Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.ZWEITER THEIL. RECHTE DER EUROPÄISCHEN STAATEN UNTER SICH. ERSTER TITEL. UNBEDINGTE RECHTE DER EUROPÄI- SCHEN STAATEN UNTER SICH. ERSTES CAPITEL. RECHT DER SELBSTERHALTUNG. §. 36. Zwei HauptClassen der Staatenrechte. Ihre Natur und Dauer. Es giebt Rechte, welche jedem Staat im ZWEITER THEIL. RECHTE DER EUROPÄISCHEN STAATEN UNTER SICH. ERSTER TITEL. UNBEDINGTE RECHTE DER EUROPÄI- SCHEN STAATEN UNTER SICH. ERSTES CAPITEL. RECHT DER SELBSTERHALTUNG. §. 36. Zwei HauptClassen der Staatenrechte. Ihre Natur und Dauer. Es giebt Rechte, welche jedem Staat im <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0081" n="[75]"/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">ZWEITER THEIL.<lb/> RECHTE DER EUROPÄISCHEN<lb/> STAATEN UNTER SICH</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">ERSTER TITEL</hi></hi>.<lb/> UNBEDINGTE RECHTE DER EUROPÄI-<lb/> SCHEN STAATEN UNTER SICH.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">ERSTES CAPITEL.<lb/> RECHT DER SELBSTERHALTUNG</hi>.</head><lb/> <div n="5"> <head>§. 36.<lb/><hi rendition="#i">Zwei HauptClassen der Staatenrechte. Ihre Natur und Dauer</hi>.</head><lb/> <p>Es giebt Rechte, welche jedem Staat im<lb/> Verhältniſs zu andern Staaten schon darum zu-<lb/> stehen, weil er Staat ist, das heiſst, vermöge<lb/> seiner freien moralischen Persönlichkeit. Der<lb/> Inbegriff dieser Urrechte des Staates, ist das<lb/><hi rendition="#i">unbedingte</hi> oder <hi rendition="#i">absolute</hi> (thetische) <hi rendition="#i">Völkerrecht</hi><lb/> (I. Titel). Andere Rechte gebühren ihm nur<lb/> unter Voraussetzung gewisser Verhältnisse (II. Ti-<lb/> tel), entweder <hi rendition="#i">freundschaftlicher</hi> (1. Abschnitt),<lb/> oder <hi rendition="#i">feindlicher</hi> (2. Abschnitt). Diese Rechte, de-<lb/> ren Daseyn einen besondern Entstehungsgrund<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[75]/0081]
ZWEITER THEIL.
RECHTE DER EUROPÄISCHEN
STAATEN UNTER SICH.
ERSTER TITEL.
UNBEDINGTE RECHTE DER EUROPÄI-
SCHEN STAATEN UNTER SICH.
ERSTES CAPITEL.
RECHT DER SELBSTERHALTUNG.
§. 36.
Zwei HauptClassen der Staatenrechte. Ihre Natur und Dauer.
Es giebt Rechte, welche jedem Staat im
Verhältniſs zu andern Staaten schon darum zu-
stehen, weil er Staat ist, das heiſst, vermöge
seiner freien moralischen Persönlichkeit. Der
Inbegriff dieser Urrechte des Staates, ist das
unbedingte oder absolute (thetische) Völkerrecht
(I. Titel). Andere Rechte gebühren ihm nur
unter Voraussetzung gewisser Verhältnisse (II. Ti-
tel), entweder freundschaftlicher (1. Abschnitt),
oder feindlicher (2. Abschnitt). Diese Rechte, de-
ren Daseyn einen besondern Entstehungsgrund
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Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. [75]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/81>, abgerufen am 16.07.2024. |