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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
II. CAPITEL.
RECHT DER UNABHÄNGIGKEIT.
§. 45.
Unabhängigkeit.

Als freie moralische Person (§. 57) ist je-
der Staat sich selbst Zweck, nicht Mittel für
Zwecke anderer Staaten. Hieraus folgt für jeden
Staat das Recht der Unabhängigkeit von frem-
dem Willen, ein Recht politischer Persönlich-
keit oder Selbstständigkeit, oder das Recht für
und durch sich selbst zu bestehen. Ihn gerecht
nur nach eigenem Willen handeln zu lassen,
kann er von jedem andern Staat mit Zwang
fordern. Die Anerkennung dieser Selbstbestim-
mung des Willens, kann nur dann mit Recht
verweigert werden, wenn der Staat noch kein
rechtmässiges Daseyn erlangt hat a). Doch ist
hievon unterschieden die Weigerung, ein be-
stimmtes Individuum als rechtmäsigen Regenten
eines unstreitig souverainen Staates anzuerken-
nen, welche auf besondern Gründen beruhen
kann.

a) Verhalten verschiedener Staaten in Fällen dieser Art. Gün-
ther
's VR. I. 76--87.
§. 46.
In Absicht auf
I
) das Recht zu Handlungen.

Vermöge seiner Unabhängigkeit, ist einStaat
berechtigt zu allen Handlungen, welche nach

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
II. CAPITEL.
RECHT DER UNABHÄNGIGKEIT.
§. 45.
Unabhängigkeit.

Als freie moralische Person (§. 57) ist je-
der Staat sich selbst Zweck, nicht Mittel für
Zwecke anderer Staaten. Hieraus folgt für jeden
Staat das Recht der Unabhängigkeit von frem-
dem Willen, ein Recht politischer Persönlich-
keit oder Selbstständigkeit, oder das Recht für
und durch sich selbst zu bestehen. Ihn gerecht
nur nach eigenem Willen handeln zu lassen,
kann er von jedem andern Staat mit Zwang
fordern. Die Anerkennung dieser Selbstbestim-
mung des Willens, kann nur dann mit Recht
verweigert werden, wenn der Staat noch kein
rechtmäſsiges Daseyn erlangt hat a). Doch ist
hievon unterschieden die Weigerung, ein be-
stimmtes Individuum als rechtmäsigen Regenten
eines unstreitig souverainen Staates anzuerken-
nen, welche auf besondern Gründen beruhen
kann.

a) Verhalten verschiedener Staaten in Fällen dieser Art. Gün-
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’s VR. I. 76—87.
§. 46.
In Absicht auf
I
) das Recht zu Handlungen.

Vermöge seiner Unabhängigkeit, ist einStaat
berechtigt zu allen Handlungen, welche nach

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[86/0092] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. II. CAPITEL. RECHT DER UNABHÄNGIGKEIT. §. 45. Unabhängigkeit. Als freie moralische Person (§. 57) ist je- der Staat sich selbst Zweck, nicht Mittel für Zwecke anderer Staaten. Hieraus folgt für jeden Staat das Recht der Unabhängigkeit von frem- dem Willen, ein Recht politischer Persönlich- keit oder Selbstständigkeit, oder das Recht für und durch sich selbst zu bestehen. Ihn gerecht nur nach eigenem Willen handeln zu lassen, kann er von jedem andern Staat mit Zwang fordern. Die Anerkennung dieser Selbstbestim- mung des Willens, kann nur dann mit Recht verweigert werden, wenn der Staat noch kein rechtmäſsiges Daseyn erlangt hat a). Doch ist hievon unterschieden die Weigerung, ein be- stimmtes Individuum als rechtmäsigen Regenten eines unstreitig souverainen Staates anzuerken- nen, welche auf besondern Gründen beruhen kann. a⁾ Verhalten verschiedener Staaten in Fällen dieser Art. Gün- ther’s VR. I. 76—87. §. 46. In Absicht auf I) das Recht zu Handlungen. Vermöge seiner Unabhängigkeit, ist einStaat berechtigt zu allen Handlungen, welche nach

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/92>, abgerufen am 03.12.2024.