§. 472. Anwendung dieser Bestimmungen auf einzelne Flüsse und Gewässer.
I) Diese allgemeinen Bestimmungen wur- den auf dem wiener Congress sofort ange- wandt, theils auf den Rhein, theils auf die Flüsse Neckar, Main, Mosel, Maas und Scheldea). II) Desgleichen auf die Fluss- und Schiffahrtverhältnisse zwischen Preussen und Sachsen, namentlich auf die Elbe, und so viel das Flössen, sowohl des verbundenen als auch des losen Holzes be- trifft, auf die Gewässer, welche die Namen Elsterwerdaer Flossgraben, Schwarze und Weisse Elster führen, so wie auf den Flossgraben, der aus der letzten ab- geleitet ist b). III) Auch wurden späterhin dieselben Grundsätze für künftig anwendbar erklärt, auf diejenigen Flüsse, wehe östrei- chische und angrenzende baierische Staa- ten durchströmen oder scheiden c). IV) End- lich wurden auf dem wiener Congress Be- stimmungen errichtet, für Beförderung der Schiffahrt und des Handels preussischer und hannöverischer Unterthanen mittelst der Ems, und der ersten in der Stadt und dem Hafen von Emden, so wie für die Schiffahrt der
II. Th. XXII. Cap.
§. 472. Anwendung dieser Bestimmungen auf einzelne Flüsse und Gewässer.
I) Diese allgemeinen Bestimmungen wur- den auf dem wiener Congreſs sofort ange- wandt, theils auf den Rhein, theils auf die Flüsse Neckar, Main, Mosel, Maas und Scheldea). II) Desgleichen auf die Fluſs- und Schiffahrtverhältnisse zwischen Preuſsen und Sachsen, namentlich auf die Elbe, und so viel das Flöſsen, sowohl des verbundenen als auch des losen Holzes be- trifft, auf die Gewässer, welche die Namen Elsterwerdaer Floſsgraben, Schwarze und Weiſse Elster führen, so wie auf den Floſsgraben, der aus der letzten ab- geleitet ist b). III) Auch wurden späterhin dieselben Grundsätze für künftig anwendbar erklärt, auf diejenigen Flüsse, wehe östrei- chische und angrenzende baierische Staa- ten durchströmen oder scheiden c). IV) End- lich wurden auf dem wiener Congreſs Be- stimmungen errichtet, für Beförderung der Schiffahrt und des Handels preuſsischer und hannöverischer Unterthanen mittelst der Ems, und der ersten in der Stadt und dem Hafen von Emden, so wie für die Schiffahrt der
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II. Th. XXII. Cap.
§. 472.
Anwendung dieser Bestimmungen auf einzelne Flüsse und
Gewässer.
I) Diese allgemeinen Bestimmungen wur-
den auf dem wiener Congreſs sofort ange-
wandt, theils auf den Rhein, theils auf
die Flüsse Neckar, Main, Mosel, Maas
und Schelde a). II) Desgleichen auf die
Fluſs- und Schiffahrtverhältnisse zwischen
Preuſsen und Sachsen, namentlich auf die
Elbe, und so viel das Flöſsen, sowohl des
verbundenen als auch des losen Holzes be-
trifft, auf die Gewässer, welche die Namen
Elsterwerdaer Floſsgraben, Schwarze
und Weiſse Elster führen, so wie auf
den Floſsgraben, der aus der letzten ab-
geleitet ist b). III) Auch wurden späterhin
dieselben Grundsätze für künftig anwendbar
erklärt, auf diejenigen Flüsse, wehe östrei-
chische und angrenzende baierische Staa-
ten durchströmen oder scheiden c). IV) End-
lich wurden auf dem wiener Congreſs Be-
stimmungen errichtet, für Beförderung der
Schiffahrt und des Handels preuſsischer und
hannöverischer Unterthanen mittelst der Ems,
und der ersten in der Stadt und dem Hafen
von Emden, so wie für die Schiffahrt der
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 794. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/818>, abgerufen am 21.11.2024.
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