II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
in s. Versuchen von 1772, S. 86--118. Ebenders. von dem AssientoVertrag, ebendas. S. 1--13. Ebenders. von dem Sundzoll, dem odenseeischen Vertrag u. dem brömsebroischen Friedensschluss, ebendas. S. 39--48. Ebenders. von den wechselseitigen Vortheilen der Kronen Grossbritannien u. Por- tugal aus ihrem Handlungsvertrag von 1703, in dessen Aus- führungen (1784), S. 9 ff. Moser's Versuch, VII. 454 ff. 677.
§. 151. Bestimmt, theils für friedliche Verhältnisse.
In Absicht auf friedliche Verhältnisse, be- treffen die Hauptbestimmungen der Handelsver- träge die Aus-, Ein- und Durchfuhr der Han- delswaaren und ihrer verschiedenen Arten, die Handelsabgaben, insbesondere die Zölle, die Rechte, Freiheiten und Pflichten der Staatsange- hörigen, welche des Handels wegen in dem Ge- biet des andern Staates sich aufhalten, in An- sehung ihres Gewerbes und Gerichtstandes, ih- rer Religionsübung, Abgaben, Arrest-, Nach- steuer- und Abzugsgeldfreiheit, der Rechte ihres Nachlasses, des Strandrechtes, u. d. m. Ueber Sinn und Umfang der nicht selten vorkommen- den Clausel, "dass die handelnden Angehörigen "des einen contrahirenden Staates, in dem Ge- "biete des andern den eigenen Unterthanen", oder "den Angehörigen der am meisten begün- "stigten Nation sollen gleich gehalten werden", ist hin und wieder gestritten worden a).
a) v. Steck's Versuch über Handelsverträge, S. 23 ff. De Mar- tens essai concernant les armateurs, §. 57. sq. -- Als Bei- spiele s. man den Handelsvertrag zwischen Dänemark und Ge-
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
in s. Versuchen von 1772, S. 86—118. Ebenders. von dem AssientoVertrag, ebendas. S. 1—13. Ebenders. von dem Sundzoll, dem odenseeischen Vertrag u. dem brömsebroischen Friedensschluſs, ebendas. S. 39—48. Ebenders. von den wechselseitigen Vortheilen der Kronen Groſsbritannien u. Por- tugal aus ihrem Handlungsvertrag von 1703, in dessen Aus- führungen (1784), S. 9 ff. Moser’s Versuch, VII. 454 ff. 677.
§. 151. Bestimmt, theils für friedliche Verhältnisse.
In Absicht auf friedliche Verhältnisse, be- treffen die Hauptbestimmungen der Handelsver- träge die Aus-, Ein- und Durchfuhr der Han- delswaaren und ihrer verschiedenen Arten, die Handelsabgaben, insbesondere die Zölle, die Rechte, Freiheiten und Pflichten der Staatsange- hörigen, welche des Handels wegen in dem Ge- biet des andern Staates sich aufhalten, in An- sehung ihres Gewerbes und Gerichtstandes, ih- rer Religionsübung, Abgaben, Arrest-, Nach- steuer- und Abzugsgeldfreiheit, der Rechte ihres Nachlasses, des Strandrechtes, u. d. m. Ueber Sinn und Umfang der nicht selten vorkommen- den Clausel, „daſs die handelnden Angehörigen „des einen contrahirenden Staates, in dem Ge- „biete des andern den eigenen Unterthanen“, oder „den Angehörigen der am meisten begün- „stigten Nation sollen gleich gehalten werden“, ist hin und wieder gestritten worden a).
a) v. Steck’s Versuch über Handelsverträge, S. 23 ff. De Mar- tens essai concernant les armateurs, §. 57. sq. — Als Bei- spiele s. man den Handelsvertrag zwischen Dänemark und Ge-
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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
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in s. Versuchen von 1772, S. 86—118. Ebenders. von dem
AssientoVertrag, ebendas. S. 1—13. Ebenders. von dem
Sundzoll, dem odenseeischen Vertrag u. dem brömsebroischen
Friedensschluſs, ebendas. S. 39—48. Ebenders. von den
wechselseitigen Vortheilen der Kronen Groſsbritannien u. Por-
tugal aus ihrem Handlungsvertrag von 1703, in dessen Aus-
führungen (1784), S. 9 ff. Moser’s Versuch, VII. 454 ff. 677.
§. 151.
Bestimmt, theils für friedliche Verhältnisse.
In Absicht auf friedliche Verhältnisse, be-
treffen die Hauptbestimmungen der Handelsver-
träge die Aus-, Ein- und Durchfuhr der Han-
delswaaren und ihrer verschiedenen Arten, die
Handelsabgaben, insbesondere die Zölle, die
Rechte, Freiheiten und Pflichten der Staatsange-
hörigen, welche des Handels wegen in dem Ge-
biet des andern Staates sich aufhalten, in An-
sehung ihres Gewerbes und Gerichtstandes, ih-
rer Religionsübung, Abgaben, Arrest-, Nach-
steuer- und Abzugsgeldfreiheit, der Rechte ihres
Nachlasses, des Strandrechtes, u. d. m. Ueber
Sinn und Umfang der nicht selten vorkommen-
den Clausel, „daſs die handelnden Angehörigen
„des einen contrahirenden Staates, in dem Ge-
„biete des andern den eigenen Unterthanen“,
oder „den Angehörigen der am meisten begün-
„stigten Nation sollen gleich gehalten werden“,
ist hin und wieder gestritten worden a).
a⁾ v. Steck’s Versuch über Handelsverträge, S. 23 ff. De Mar-
tens essai concernant les armateurs, §. 57. sq. — Als Bei-
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/250>, abgerufen am 16.07.2024.
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