ordnung (Reglement) festgesetzten, Abgaben nicht beschwert werden a). IV) Die Erhe- bungsbehörden, so wenige als möglich, bestimmt die Schiffahrtordnung. Nur gemein- schaftlich, kann darin Aenderung getroffen werden; es wollte denn ein Uferstaat, die Anzahl der ihm ausschliessend zugehörigen vermindern b).
a) Acte final etc., art. 111.
b) Ebendas. art. 112.
§. 471. 5) Leinpfade und Arbeiten im Flussbett. 6) Stapelrecht und gezwungener Umschlag. 7) Zolle. 8) Schiffahrtordnung.
V) Die Unterhaltung der Leinpfade oder Treppelwege (chemins de halage), und die Besorgung der für ungehinderte Schiff- fahrt in dem Flussbett nöthigen Arbei- ten, liegt jeder Uferherrschaft ob. Für den Fall, wenn die einander gegenüber stehen- den Ufer verschiedenen Landesherrschaf- ten gehören, bestimmt die zu errichtende Schiffahrtordnung die Art, in welcher die Uferstaaten zu jenen Arbeiten mitzuwirken haben a). VI) Stapelrecht (droit d'etape) und gezwungener Umschlag oder Sta- tionenrecht (droit de relache forcee et d'echelle
II. Th. XXII. Cap.
ordnung (Règlement) festgesetzten, Abgaben nicht beschwert werden a). IV) Die Erhe- bungsbehörden, so wenige als möglich, bestimmt die Schiffahrtordnung. Nur gemein- schaftlich, kann darin Aenderung getroffen werden; es wollte denn ein Uferstaat, die Anzahl der ihm ausschlieſsend zugehörigen vermindern b).
a) Acte final etc., art. 111.
b) Ebendas. art. 112.
§. 471. 5) Leinpfade und Arbeiten im Fluſsbett. 6) Stapelrecht und gezwungener Umschlag. 7) Zolle. 8) Schiffahrtordnung.
V) Die Unterhaltung der Leinpfade oder Treppelwege (chemins de halage), und die Besorgung der für ungehinderte Schiff- fahrt in dem Fluſsbett nöthigen Arbei- ten, liegt jeder Uferherrschaft ob. Für den Fall, wenn die einander gegenüber stehen- den Ufer verschiedenen Landesherrschaf- ten gehören, bestimmt die zu errichtende Schiffahrtordnung die Art, in welcher die Uferstaaten zu jenen Arbeiten mitzuwirken haben a). VI) Stapelrecht (droit d’étape) und gezwungener Umschlag oder Sta- tionenrecht (droit de relâche forcée et d’échelle
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0816"n="792"/><fwplace="top"type="header">II. Th. XXII. Cap.</fw><lb/>
ordnung (Règlement) festgesetzten, Abgaben<lb/>
nicht beschwert werden <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). IV) Die <hirendition="#g">Erhe-<lb/>
bungsbehörden</hi>, so wenige als möglich,<lb/>
bestimmt die Schiffahrtordnung. Nur gemein-<lb/>
schaftlich, kann darin Aenderung getroffen<lb/>
werden; es wollte denn ein Uferstaat, die<lb/>
Anzahl der ihm ausschlieſsend zugehörigen<lb/>
vermindern <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Acte final etc., art. 111.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Ebendas. art. 112.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 471.<lb/>
5) <hirendition="#i">Leinpfade und Arbeiten im Fluſsbett</hi>. 6) <hirendition="#i">Stapelrecht und<lb/>
gezwungener Umschlag</hi>. 7) <hirendition="#i">Zolle</hi>. 8) <hirendition="#i">Schiffahrtordnung</hi>.</head><lb/><p>V) Die Unterhaltung der <hirendition="#g">Leinpfade</hi><lb/>
oder Treppelwege (chemins de halage), und<lb/>
die Besorgung der für ungehinderte Schiff-<lb/>
fahrt in dem <hirendition="#g">Fluſsbett</hi> nöthigen <hirendition="#g">Arbei-<lb/>
ten</hi>, liegt jeder Uferherrschaft ob. Für den<lb/>
Fall, wenn die einander gegenüber stehen-<lb/>
den Ufer <hirendition="#g">verschiedenen</hi> Landesherrschaf-<lb/>
ten gehören, bestimmt die zu errichtende<lb/>
Schiffahrtordnung die Art, in welcher die<lb/>
Uferstaaten zu jenen Arbeiten mitzuwirken<lb/>
haben <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). VI) <hirendition="#g">Stapelrecht</hi> (droit d’étape)<lb/>
und <hirendition="#g">gezwungener Umschlag</hi> oder Sta-<lb/>
tionenrecht (droit de relâche forcée et d’échelle<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[792/0816]
II. Th. XXII. Cap.
ordnung (Règlement) festgesetzten, Abgaben
nicht beschwert werden a). IV) Die Erhe-
bungsbehörden, so wenige als möglich,
bestimmt die Schiffahrtordnung. Nur gemein-
schaftlich, kann darin Aenderung getroffen
werden; es wollte denn ein Uferstaat, die
Anzahl der ihm ausschlieſsend zugehörigen
vermindern b).
a⁾ Acte final etc., art. 111.
b⁾ Ebendas. art. 112.
§. 471.
5) Leinpfade und Arbeiten im Fluſsbett. 6) Stapelrecht und
gezwungener Umschlag. 7) Zolle. 8) Schiffahrtordnung.
V) Die Unterhaltung der Leinpfade
oder Treppelwege (chemins de halage), und
die Besorgung der für ungehinderte Schiff-
fahrt in dem Fluſsbett nöthigen Arbei-
ten, liegt jeder Uferherrschaft ob. Für den
Fall, wenn die einander gegenüber stehen-
den Ufer verschiedenen Landesherrschaf-
ten gehören, bestimmt die zu errichtende
Schiffahrtordnung die Art, in welcher die
Uferstaaten zu jenen Arbeiten mitzuwirken
haben a). VI) Stapelrecht (droit d’étape)
und gezwungener Umschlag oder Sta-
tionenrecht (droit de relâche forcée et d’échelle
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 792. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/816>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.