§. 115. V) Verschiedene andere CeremonielGegenstände, auch in Hinsicht auf persönliche und FamilienAngelegenheiten der Souveraine.
Zu Bezeugung der Achtung, Höflichkeit, Freundschaft oder Zuneigung gegen andere Staa- ten, deren Regenten und ihre Familien, sind un- ter den christlichen Staaten von Europa verschie- dene Handlungen üblich, welche in der Regel zwar auf Willkühr beruhen, wozu aber doch Staatsklugheit und VölkerMoral nicht selten ver- pflichten a). Dahin gehören: 1) die Benachrich- tigung (Notification) von dem RegierungsAntritt (§. 49), von Vermählung, Schwangerschaft, Ge- burts- und Todesfällen in der RegentenFamilie, und von andern erfreulichen oder unangenehmen Staats- und FamilienBegebenheiten; und die da- rauf erfolgten Glückwünsche oder Bezeugungen des Beileids b) (Condolenz). 2) Feierlicher Em- pfang, festliche Unterhaltung und Bewirthung besuchender Souveraine, oder ihrer Verwandten, vorzüglich sofern sie nicht das Incognito beobach- ten c). 3) Begrüssung und Bewirthung durch- oder vorbeireisender Souveraine d). 4) Oeffent- liche Freudenbezeugung bei angenehmen, und Trauer bei unangenehmen Ereignissen e), wohin selbst gewisse religiöse Höflichkeit gehört, z. B. Absingung des Te Deum, feierliche Exequien, Fürbitte in der Kirche oder Einschliessung in das Kirchengebet f). 5) Das Gevatterbitten g).
III. Cap. Recht der Gleichheit.
§. 115. V) Verschiedene andere CeremonielGegenstände, auch in Hinsicht auf persönliche und FamilienAngelegenheiten der Souveraine.
Zu Bezeugung der Achtung, Höflichkeit, Freundschaft oder Zuneigung gegen andere Staa- ten, deren Regenten und ihre Familien, sind un- ter den christlichen Staaten von Europa verschie- dene Handlungen üblich, welche in der Regel zwar auf Willkühr beruhen, wozu aber doch Staatsklugheit und VölkerMoral nicht selten ver- pflichten a). Dahin gehören: 1) die Benachrich- tigung (Notification) von dem RegierungsAntritt (§. 49), von Vermählung, Schwangerschaft, Ge- burts- und Todesfällen in der RegentenFamilie, und von andern erfreulichen oder unangenehmen Staats- und FamilienBegebenheiten; und die da- rauf erfolgten Glückwünsche oder Bezeugungen des Beileids b) (Condolenz). 2) Feierlicher Em- pfang, festliche Unterhaltung und Bewirthung besuchender Souveraine, oder ihrer Verwandten, vorzüglich sofern sie nicht das Incognito beobach- ten c). 3) Begrüssung und Bewirthung durch- oder vorbeireisender Souveraine d). 4) Oeffent- liche Freudenbezeugung bei angenehmen, und Trauer bei unangenehmen Ereignissen e), wohin selbst gewisse religiöse Höflichkeit gehört, z. B. Absingung des Te Deum, feierliche Exequien, Fürbitte in der Kirche oder Einschliessung in das Kirchengebet f). 5) Das Gevatterbitten g).
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III. Cap. Recht der Gleichheit.
§. 115.
V) Verschiedene andere CeremonielGegenstände, auch in Hinsicht
auf persönliche und FamilienAngelegenheiten der Souveraine.
Zu Bezeugung der Achtung, Höflichkeit,
Freundschaft oder Zuneigung gegen andere Staa-
ten, deren Regenten und ihre Familien, sind un-
ter den christlichen Staaten von Europa verschie-
dene Handlungen üblich, welche in der Regel
zwar auf Willkühr beruhen, wozu aber doch
Staatsklugheit und VölkerMoral nicht selten ver-
pflichten a). Dahin gehören: 1) die Benachrich-
tigung (Notification) von dem RegierungsAntritt
(§. 49), von Vermählung, Schwangerschaft, Ge-
burts- und Todesfällen in der RegentenFamilie,
und von andern erfreulichen oder unangenehmen
Staats- und FamilienBegebenheiten; und die da-
rauf erfolgten Glückwünsche oder Bezeugungen
des Beileids b) (Condolenz). 2) Feierlicher Em-
pfang, festliche Unterhaltung und Bewirthung
besuchender Souveraine, oder ihrer Verwandten,
vorzüglich sofern sie nicht das Incognito beobach-
ten c). 3) Begrüssung und Bewirthung durch-
oder vorbeireisender Souveraine d). 4) Oeffent-
liche Freudenbezeugung bei angenehmen, und
Trauer bei unangenehmen Ereignissen e), wohin
selbst gewisse religiöse Höflichkeit gehört, z. B.
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/191>, abgerufen am 22.12.2024.
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