II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
und des teutschen Reichs in Hinsicht auf die Kaiserwahl. Bei der Papstwahl sind die Könige von Frankreich und Spanien noch jetzt, so wie ehehin auch der römisch-teutsche Kaiser, berechtigt, einem Einzelnen die Exclusive zu ertheilen. Eob. Toze's kleine Schriften (Leipz. 1791. 8.), Num. XVII.
§. 49. Fortsetzung.
Die Meldung (Notification) des Regierungs- antritts eines neuen Regenten an andere Staaten, und der letzten Glückwunsch oder GegenCom- pliment hierauf, beides entweder bloss schrift- lich, oder zugleich durch einen oder mehrere Gesandte, ist europäische Völkersitte, aber nicht nothwendig a). Das letzte gilt auch von der Exterritorialität oder Unabhängigkeit des wirk- lichen Regenten eines souverainen Staates, wel- cher als solcher in einem fremden Staatsgebiet friedlich sich aufhält b), für ihn c), sein Gefolge, seine Wohnung und Mobilien. Er ist für sich und sein Gefolge befreit von der Gerichtbarkeit des inländischen Staates, und man gestattet ihm daselbst die Ausübung der CivilGerichtbarkeit über sein Gefolge d), Befreiung von Wege-, Thor- und Brückengeld, von der Zollfreiheit der für seinen, auch wohl seiner Familie, Ge- brauch bestimmten Waaren e). Besitzungen ei- nes Regenten in fremdem Staatsgebiet, sind da- selbst, in der Regel, der inländischen Staatsho- heit unterworfen f).
a) Fast jeder Hof hat hierin eine eigene Observanz. Moser's
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
und des teutschen Reichs in Hinsicht auf die Kaiserwahl. Bei der Papstwahl sind die Könige von Frankreich und Spanien noch jetzt, so wie ehehin auch der römisch-teutsche Kaiser, berechtigt, einem Einzelnen die Exclusive zu ertheilen. Eob. Toze’s kleine Schriften (Leipz. 1791. 8.), Num. XVII.
§. 49. Fortsetzung.
Die Meldung (Notification) des Regierungs- antritts eines neuen Regenten an andere Staaten, und der letzten Glückwunsch oder GegenCom- pliment hierauf, beides entweder bloſs schrift- lich, oder zugleich durch einen oder mehrere Gesandte, ist europäische Völkersitte, aber nicht nothwendig a). Das letzte gilt auch von der Exterritorialität oder Unabhängigkeit des wirk- lichen Regenten eines souverainen Staates, wel- cher als solcher in einem fremden Staatsgebiet friedlich sich aufhält b), für ihn c), sein Gefolge, seine Wohnung und Mobilien. Er ist für sich und sein Gefolge befreit von der Gerichtbarkeit des inländischen Staates, und man gestattet ihm daselbst die Ausübung der CivilGerichtbarkeit über sein Gefolge d), Befreiung von Wege-, Thor- und Brückengeld, von der Zollfreiheit der für seinen, auch wohl seiner Familie, Ge- brauch bestimmten Waaren e). Besitzungen ei- nes Regenten in fremdem Staatsgebiet, sind da- selbst, in der Regel, der inländischen Staatsho- heit unterworfen f).
a) Fast jeder Hof hat hierin eine eigene Observanz. Moser’s
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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
e⁾
und des teutschen Reichs in Hinsicht auf die Kaiserwahl. Bei
der Papstwahl sind die Könige von Frankreich und Spanien
noch jetzt, so wie ehehin auch der römisch-teutsche Kaiser,
berechtigt, einem Einzelnen die Exclusive zu ertheilen. Eob.
Toze’s kleine Schriften (Leipz. 1791. 8.), Num. XVII.
§. 49.
Fortsetzung.
Die Meldung (Notification) des Regierungs-
antritts eines neuen Regenten an andere Staaten,
und der letzten Glückwunsch oder GegenCom-
pliment hierauf, beides entweder bloſs schrift-
lich, oder zugleich durch einen oder mehrere
Gesandte, ist europäische Völkersitte, aber nicht
nothwendig a). Das letzte gilt auch von der
Exterritorialität oder Unabhängigkeit des wirk-
lichen Regenten eines souverainen Staates, wel-
cher als solcher in einem fremden Staatsgebiet
friedlich sich aufhält b), für ihn c), sein Gefolge,
seine Wohnung und Mobilien. Er ist für sich
und sein Gefolge befreit von der Gerichtbarkeit
des inländischen Staates, und man gestattet ihm
daselbst die Ausübung der CivilGerichtbarkeit
über sein Gefolge d), Befreiung von Wege-,
Thor- und Brückengeld, von der Zollfreiheit
der für seinen, auch wohl seiner Familie, Ge-
brauch bestimmten Waaren e). Besitzungen ei-
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selbst, in der Regel, der inländischen Staatsho-
heit unterworfen f).
a⁾ Fast jeder Hof hat hierin eine eigene Observanz. Moser’s
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/96>, abgerufen am 16.07.2024.
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