Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
Einleitung. Vorbereitender Theil.
b) Schmalz europ. Völkerrecht, S. 208 -- 210.
c) J. J. Moser's Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8.
Günther I. 33. -- Von dem römischen und canonischen Recht,
ebendas. I. 35. -- Die Systeme von Abrundung (Arrondirung)
und von natürlichen und militärischen Grenzen, welche nicht
selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con-
venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum
Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiss, sind sie ohne
Grenzen.
d) Hievon unten, §. 42.
§. 7.
Verwandte Wissenschaften.

Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach-
tet, ist ein Theil der Diplomatie, eines Inbe-
griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und
Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung
öffentlicher Geschäfte unter Staaten a). Man lernt
die Diplomatie bei dem Studium der so genann-
ten politischen oder Staatswissenschaften, der Staa-
tengeschichte b
), besonders der drei letzten Jahr-
hunderte, der Politik c), der Statistik d), der Staats-
wirthschaft
und National Oekonomie oder Gewerb-
kunde e), der Kriegskunde f), sowohl Heerkunst
(Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg-
lich aber des Staats- und Völkerrechtes g), des na-
türlichen und positiven, der politischen Negocia-
tionsKunst h
), und der StaatsPraxis i), mit In-
begriff der Geheimschreibekunst k) (Chiffrir- und
DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft-
ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das

Einleitung. Vorbereitender Theil.
b) Schmalz europ. Völkerrecht, S. 208 — 210.
c) J. J. Moser’s Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8.
Günther I. 33. — Von dem römischen und canonischen Recht,
ebendas. I. 35. — Die Systeme von Abrundung (Arrondirung)
und von natürlichen und militärischen Grenzen, welche nicht
selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con-
venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum
Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiſs, sind sie ohne
Grenzen.
d) Hievon unten, §. 42.
§. 7.
Verwandte Wissenschaften.

Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach-
tet, ist ein Theil der Diplomatie, eines Inbe-
griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und
Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung
öffentlicher Geschäfte unter Staaten a). Man lernt
die Diplomatie bei dem Studium der so genann-
ten politischen oder Staatswissenschaften, der Staa-
tengeschichte b
), besonders der drei letzten Jahr-
hunderte, der Politik c), der Statistik d), der Staats-
wirthschaft
und National Oekonomie oder Gewerb-
kunde e), der Kriegskunde f), sowohl Heerkunst
(Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg-
lich aber des Staats- und Völkerrechtes g), des na-
türlichen und positiven, der politischen Negocia-
tionsKunst h
), und der StaatsPraxis i), mit In-
begriff der Geheimschreibekunst k) (Chiffrir- und
DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft-
ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0030" n="24"/>
              <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">Einleitung. Vorbereitender Theil.</hi> </fw><lb/>
              <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Schmalz</hi> europ. Völkerrecht, S. 208 &#x2014; 210.</note><lb/>
              <note place="end" n="c)">J. J. <hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8.<lb/><hi rendition="#k">Günther</hi> I. 33. &#x2014; Von dem <hi rendition="#i">römischen</hi> und <hi rendition="#i">canonischen</hi> Recht,<lb/>
ebendas. I. 35. &#x2014; Die Systeme von <hi rendition="#i">Abrundung</hi> (Arrondirung)<lb/>
und von <hi rendition="#i">natürlichen</hi> und <hi rendition="#i">militärischen Grenzen</hi>, welche nicht<lb/>
selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con-<lb/>
venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum<lb/>
Nachtheil des Schwächeren zu benutzen wei&#x017F;s, sind sie ohne<lb/>
Grenzen.</note><lb/>
              <note place="end" n="d)">Hievon unten, §. 42.</note>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 7.<lb/><hi rendition="#i">Verwandte Wissenschaften</hi>.</head><lb/>
              <p>Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach-<lb/>
tet, ist ein Theil der <hi rendition="#i">Diplomatie</hi>, eines Inbe-<lb/>
griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und<lb/>
Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung<lb/>
öffentlicher Geschäfte unter Staaten <hi rendition="#i">a</hi>). Man lernt<lb/>
die Diplomatie bei dem Studium der so genann-<lb/>
ten politischen oder Staatswissenschaften, der <hi rendition="#i">Staa-<lb/>
tengeschichte b</hi>), besonders der drei letzten Jahr-<lb/>
hunderte, der <hi rendition="#i">Politik c</hi>), der <hi rendition="#i">Statistik d</hi>), der <hi rendition="#i">Staats-<lb/>
wirthschaft</hi> und <hi rendition="#i">National Oekonomie</hi> oder Gewerb-<lb/>
kunde <hi rendition="#i">e</hi>), der <hi rendition="#i">Kriegskunde f</hi>), sowohl Heerkunst<lb/>
(Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg-<lb/>
lich aber des <hi rendition="#i">Staats</hi>- und <hi rendition="#i">Völkerrechtes g</hi>), des na-<lb/>
türlichen und positiven, der <hi rendition="#i">politischen Negocia-<lb/>
tionsKunst h</hi>), und der <hi rendition="#i">StaatsPraxis i</hi>), mit In-<lb/>
begriff der <hi rendition="#i">Geheimschreibekunst k</hi>) (Chiffrir- und<lb/>
DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft-<lb/>
ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[24/0030] Einleitung. Vorbereitender Theil. b⁾ Schmalz europ. Völkerrecht, S. 208 — 210. c⁾ J. J. Moser’s Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8. Günther I. 33. — Von dem römischen und canonischen Recht, ebendas. I. 35. — Die Systeme von Abrundung (Arrondirung) und von natürlichen und militärischen Grenzen, welche nicht selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con- venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiſs, sind sie ohne Grenzen. d⁾ Hievon unten, §. 42. §. 7. Verwandte Wissenschaften. Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach- tet, ist ein Theil der Diplomatie, eines Inbe- griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung öffentlicher Geschäfte unter Staaten a). Man lernt die Diplomatie bei dem Studium der so genann- ten politischen oder Staatswissenschaften, der Staa- tengeschichte b), besonders der drei letzten Jahr- hunderte, der Politik c), der Statistik d), der Staats- wirthschaft und National Oekonomie oder Gewerb- kunde e), der Kriegskunde f), sowohl Heerkunst (Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg- lich aber des Staats- und Völkerrechtes g), des na- türlichen und positiven, der politischen Negocia- tionsKunst h), und der StaatsPraxis i), mit In- begriff der Geheimschreibekunst k) (Chiffrir- und DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft- ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/30
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/30>, abgerufen am 22.12.2024.