Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. be Beleidigung a). Dagegen ist, in dem Falleines Zwistes, und noch mehr einer Revolution, einer Aufkündigung des Gehorsams von Seite ei- nes Landestheils, oder einer Entthronung des Regenten, einstweilige Anerkennung des Besitz- standes nicht Beleidigung des andern Theils, auf jeden Fall unverfänglich für dessen Rechte b). Sind die streitenden Theile ausgesöhnt, etwa durch Verzichtleistung des einen, oder durch dessen Anerkennung der Rechte des andern Theils, oder hört der Streit auf durch den Tod des Prätendenten c), so sind fremde Staaten schul- dig, die Resultate der Beilegung des Streites anzuerkennen. a) J. C. G. de Steck observation. subsec., obs. 16. Schriften in v. Kamptz neuer Lit. §. 104. b) Vergl. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 72. c) Godofr. Achenwall diss. de jure in aemulum regni, vulgo Praetendentem. Marb. 1747. 4. §. 53. V) die Staatsregierung. 1) Oberaufsicht. Dieselbe Unabhängigkeit gebührt jedem Staat II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. be Beleidigung a). Dagegen ist, in dem Falleines Zwistes, und noch mehr einer Revolution, einer Aufkündigung des Gehorsams von Seite ei- nes Landestheils, oder einer Entthronung des Regenten, einstweilige Anerkennung des Besitz- standes nicht Beleidigung des andern Theils, auf jeden Fall unverfänglich für dessen Rechte b). Sind die streitenden Theile ausgesöhnt, etwa durch Verzichtleistung des einen, oder durch dessen Anerkennung der Rechte des andern Theils, oder hört der Streit auf durch den Tod des Prätendenten c), so sind fremde Staaten schul- dig, die Resultate der Beilegung des Streites anzuerkennen. a) J. C. G. de Steck observation. subsec., obs. 16. Schriften in v. Kamptz neuer Lit. §. 104. b) Vergl. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 72. c) Godofr. Achenwall diss. de jure in aemulum regni, vulgo Praetendentem. Marb. 1747. 4. §. 53. V) die Staatsregierung. 1) Oberaufsicht. Dieselbe Unabhängigkeit gebührt jedem Staat <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb n="95" facs="#f0101"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.</hi></fw><lb/> be Beleidigung <hi rendition="#i">a</hi>). Dagegen ist, in dem Fall<lb/> eines Zwistes, und noch mehr einer Revolution,<lb/> einer Aufkündigung des Gehorsams von Seite ei-<lb/> nes Landestheils, oder einer Entthronung des<lb/> Regenten, einstweilige Anerkennung des Besitz-<lb/> standes nicht Beleidigung des andern Theils,<lb/> auf jeden Fall unverfänglich für dessen Rechte <hi rendition="#i">b</hi>).<lb/> Sind die streitenden Theile ausgesöhnt, etwa<lb/> durch Verzichtleistung des einen, oder durch<lb/> dessen Anerkennung der Rechte des andern Theils,<lb/> oder hört der Streit auf durch den Tod des<lb/> Prätendenten <hi rendition="#i">c</hi>), so sind fremde Staaten schul-<lb/> dig, die Resultate der Beilegung des Streites<lb/> anzuerkennen.</p><lb/> <note place="end" n="a)">J. C. G. de <hi rendition="#k">Steck</hi> observation. subsec., obs. 16. Schriften<lb/> in v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neuer Lit. §. 104.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Vergl. v. <hi rendition="#k">Martens</hi> Einl. in d. europ. VR. §. 72.</note><lb/> <note place="end" n="c)">Godofr. <hi rendition="#k">Achenwall</hi> diss. de jure in aemulum regni, vulgo<lb/> Praetendentem. Marb. 1747. 4.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 53.<lb/><hi rendition="#i">V</hi>) <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">die Staatsregierung</hi>.</hi><lb/> 1) <hi rendition="#i">Oberaufsicht.</hi></head><lb/> <p>Dieselbe Unabhängigkeit gebührt jedem Staat<lb/> in Absicht auf die <hi rendition="#i">Staatsregierung</hi> oder Ausübung<lb/> der Staatsgewalt, das heiſst, des Inbegriffs der in-<lb/> nern Hoheitsrechte in dem ganzen Staatsgebiet,<lb/> und über alle Unterthanen, beständige und tem-<lb/> poräre. Die höchste <hi rendition="#i">Oberaufsicht</hi>, das Recht<lb/> fortwährender Aufmerksamkeit auf Alles, was<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [95/0101]
II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
be Beleidigung a). Dagegen ist, in dem Fall
eines Zwistes, und noch mehr einer Revolution,
einer Aufkündigung des Gehorsams von Seite ei-
nes Landestheils, oder einer Entthronung des
Regenten, einstweilige Anerkennung des Besitz-
standes nicht Beleidigung des andern Theils,
auf jeden Fall unverfänglich für dessen Rechte b).
Sind die streitenden Theile ausgesöhnt, etwa
durch Verzichtleistung des einen, oder durch
dessen Anerkennung der Rechte des andern Theils,
oder hört der Streit auf durch den Tod des
Prätendenten c), so sind fremde Staaten schul-
dig, die Resultate der Beilegung des Streites
anzuerkennen.
a⁾ J. C. G. de Steck observation. subsec., obs. 16. Schriften
in v. Kamptz neuer Lit. §. 104.
b⁾ Vergl. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 72.
c⁾ Godofr. Achenwall diss. de jure in aemulum regni, vulgo
Praetendentem. Marb. 1747. 4.
§. 53.
V) die Staatsregierung.
1) Oberaufsicht.
Dieselbe Unabhängigkeit gebührt jedem Staat
in Absicht auf die Staatsregierung oder Ausübung
der Staatsgewalt, das heiſst, des Inbegriffs der in-
nern Hoheitsrechte in dem ganzen Staatsgebiet,
und über alle Unterthanen, beständige und tem-
poräre. Die höchste Oberaufsicht, das Recht
fortwährender Aufmerksamkeit auf Alles, was
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/101 |
Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/101>, abgerufen am 28.02.2025. |