bis an die holländische Grenze, im Durchschnitt jährlich 1,840,637 Franken oder 854,170 Gulden. Eichhoffs angef. Darstell. S. 164. Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 522.
c)Gaums angef. Bemerkungen, S. 5--48.
d) Oben §. 84 u. 87 ff. Klübers Einl. zu e. neuen Lehr- begriff d. teutschen Staatsr. §. 57 ff. -- Man unter- scheidet, den rhätischen oder bündnerischen, den schwei- zerisch-teutschen, den teutsch-französischen, den teutschen und den niederländischen Rhein; zusammen in der Länge eine Wasserstrecke von 303 1/2 Wegstunden, von wel- chen nur die ersten 20 für Schiffahrt unbenutzbar sind. Ockhart a. a. O. S. 21 u. 23 ff.
e) Die Rheinschiffahrt unterschied man seit 1804, in kleine, für landeswirthschaftlichen und andern IndustrieVer- kehr der Rheinländer unter sich, und mit den Ufer- bewohnern der Nebenströme, und grosse, für den Waa- renzug, zwischen Holland, Teutschland, Frankreich und der Schweiz (grosse Handelsschiffahrt). Vergl. die unten angef. Convention sur l'octroi, art. 19 et suiv. 101 et suiv. In dem Sinn dieser Convention, soll die- ser Unterschied nicht mehr bestehen, vermöge einer Erklärung des wiener Congresses. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 269.
f) Auch in der unten angef. Convention sur l'octroi, art. 2.
§. 474. Fortsetzung.
III) Nicht nur die mannigfaltigen und beträchtlichen Rheinzölle, sondern auch alle andern auf die TransitoSchiffahrt sich beziehenden Abgaben, z. B. Licent, Transito,
II. Th. XXII. Cap.
bis an die holländische Grenze, im Durchschnitt jährlich 1,840,637 Franken oder 854,170 Gulden. Eichhoffs angef. Darstell. S. 164. Vergl. Klübers Staatsarchiv, Bd. I, S. 522.
c)Gaums angef. Bemerkungen, S. 5—48.
d) Oben §. 84 u. 87 ff. Klübers Einl. zu e. neuen Lehr- begriff d. teutschen Staatsr. §. 57 ff. — Man unter- scheidet, den rhätischen oder bündnerischen, den schwei- zerisch-teutschen, den teutsch-französischen, den teutschen und den niederländischen Rhein; zusammen in der Länge eine Wasserstrecke von 303 ½ Wegstunden, von wel- chen nur die ersten 20 für Schiffahrt unbenutzbar sind. Ockhart a. a. O. S. 21 u. 23 ff.
e) Die Rheinschiffahrt unterschied man seit 1804, in kleine, für landeswirthschaftlichen und andern IndustrieVer- kehr der Rheinländer unter sich, und mit den Ufer- bewohnern der Nebenströme, und groſse, für den Waa- renzug, zwischen Holland, Teutschland, Frankreich und der Schweiz (groſse Handelsschiffahrt). Vergl. die unten angef. Convention sur l’octroi, art. 19 et suiv. 101 et suiv. In dem Sinn dieser Convention, soll die- ser Unterschied nicht mehr bestehen, vermöge einer Erklärung des wiener Congresses. Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 269.
f) Auch in der unten angef. Convention sur l’octroi, art. 2.
§. 474. Fortsetzung.
III) Nicht nur die mannigfaltigen und beträchtlichen Rheinzölle, sondern auch alle andern auf die TransitoSchiffahrt sich beziehenden Abgaben, z. B. Licent, Transito,
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[798/0822]
II. Th. XXII. Cap.
b⁾
bis an die holländische Grenze, im Durchschnitt jährlich
1,840,637 Franken oder 854,170 Gulden. Eichhoffs
angef. Darstell. S. 164. Vergl. Klübers Staatsarchiv,
Bd. I, S. 522.
c⁾ Gaums angef. Bemerkungen, S. 5—48.
d⁾ Oben §. 84 u. 87 ff. Klübers Einl. zu e. neuen Lehr-
begriff d. teutschen Staatsr. §. 57 ff. — Man unter-
scheidet, den rhätischen oder bündnerischen, den schwei-
zerisch-teutschen, den teutsch-französischen, den teutschen
und den niederländischen Rhein; zusammen in der Länge
eine Wasserstrecke von 303 ½ Wegstunden, von wel-
chen nur die ersten 20 für Schiffahrt unbenutzbar sind.
Ockhart a. a. O. S. 21 u. 23 ff.
e⁾ Die Rheinschiffahrt unterschied man seit 1804, in kleine,
für landeswirthschaftlichen und andern IndustrieVer-
kehr der Rheinländer unter sich, und mit den Ufer-
bewohnern der Nebenströme, und groſse, für den Waa-
renzug, zwischen Holland, Teutschland, Frankreich
und der Schweiz (groſse Handelsschiffahrt). Vergl. die
unten angef. Convention sur l’octroi, art. 19 et suiv.
101 et suiv. In dem Sinn dieser Convention, soll die-
ser Unterschied nicht mehr bestehen, vermöge einer
Erklärung des wiener Congresses. Klübers angef.
Acten etc., Bd. III, S. 269.
f⁾ Auch in der unten angef. Convention sur l’octroi, art. 2.
§. 474.
Fortsetzung.
III) Nicht nur die mannigfaltigen und
beträchtlichen Rheinzölle, sondern auch
alle andern auf die TransitoSchiffahrt sich
beziehenden Abgaben, z. B. Licent, Transito,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 798. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/822>, abgerufen am 21.12.2024.
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