g) Wie das römische Recht in der Fiction bei Quasi-Contracten, nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn- heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäss sey. Man s. aber Günther a. a. O. I. 17.
§. 4. 2) Analogie.
II) Eine zweite Quelle ist die Analogie; eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun- gen, für ähnliche oder für entgegengesetzte Fälle (durch Argumente a simili aut a contrario, von Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be- stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift a). Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an- wendbar. Durch Analogie können nicht nur man- gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be- stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün- det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel dienen b).
a)Klüber's öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61--64.
b) Die Induction ist anders nichts als ein analogisches Product.
§. 5. 3) Natürliches Völkerrecht.
III) So oft weder Verträge noch Analogie für das Rechtsverhältniss unter unabhängigen Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, muss dieselbe aus dem natürlichen Völkerrecht a) genommen werden. Auch ist dieses ein wichti-
Einleitung. Vorbereitender Theil.
g) Wie das römische Recht in der Fiction bei Quasi-Contracten, nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn- heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäſs sey. Man s. aber Günther a. a. O. I. 17.
§. 4. 2) Analogie.
II) Eine zweite Quelle ist die Analogie; eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun- gen, für ähnliche oder für entgegengesetzte Fälle (durch Argumente a simili aut a contrario, von Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be- stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift a). Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an- wendbar. Durch Analogie können nicht nur man- gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be- stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün- det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel dienen b).
a)Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61—64.
b) Die Induction ist anders nichts als ein analogisches Product.
§. 5. 3) Natürliches Völkerrecht.
III) So oft weder Verträge noch Analogie für das Rechtsverhältniſs unter unabhängigen Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, muſs dieselbe aus dem natürlichen Völkerrecht a) genommen werden. Auch ist dieses ein wichti-
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[22/0028]
Einleitung. Vorbereitender Theil.
g⁾ Wie das römische Recht in der Fiction bei Quasi-Contracten,
nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn-
heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäſs sey. Man s.
aber Günther a. a. O. I. 17.
§. 4.
2) Analogie.
II) Eine zweite Quelle ist die Analogie;
eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, für ähnliche oder für entgegengesetzte Fälle
(durch Argumente a simili aut a contrario, von
Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be-
stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift a).
Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften
vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an-
wendbar. Durch Analogie können nicht nur man-
gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be-
stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün-
det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel
dienen b).
a⁾ Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61—64.
b⁾ Die Induction ist anders nichts als ein analogisches Product.
§. 5.
3) Natürliches Völkerrecht.
III) So oft weder Verträge noch Analogie
für das Rechtsverhältniſs unter unabhängigen
Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, muſs
dieselbe aus dem natürlichen Völkerrecht a)
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/28>, abgerufen am 28.02.2025.
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