I) Die OctroiGebühr (§. 474. Note c) für Waaren, darf, für die ganze Strecke zwischen Strasburg und der niederländischen Grenze, mehr nicht betragen, als bei der Berg- fahrt zwei Franken, bei der Thalfahrt einen Franken und 33 Centimen, auf den Centner; und sie darf, in demselben Verhältniss, auch auf die Strecken zwischen Strasburg und Basel, und von der niederländischen Grenze bis an die Mündungen des Flusses a) ausgedehnt werden b). II) Die Recognition (§. 474, Note c) bleibt, wie sie in der OctroiCon- vention von 1804, Art 94, bestimmt ist; doch darf die stufenweise Erhöhung der Abgabe anders festgesetzt werden, so dass auch die Fahrzeuge von 2500 bis 5000 Cent- ner Ladungsfähigkeit darin begriffen seyen, in demselben Verhältniss der oben erwähn- ten Strecken c). III) Dieser Tarif kann nur durch allseitige Uebereinkunft der Ufer- staaten, und aus den gerechtesten und drin- gendsten Ursachen, erhöhet, und es darf die Schiffahrt unter keinerlei Namen oder Vorwand mit irgend einer andern Ab- gabe beschwert werden d). IV) Di-
II. Th. XXII. Cap.
§. 478. Tarif der Abgaben. Zölle.
I) Die OctroiGebühr (§. 474. Note c) für Waaren, darf, für die ganze Strecke zwischen Strasburg und der niederländischen Grenze, mehr nicht betragen, als bei der Berg- fahrt zwei Franken, bei der Thalfahrt einen Franken und 33 Centimen, auf den Centner; und sie darf, in demselben Verhältniſs, auch auf die Strecken zwischen Strasburg und Basel, und von der niederländischen Grenze bis an die Mündungen des Flusses a) ausgedehnt werden b). II) Die Recognition (§. 474, Note c) bleibt, wie sie in der OctroiCon- vention von 1804, Art 94, bestimmt ist; doch darf die stufenweise Erhöhung der Abgabe anders festgesetzt werden, so daſs auch die Fahrzeuge von 2500 bis 5000 Cent- ner Ladungsfähigkeit darin begriffen seyen, in demselben Verhältniſs der oben erwähn- ten Strecken c). III) Dieser Tarif kann nur durch allseitige Uebereinkunft der Ufer- staaten, und aus den gerechtesten und drin- gendsten Ursachen, erhöhet, und es darf die Schiffahrt unter keinerlei Namen oder Vorwand mit irgend einer andern Ab- gabe beschwert werden d). IV) Di-
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II. Th. XXII. Cap.
§. 478.
Tarif der Abgaben. Zölle.
I) Die OctroiGebühr (§. 474. Note c)
für Waaren, darf, für die ganze Strecke
zwischen Strasburg und der niederländischen
Grenze, mehr nicht betragen, als bei der Berg-
fahrt zwei Franken, bei der Thalfahrt einen
Franken und 33 Centimen, auf den Centner;
und sie darf, in demselben Verhältniſs, auch auf
die Strecken zwischen Strasburg und Basel,
und von der niederländischen Grenze bis
an die Mündungen des Flusses a) ausgedehnt
werden b). II) Die Recognition (§. 474,
Note c) bleibt, wie sie in der OctroiCon-
vention von 1804, Art 94, bestimmt ist;
doch darf die stufenweise Erhöhung der
Abgabe anders festgesetzt werden, so daſs
auch die Fahrzeuge von 2500 bis 5000 Cent-
ner Ladungsfähigkeit darin begriffen seyen,
in demselben Verhältniſs der oben erwähn-
ten Strecken c). III) Dieser Tarif kann nur
durch allseitige Uebereinkunft der Ufer-
staaten, und aus den gerechtesten und drin-
gendsten Ursachen, erhöhet, und es darf
die Schiffahrt unter keinerlei Namen oder
Vorwand mit irgend einer andern Ab-
gabe beschwert werden d). IV) Di-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 804. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/828>, abgerufen am 21.11.2024.
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