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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
sersten Fall durch Krieg, und so, dass die strei-
tigen Verhältnisse beigelegt werden, in dem We-
ge der Gewalt, des Rechtes, oder der Güte,
und das Recht, bei Streitigkeiten anderer Mäch-
te, neutral zu bleiben (2. Abschnitt).

§. 124.
Oberherrschaft. Staatseigenthum.

Jeder Staat hat nicht nur das Recht der
Oberherrschaft (imperium s. potestas publica),
den Inbegriff der oberherrlichen Rechte zu
dem Zweck des Staates a), sondern er ist auch
fähig, Eigenthum zu erwerben und zu besitzen
(capax dominii, §. 47). Staatseigenthumsrecht
(jus in patrimonium reip.) ist die Befugniss des
Staates, alle Auswärtigen (Staaten und Einzel-
ne) von der Zueignung und dem Gebrauch des
Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen
auszuschliessen b). Gegenstände dieses Staats-
eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das Ver-
mögen der staatsbürgerlichen Gesammtheit, das
Staatsvermögen oder Staatsgut in dem eigentli-
chen Sinn c) (patrimonium reip. publicum), ein
Inbegriff von Sachen, deren Eigenthum dem
Staat zusteht, so dass ihr eigenthümlicher Ge-
brauch, nach Art des Privateigenthums, aus-
schliessend für den Staatszweck bestimmt ist;
sondern auch 2) das Vermögen der Privatperso-
nen, als solcher, das Privatvermögen (patrimo-
nium privatum), welches als mögliches Mittel für

I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
sersten Fall durch Krieg, und so, daſs die strei-
tigen Verhältnisse beigelegt werden, in dem We-
ge der Gewalt, des Rechtes, oder der Güte,
und das Recht, bei Streitigkeiten anderer Mäch-
te, neutral zu bleiben (2. Abschnitt).

§. 124.
Oberherrschaft. Staatseigenthum.

Jeder Staat hat nicht nur das Recht der
Oberherrschaft (imperium s. potestas publica),
den Inbegriff der oberherrlichen Rechte zu
dem Zweck des Staates a), sondern er ist auch
fähig, Eigenthum zu erwerben und zu besitzen
(capax dominii, §. 47). Staatseigenthumsrecht
(jus in patrimonium reip.) ist die Befugniſs des
Staates, alle Auswärtigen (Staaten und Einzel-
ne) von der Zueignung und dem Gebrauch des
Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen
auszuschliessen b). Gegenstände dieses Staats-
eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das Ver-
mögen der staatsbürgerlichen Gesammtheit, das
Staatsvermögen oder Staatsgut in dem eigentli-
chen Sinn c) (patrimonium reip. publicum), ein
Inbegriff von Sachen, deren Eigenthum dem
Staat zusteht, so daſs ihr eigenthümlicher Ge-
brauch, nach Art des Privateigenthums, aus-
schliessend für den Staatszweck bestimmt ist;
sondern auch 2) das Vermögen der Privatperso-
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[197/0203] I. Cap. Recht des Staatseigenthums. sersten Fall durch Krieg, und so, daſs die strei- tigen Verhältnisse beigelegt werden, in dem We- ge der Gewalt, des Rechtes, oder der Güte, und das Recht, bei Streitigkeiten anderer Mäch- te, neutral zu bleiben (2. Abschnitt). §. 124. Oberherrschaft. Staatseigenthum. Jeder Staat hat nicht nur das Recht der Oberherrschaft (imperium s. potestas publica), den Inbegriff der oberherrlichen Rechte zu dem Zweck des Staates a), sondern er ist auch fähig, Eigenthum zu erwerben und zu besitzen (capax dominii, §. 47). Staatseigenthumsrecht (jus in patrimonium reip.) ist die Befugniſs des Staates, alle Auswärtigen (Staaten und Einzel- ne) von der Zueignung und dem Gebrauch des Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen auszuschliessen b). Gegenstände dieses Staats- eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das Ver- mögen der staatsbürgerlichen Gesammtheit, das Staatsvermögen oder Staatsgut in dem eigentli- chen Sinn c) (patrimonium reip. publicum), ein Inbegriff von Sachen, deren Eigenthum dem Staat zusteht, so daſs ihr eigenthümlicher Ge- brauch, nach Art des Privateigenthums, aus- schliessend für den Staatszweck bestimmt ist; sondern auch 2) das Vermögen der Privatperso- nen, als solcher, das Privatvermögen (patrimo- nium privatum), welches als mögliches Mittel für

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/203>, abgerufen am 03.12.2024.