Hauptbestimmungen sind folgen- de. Die brittischen Inseln sind in Bloquade- Stand erklärt. Jeder Handel, jeder Briefwechsel mit ihnen, ist verboten. Briefe und Packete, nach England, oder an einen Engländer adres- sirt, oder in englischer Sprache geschrieben, sollen auf den Posten nicht befördert, sondern weggenommen werden. Jeder englische Unter- than, welchen französische oder alliirte Trup- pen finden, soll Kriegsgefangener seyn. Jedes englische Magazin, Waare, oder Eigenthum, soll confiscirt werden. Der Handel mit englischen Waaren, ist verboten. Jede Waare, die England gehört, oder aus seinen Fabriken und Colonien
II. Cap. Recht der Neutralität.
gehoben, schon in dem J. 1810, in Hinsicht auf England hingegen bestätigt, in dem J. 1811, welches Anlaſs gab zu Krieg mit diesem. Vergl. unten §. 316, Note d.
d) Man s. auch: Manuel diplomatique sur le dernier état de la controverse concernant les droits des neutres sur mer. Leipsic 1814. 8. Auch unter folgendem Titel: Le Traité d’Utrecht réclamé par la France, ou coup d’œil sur le sys- tème maritime de Napoléon.
§. 312. Französisches ContinentalSystem. Nach Decreten, aus Berlin 1806.
Napoleon’s ContinentalSystem, für alle sei- ne eigenen und conföderirten („directen und in- directen“) oder unter seinem Einfluſs stehen- den Staaten, ward festgesetzt durch ein Decret aus seinem Heerlager zu Berlin vom 21. Nov. 1806 a). Die Hauptbestimmungen sind folgen- de. Die brittischen Inseln sind in Bloquade- Stand erklärt. Jeder Handel, jeder Briefwechsel mit ihnen, ist verboten. Briefe und Packete, nach England, oder an einen Engländer adres- sirt, oder in englischer Sprache geschrieben, sollen auf den Posten nicht befördert, sondern weggenommen werden. Jeder englische Unter- than, welchen französische oder alliirte Trup- pen finden, soll Kriegsgefangener seyn. Jedes englische Magazin, Waare, oder Eigenthum, soll confiscirt werden. Der Handel mit englischen Waaren, ist verboten. Jede Waare, die England gehört, oder aus seinen Fabriken und Colonien
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II. Cap. Recht der Neutralität.
c⁾
gehoben, schon in dem J. 1810, in Hinsicht auf England
hingegen bestätigt, in dem J. 1811, welches Anlaſs gab zu
Krieg mit diesem. Vergl. unten §. 316, Note d.
d⁾ Man s. auch: Manuel diplomatique sur le dernier état de
la controverse concernant les droits des neutres sur mer.
Leipsic 1814. 8. Auch unter folgendem Titel: Le Traité
d’Utrecht réclamé par la France, ou coup d’œil sur le sys-
tème maritime de Napoléon.
§. 312.
Französisches ContinentalSystem.
Nach Decreten, aus Berlin 1806.
Napoleon’s ContinentalSystem, für alle sei-
ne eigenen und conföderirten („directen und in-
directen“) oder unter seinem Einfluſs stehen-
den Staaten, ward festgesetzt durch ein Decret
aus seinem Heerlager zu Berlin vom 21. Nov.
1806 a). Die Hauptbestimmungen sind folgen-
de. Die brittischen Inseln sind in Bloquade-
Stand erklärt. Jeder Handel, jeder Briefwechsel
mit ihnen, ist verboten. Briefe und Packete,
nach England, oder an einen Engländer adres-
sirt, oder in englischer Sprache geschrieben,
sollen auf den Posten nicht befördert, sondern
weggenommen werden. Jeder englische Unter-
than, welchen französische oder alliirte Trup-
pen finden, soll Kriegsgefangener seyn. Jedes
englische Magazin, Waare, oder Eigenthum, soll
confiscirt werden. Der Handel mit englischen
Waaren, ist verboten. Jede Waare, die England
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/133>, abgerufen am 21.02.2025.
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