III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rang ihrer Souveraine. Moser's Versuch, VII. 831. 343 f.
§. 174. Fortsetzung.
Der Umfang der persönlichen und amtlichen Rechte und Freiheiten der Consuln, wird meist durch Verträge oder Herkommen, zum Theil auch durch Verordnungen und Decrete ihrer Staaten bestimmt a). Wie verschieden auch die hierüber sprechenden Bestimmungen seyn mögen, so kom- men solche doch darin überein, dass die Consuln in Angelegenheiten ihres Amtes einzig von dem Staat, der sie bestellt hat, abhängen, und dass sie besondern völkerrechtlichen Schutz geniessen b). In streitigen Handelssachen der Unterthanen ihrer Nation unter sich, ist ihnen wohl nirgend ver- wehrt, das Amt eines erwählten Schiedsrichters zu verwalten. Ob sie aber in jenen und andern Streit- sachen unter Angehörigen ihrer Nation, die Civil- Gerichtbarkeit ausüben dürfen, hängt von Ver- trägen und Concessionen ab. Oefterer ist ihnen Gerichtbarkeit in nicht streitigen Sachen einge- räumt. Das meiste Ansehen und die ausgedehn- testen Gerechtsame, fast ganz wie Gesandte, ge- niessen die Consuln europäischer Staaten in der Levante und in Afrika c). Auch werden sie dort förmlich accreditirt.
a) Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln, Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preuss. EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L.
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rang ihrer Souveraine. Moser’s Versuch, VII. 831. 343 f.
§. 174. Fortsetzung.
Der Umfang der persönlichen und amtlichen Rechte und Freiheiten der Consuln, wird meist durch Verträge oder Herkommen, zum Theil auch durch Verordnungen und Decrete ihrer Staaten bestimmt a). Wie verschieden auch die hierüber sprechenden Bestimmungen seyn mögen, so kom- men solche doch darin überein, daſs die Consuln in Angelegenheiten ihres Amtes einzig von dem Staat, der sie bestellt hat, abhängen, und daſs sie besondern völkerrechtlichen Schutz geniessen b). In streitigen Handelssachen der Unterthanen ihrer Nation unter sich, ist ihnen wohl nirgend ver- wehrt, das Amt eines erwählten Schiedsrichters zu verwalten. Ob sie aber in jenen und andern Streit- sachen unter Angehörigen ihrer Nation, die Civil- Gerichtbarkeit ausüben dürfen, hängt von Ver- trägen und Concessionen ab. Oefterer ist ihnen Gerichtbarkeit in nicht streitigen Sachen einge- räumt. Das meiste Ansehen und die ausgedehn- testen Gerechtsame, fast ganz wie Gesandte, ge- niessen die Consuln europäischer Staaten in der Levante und in Afrika c). Auch werden sie dort förmlich accreditirt.
a) Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln, Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preuſs. EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L.
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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
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an ihrer Wohnung auf, und beobachten unter sich den Rang
ihrer Souveraine. Moser’s Versuch, VII. 831. 343 f.
§. 174.
Fortsetzung.
Der Umfang der persönlichen und amtlichen
Rechte und Freiheiten der Consuln, wird meist
durch Verträge oder Herkommen, zum Theil auch
durch Verordnungen und Decrete ihrer Staaten
bestimmt a). Wie verschieden auch die hierüber
sprechenden Bestimmungen seyn mögen, so kom-
men solche doch darin überein, daſs die Consuln
in Angelegenheiten ihres Amtes einzig von dem
Staat, der sie bestellt hat, abhängen, und daſs
sie besondern völkerrechtlichen Schutz geniessen b).
In streitigen Handelssachen der Unterthanen ihrer
Nation unter sich, ist ihnen wohl nirgend ver-
wehrt, das Amt eines erwählten Schiedsrichters zu
verwalten. Ob sie aber in jenen und andern Streit-
sachen unter Angehörigen ihrer Nation, die Civil-
Gerichtbarkeit ausüben dürfen, hängt von Ver-
trägen und Concessionen ab. Oefterer ist ihnen
Gerichtbarkeit in nicht streitigen Sachen einge-
räumt. Das meiste Ansehen und die ausgedehn-
testen Gerechtsame, fast ganz wie Gesandte, ge-
niessen die Consuln europäischer Staaten in der
Levante und in Afrika c). Auch werden sie dort
förmlich accreditirt.
a⁾ Reglement für alle preussischen GeneralConsuln, Consuln,
Agenten und ViceConsuln, v. 18. Sept. 1796; in der Preuſs.
EdictenSammlung v. 1796, Num. 97, S. 651, auch in C. L.
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/287>, abgerufen am 28.02.2025.
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