Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
Einleitung. Vorbereitender Theil.
g) Wie das römische Recht in der Fiction bei Quasi-Contracten,
nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn-
heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäss sey. Man s.
aber Günther a. a. O. I. 17.
§. 4.
2) Analogie.

II) Eine zweite Quelle ist die Analogie;
eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, für ähnliche oder für entgegengesetzte Fälle
(durch Argumente a simili aut a contrario, von
Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be-
stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift a).
Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften
vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an-
wendbar. Durch Analogie können nicht nur man-
gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be-
stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün-
det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel
dienen b).

a) Klüber's öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61--64.
b) Die Induction ist anders nichts als ein analogisches Product.
§. 5.
3) Natürliches Völkerrecht.

III) So oft weder Verträge noch Analogie
für das Rechtsverhältniss unter unabhängigen
Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, muss
dieselbe aus dem natürlichen Völkerrecht a)
genommen werden. Auch ist dieses ein wichti-

Einleitung. Vorbereitender Theil.
g) Wie das römische Recht in der Fiction bei Quasi-Contracten,
nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn-
heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäſs sey. Man s.
aber Günther a. a. O. I. 17.
§. 4.
2) Analogie.

II) Eine zweite Quelle ist die Analogie;
eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, für ähnliche oder für entgegengesetzte Fälle
(durch Argumente a simili aut a contrario, von
Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be-
stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift a).
Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften
vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an-
wendbar. Durch Analogie können nicht nur man-
gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be-
stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün-
det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel
dienen b).

a) Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61—64.
b) Die Induction ist anders nichts als ein analogisches Product.
§. 5.
3) Natürliches Völkerrecht.

III) So oft weder Verträge noch Analogie
für das Rechtsverhältniſs unter unabhängigen
Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, muſs
dieselbe aus dem natürlichen Völkerrecht a)
genommen werden. Auch ist dieses ein wichti-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0028" n="22"/>
              <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">Einleitung. Vorbereitender Theil.</hi> </fw><lb/>
              <note place="end" n="g)">Wie das römische Recht in der <hi rendition="#i">Fiction</hi> bei Quasi-Contracten,<lb/>
nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn-<lb/>
heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemä&#x017F;s sey. Man s.<lb/>
aber <hi rendition="#k">Günther</hi> a. a. O. I. 17.</note>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 4.<lb/>
2) <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Analogie.</hi></hi></head><lb/>
              <p>II) Eine zweite Quelle ist die <hi rendition="#i">Analogie;</hi><lb/>
eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun-<lb/>
gen, für <hi rendition="#i">ähnliche</hi> oder für <hi rendition="#i">entgegengesetzte</hi> Fälle<lb/>
(durch Argumente a simili aut a contrario, von<lb/>
Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be-<lb/>
stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift <hi rendition="#i">a</hi>).<lb/>
Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften<lb/>
vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an-<lb/>
wendbar. Durch Analogie können nicht nur man-<lb/>
gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be-<lb/>
stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün-<lb/>
det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel<lb/>
dienen <hi rendition="#i">b</hi>).</p><lb/>
              <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Klüber</hi>&#x2019;s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61&#x2014;64.</note><lb/>
              <note place="end" n="b)">Die <hi rendition="#i">Induction</hi> ist anders nichts als ein analogisches Product.</note>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 5.<lb/>
3) <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Natürliches Völkerrecht.</hi></hi></head><lb/>
              <p>III) So oft weder Verträge noch Analogie<lb/>
für das Rechtsverhältni&#x017F;s unter unabhängigen<lb/>
Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, mu&#x017F;s<lb/>
dieselbe aus dem <hi rendition="#i">natürlichen Völkerrecht a</hi>)<lb/>
genommen werden. Auch ist dieses ein wichti-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[22/0028] Einleitung. Vorbereitender Theil. g⁾ Wie das römische Recht in der Fiction bei Quasi-Contracten, nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn- heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäſs sey. Man s. aber Günther a. a. O. I. 17. §. 4. 2) Analogie. II) Eine zweite Quelle ist die Analogie; eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun- gen, für ähnliche oder für entgegengesetzte Fälle (durch Argumente a simili aut a contrario, von Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be- stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift a). Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an- wendbar. Durch Analogie können nicht nur man- gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be- stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün- det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel dienen b). a⁾ Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61—64. b⁾ Die Induction ist anders nichts als ein analogisches Product. §. 5. 3) Natürliches Völkerrecht. III) So oft weder Verträge noch Analogie für das Rechtsverhältniſs unter unabhängigen Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, muſs dieselbe aus dem natürlichen Völkerrecht a) genommen werden. Auch ist dieses ein wichti-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/28
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/28>, abgerufen am 22.12.2024.