Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. e) Behmer jus nov. controv. T. I. obs. 52. Runde's Grundsätze des allgem. deutschen Privatrechts, §. 321.-- In dem J. 1804 erklärte die französische Regierung, dass sie das droit d'au- baine et de retraite retorsionsweise streng ausüben werde. Vergl. auch Code civil francais, art. 726, und Proudhon cours de droit francais, T. Ier, p. 83, welcher behauptet, dass in Frankreich das Heimfallsrecht, in Gemässheit der Art. 11, 726 u. 920 des Code civil, noch jetzt bestehe, und dass man solches daselbst als abgeschafft nur in so weit betrachten könne, als Verträge dieses festsetzen. -- Durch Beschlüsse der schweizer Tagsatzungen von 1803 und 1809 sind beide Rechte abgeschafft, gegen alle Staaten, welche dasselbe gegen die Schweiz beobachten wollen. Gazette de Francfort, 1812, n. 74. Dasselbe erklärte öffentlich, unter dem 20. Aug. 1818, der König beider Sicilien. f) v. Meiern's Gutachten, hinter G. H. Ayreri diss. de jure oc- cupandi bona vacantia, p. 55. §. 83. Nachsteuer. Abzugsgeld. Confiscation. Von inländischem Vermögen, welches in II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. e) Behmer jus nov. controv. T. I. obs. 52. Runde’s Grundsätze des allgem. deutschen Privatrechts, §. 321.— In dem J. 1804 erklärte die französische Regierung, daſs sie das droit d’au- baine et de retraite retorsionsweise streng ausüben werde. Vergl. auch Code civil français, art. 726, und Proudhon cours de droit français, T. Ier, p. 83, welcher behauptet, daſs in Frankreich das Heimfallsrecht, in Gemäſsheit der Art. 11, 726 u. 920 des Code civil, noch jetzt bestehe, und daſs man solches daselbst als abgeschafft nur in so weit betrachten könne, als Verträge dieses festsetzen. — Durch Beschlüsse der schweizer Tagsatzungen von 1803 und 1809 sind beide Rechte abgeschafft, gegen alle Staaten, welche dasselbe gegen die Schweiz beobachten wollen. Gazette de Francfort, 1812, n. 74. Dasselbe erklärte öffentlich, unter dem 20. Aug. 1818, der König beider Sicilien. f) v. Meiern’s Gutachten, hinter G. H. Ayreri diss. de jure oc- cupandi bona vacantia, p. 55. §. 83. Nachsteuer. Abzugsgeld. Confiscation. Von inländischem Vermögen, welches in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0145" n="139"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.</hi> </fw><lb/> <note place="end" n="e)"><hi rendition="#k">Behmer</hi> jus nov. controv. T. I. obs. 52. <hi rendition="#k">Runde</hi>’s Grundsätze<lb/> des allgem. deutschen Privatrechts, §. 321.— In dem J. 1804<lb/> erklärte die französische Regierung, daſs sie das droit d’au-<lb/> baine et de retraite <hi rendition="#i">retorsionsweise</hi> streng ausüben werde.<lb/> Vergl. auch Code civil français, art. 726, und <hi rendition="#k">Proudhon</hi> cours<lb/> de droit français, T. I<hi rendition="#sup">er</hi>, p. 83, welcher behauptet, daſs in<lb/> Frankreich das Heimfallsrecht, in Gemäſsheit der Art. 11,<lb/> 726 u. 920 des Code civil, noch jetzt bestehe, und daſs<lb/> man solches daselbst als abgeschafft nur in so weit betrachten<lb/> könne, als Verträge dieses festsetzen. — Durch Beschlüsse<lb/> der schweizer Tagsatzungen von 1803 und 1809 sind beide<lb/> Rechte abgeschafft, gegen alle Staaten, welche dasselbe gegen<lb/> die Schweiz beobachten wollen. Gazette de Francfort, 1812,<lb/> n. 74. Dasselbe erklärte öffentlich, unter dem 20. Aug. 1818,<lb/> der König beider Sicilien.</note><lb/> <note place="end" n="f)">v. <hi rendition="#k">Meiern</hi>’s Gutachten, hinter G. H. <hi rendition="#k">Ayreri</hi> diss. de jure oc-<lb/> cupandi bona vacantia, p. 55.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 83.<lb/><hi rendition="#i">Nachsteuer. Abzugsgeld. Confiscation.</hi></head><lb/> <p>Von inländischem Vermögen, welches in<lb/> das Ausland geschafft wird, erhebt der Fiscus <hi rendition="#i">a</hi>)<lb/> nicht selten eine letzte Steuer, in zwei verschie-<lb/> denen Fällen: 1) die <hi rendition="#i">Nachsteuer</hi> (Nachschoſs,<lb/> gabella s. census emigrationis, droit de retraite<lb/> ou gabelle d’émigration), welche von dem, bei<lb/> oder nach der freiwilligen Auswanderung eines<lb/> Unterthans aus dem Staatsgebiet gezogenen Ver-<lb/> mögen desselben zu bezahlen ist, und 2) das<lb/><hi rendition="#i">Abzugsgeld</hi> (Abschoſs, census hereditatis vel legati,<lb/> droit de détraction), welches von dem aus dem<lb/> Nachlaſs eines Unterthans durch Erbrecht in das<lb/> Ausland kommenden Vermögen, nach einem be-<lb/> stimmten Verhältniſs zu entrichten ist <hi rendition="#i">b</hi>). Beide,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [139/0145]
II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
e⁾ Behmer jus nov. controv. T. I. obs. 52. Runde’s Grundsätze
des allgem. deutschen Privatrechts, §. 321.— In dem J. 1804
erklärte die französische Regierung, daſs sie das droit d’au-
baine et de retraite retorsionsweise streng ausüben werde.
Vergl. auch Code civil français, art. 726, und Proudhon cours
de droit français, T. Ier, p. 83, welcher behauptet, daſs in
Frankreich das Heimfallsrecht, in Gemäſsheit der Art. 11,
726 u. 920 des Code civil, noch jetzt bestehe, und daſs
man solches daselbst als abgeschafft nur in so weit betrachten
könne, als Verträge dieses festsetzen. — Durch Beschlüsse
der schweizer Tagsatzungen von 1803 und 1809 sind beide
Rechte abgeschafft, gegen alle Staaten, welche dasselbe gegen
die Schweiz beobachten wollen. Gazette de Francfort, 1812,
n. 74. Dasselbe erklärte öffentlich, unter dem 20. Aug. 1818,
der König beider Sicilien.
f⁾ v. Meiern’s Gutachten, hinter G. H. Ayreri diss. de jure oc-
cupandi bona vacantia, p. 55.
§. 83.
Nachsteuer. Abzugsgeld. Confiscation.
Von inländischem Vermögen, welches in
das Ausland geschafft wird, erhebt der Fiscus a)
nicht selten eine letzte Steuer, in zwei verschie-
denen Fällen: 1) die Nachsteuer (Nachschoſs,
gabella s. census emigrationis, droit de retraite
ou gabelle d’émigration), welche von dem, bei
oder nach der freiwilligen Auswanderung eines
Unterthans aus dem Staatsgebiet gezogenen Ver-
mögen desselben zu bezahlen ist, und 2) das
Abzugsgeld (Abschoſs, census hereditatis vel legati,
droit de détraction), welches von dem aus dem
Nachlaſs eines Unterthans durch Erbrecht in das
Ausland kommenden Vermögen, nach einem be-
stimmten Verhältniſs zu entrichten ist b). Beide,
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