cit. c. 8. p. 89. Moser's Versuch, Th. IX, Bd. 2, S. 457. Wächter diss. cit. §. 94. Woller diss. cit.
e) v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 291, Note b. Vattel, l. c. §. 248.
f) Aachner Fr. v. 1748, Art. 9. Wenck cod. jur. gent. II. 352.
g)Scipio bei Livius, XXVIII. 34. Grotius, lib. II. c. 15. §. 7. c. 21. §. 55. C. H. Breuning diss. de fuga obsidum. Lips. 1766. 4. De Steck observatt. subsecivae, c. 22. Vattel, §. 247. Fagel l. c. §. 9. p. 22.
§. 157. 3) Garantie.
Ein sehr gewöhnlicher Sicherungsvertrag ist die Garantie a), in dem engern Sinn; ein Völ- kervertrag, wodurch ein Staat verspricht, einem andern Staat Hülfe zu leisten, auf den Fall, wenn diesem eine Rechtsverletzung der bestimm- ten Art b) von einer dritten Macht drohen, oder zugefügt würde. Die Garantie wird geleistet, immer in Beziehung auf eine dritte Macht, von deren Seite eine Rechtsverletzung möglich wäre. Denkbar ist sie demnach als Sicherheitsmittel für jedes Rechtsverhältniss, in welchem zwei oder mehrere Mächte, ausser dem Garant, unter sich stehen können c), namentlich in Ansehung ih- rer TerritorialBesitzungen, ihrer Souverainetät und Unabhängigkeit, der Staatsverfassung, der Thronfolge, u. d. d). Am häufigsten findet sie sich bei Friedensschlüssen e). Die Schliessung des GarantieVertrags beruht auf freiem Willen des Garants und derjenigen Macht, welcher sie versprochen wird. Versprochen kann sie wer-
II. Cap. Recht der Verträge.
cit. c. 8. p. 89. Moser’s Versuch, Th. IX, Bd. 2, S. 457. Wächter diss. cit. §. 94. Woller diss. cit.
e) v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 291, Note b. Vattel, l. c. §. 248.
f) Aachner Fr. v. 1748, Art. 9. Wenck cod. jur. gent. II. 352.
g)Scipio bei Livius, XXVIII. 34. Grotius, lib. II. c. 15. §. 7. c. 21. §. 55. C. H. Breuning diss. de fuga obsidum. Lips. 1766. 4. De Steck observatt. subsecivae, c. 22. Vattel, §. 247. Fagel l. c. §. 9. p. 22.
§. 157. 3) Garantie.
Ein sehr gewöhnlicher Sicherungsvertrag ist die Garantie a), in dem engern Sinn; ein Völ- kervertrag, wodurch ein Staat verspricht, einem andern Staat Hülfe zu leisten, auf den Fall, wenn diesem eine Rechtsverletzung der bestimm- ten Art b) von einer dritten Macht drohen, oder zugefügt würde. Die Garantie wird geleistet, immer in Beziehung auf eine dritte Macht, von deren Seite eine Rechtsverletzung möglich wäre. Denkbar ist sie demnach als Sicherheitsmittel für jedes Rechtsverhältniſs, in welchem zwei oder mehrere Mächte, ausser dem Garant, unter sich stehen können c), namentlich in Ansehung ih- rer TerritorialBesitzungen, ihrer Souverainetät und Unabhängigkeit, der Staatsverfassung, der Thronfolge, u. d. d). Am häufigsten findet sie sich bei Friedensschlüssen e). Die Schliessung des GarantieVertrags beruht auf freiem Willen des Garants und derjenigen Macht, welcher sie versprochen wird. Versprochen kann sie wer-
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[253/0259]
II. Cap. Recht der Verträge.
d⁾
cit. c. 8. p. 89. Moser’s Versuch, Th. IX, Bd. 2, S. 457.
Wächter diss. cit. §. 94. Woller diss. cit.
e⁾ v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 291, Note b. Vattel,
l. c. §. 248.
f⁾ Aachner Fr. v. 1748, Art. 9. Wenck cod. jur. gent. II. 352.
g⁾ Scipio bei Livius, XXVIII. 34. Grotius, lib. II. c. 15. §. 7.
c. 21. §. 55. C. H. Breuning diss. de fuga obsidum. Lips.
1766. 4. De Steck observatt. subsecivae, c. 22. Vattel,
§. 247. Fagel l. c. §. 9. p. 22.
§. 157.
3) Garantie.
Ein sehr gewöhnlicher Sicherungsvertrag ist
die Garantie a), in dem engern Sinn; ein Völ-
kervertrag, wodurch ein Staat verspricht, einem
andern Staat Hülfe zu leisten, auf den Fall,
wenn diesem eine Rechtsverletzung der bestimm-
ten Art b) von einer dritten Macht drohen, oder
zugefügt würde. Die Garantie wird geleistet,
immer in Beziehung auf eine dritte Macht, von
deren Seite eine Rechtsverletzung möglich wäre.
Denkbar ist sie demnach als Sicherheitsmittel für
jedes Rechtsverhältniſs, in welchem zwei oder
mehrere Mächte, ausser dem Garant, unter sich
stehen können c), namentlich in Ansehung ih-
rer TerritorialBesitzungen, ihrer Souverainetät
und Unabhängigkeit, der Staatsverfassung, der
Thronfolge, u. d. d). Am häufigsten findet sie
sich bei Friedensschlüssen e). Die Schliessung
des GarantieVertrags beruht auf freiem Willen
des Garants und derjenigen Macht, welcher sie
versprochen wird. Versprochen kann sie wer-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/259>, abgerufen am 28.02.2025.
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