Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Staatseigenthums. sersten Fall durch Krieg, und so, dass die strei-tigen Verhältnisse beigelegt werden, in dem We- ge der Gewalt, des Rechtes, oder der Güte, und das Recht, bei Streitigkeiten anderer Mäch- te, neutral zu bleiben (2. Abschnitt). §. 124. Oberherrschaft. Staatseigenthum. Jeder Staat hat nicht nur das Recht der I. Cap. Recht des Staatseigenthums. sersten Fall durch Krieg, und so, daſs die strei-tigen Verhältnisse beigelegt werden, in dem We- ge der Gewalt, des Rechtes, oder der Güte, und das Recht, bei Streitigkeiten anderer Mäch- te, neutral zu bleiben (2. Abschnitt). §. 124. Oberherrschaft. Staatseigenthum. Jeder Staat hat nicht nur das Recht der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0203" n="197"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Staatseigenthums.</hi></fw><lb/> sersten Fall durch Krieg, und so, daſs die strei-<lb/> tigen Verhältnisse beigelegt werden, in dem We-<lb/> ge der Gewalt, des Rechtes, oder der Güte,<lb/> und das Recht, bei Streitigkeiten anderer Mäch-<lb/> te, neutral zu bleiben (2. Abschnitt).</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 124.<lb/><hi rendition="#i">Oberherrschaft. Staatseigenthum</hi>.</head><lb/> <p>Jeder Staat hat nicht nur das Recht der<lb/><hi rendition="#i">Oberherrschaft</hi> (imperium s. potestas publica),<lb/> den Inbegriff der oberherrlichen Rechte zu<lb/> dem Zweck des Staates <hi rendition="#i">a</hi>), sondern er ist auch<lb/> fähig, <hi rendition="#i">Eigenthum</hi> zu erwerben und zu besitzen<lb/> (capax dominii, §. 47). <hi rendition="#i">Staatseigenthumsrecht</hi><lb/> (jus in patrimonium reip.) ist die Befugniſs des<lb/> Staates, alle Auswärtigen (Staaten und Einzel-<lb/> ne) von der Zueignung und dem Gebrauch des<lb/> Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen<lb/> auszuschliessen <hi rendition="#i">b</hi>). Gegenstände dieses Staats-<lb/> eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das Ver-<lb/> mögen der staatsbürgerlichen Gesammtheit, das<lb/><hi rendition="#i">Staatsvermögen</hi> oder Staatsgut in dem eigentli-<lb/> chen Sinn <hi rendition="#i">c</hi>) (patrimonium reip. publicum), ein<lb/> Inbegriff von Sachen, deren Eigenthum dem<lb/> Staat zusteht, so daſs ihr eigenthümlicher Ge-<lb/> brauch, nach Art des Privateigenthums, aus-<lb/> schliessend für den Staatszweck bestimmt ist;<lb/> sondern auch 2) das Vermögen der Privatperso-<lb/> nen, als solcher, das <hi rendition="#i">Privatvermögen</hi> (patrimo-<lb/> nium privatum), welches als mögliches Mittel für<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [197/0203]
I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
sersten Fall durch Krieg, und so, daſs die strei-
tigen Verhältnisse beigelegt werden, in dem We-
ge der Gewalt, des Rechtes, oder der Güte,
und das Recht, bei Streitigkeiten anderer Mäch-
te, neutral zu bleiben (2. Abschnitt).
§. 124.
Oberherrschaft. Staatseigenthum.
Jeder Staat hat nicht nur das Recht der
Oberherrschaft (imperium s. potestas publica),
den Inbegriff der oberherrlichen Rechte zu
dem Zweck des Staates a), sondern er ist auch
fähig, Eigenthum zu erwerben und zu besitzen
(capax dominii, §. 47). Staatseigenthumsrecht
(jus in patrimonium reip.) ist die Befugniſs des
Staates, alle Auswärtigen (Staaten und Einzel-
ne) von der Zueignung und dem Gebrauch des
Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen
auszuschliessen b). Gegenstände dieses Staats-
eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das Ver-
mögen der staatsbürgerlichen Gesammtheit, das
Staatsvermögen oder Staatsgut in dem eigentli-
chen Sinn c) (patrimonium reip. publicum), ein
Inbegriff von Sachen, deren Eigenthum dem
Staat zusteht, so daſs ihr eigenthümlicher Ge-
brauch, nach Art des Privateigenthums, aus-
schliessend für den Staatszweck bestimmt ist;
sondern auch 2) das Vermögen der Privatperso-
nen, als solcher, das Privatvermögen (patrimo-
nium privatum), welches als mögliches Mittel für
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |