ordnung (Reglement) festgesetzten, Abgaben nicht beschwert werden a). IV) Die Erhe- bungsbehörden, so wenige als möglich, bestimmt die Schiffahrtordnung. Nur gemein- schaftlich, kann darin Aenderung getroffen werden; es wollte denn ein Uferstaat, die Anzahl der ihm ausschliessend zugehörigen vermindern b).
a) Acte final etc., art. 111.
b) Ebendas. art. 112.
§. 471. 5) Leinpfade und Arbeiten im Flussbett. 6) Stapelrecht und gezwungener Umschlag. 7) Zolle. 8) Schiffahrtordnung.
V) Die Unterhaltung der Leinpfade oder Treppelwege (chemins de halage), und die Besorgung der für ungehinderte Schiff- fahrt in dem Flussbett nöthigen Arbei- ten, liegt jeder Uferherrschaft ob. Für den Fall, wenn die einander gegenüber stehen- den Ufer verschiedenen Landesherrschaf- ten gehören, bestimmt die zu errichtende Schiffahrtordnung die Art, in welcher die Uferstaaten zu jenen Arbeiten mitzuwirken haben a). VI) Stapelrecht (droit d'etape) und gezwungener Umschlag oder Sta- tionenrecht (droit de relache forcee et d'echelle
II. Th. XXII. Cap.
ordnung (Règlement) festgesetzten, Abgaben nicht beschwert werden a). IV) Die Erhe- bungsbehörden, so wenige als möglich, bestimmt die Schiffahrtordnung. Nur gemein- schaftlich, kann darin Aenderung getroffen werden; es wollte denn ein Uferstaat, die Anzahl der ihm ausschlieſsend zugehörigen vermindern b).
a) Acte final etc., art. 111.
b) Ebendas. art. 112.
§. 471. 5) Leinpfade und Arbeiten im Fluſsbett. 6) Stapelrecht und gezwungener Umschlag. 7) Zolle. 8) Schiffahrtordnung.
V) Die Unterhaltung der Leinpfade oder Treppelwege (chemins de halage), und die Besorgung der für ungehinderte Schiff- fahrt in dem Fluſsbett nöthigen Arbei- ten, liegt jeder Uferherrschaft ob. Für den Fall, wenn die einander gegenüber stehen- den Ufer verschiedenen Landesherrschaf- ten gehören, bestimmt die zu errichtende Schiffahrtordnung die Art, in welcher die Uferstaaten zu jenen Arbeiten mitzuwirken haben a). VI) Stapelrecht (droit d’étape) und gezwungener Umschlag oder Sta- tionenrecht (droit de relâche forcée et d’échelle
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II. Th. XXII. Cap.
ordnung (Règlement) festgesetzten, Abgaben
nicht beschwert werden a). IV) Die Erhe-
bungsbehörden, so wenige als möglich,
bestimmt die Schiffahrtordnung. Nur gemein-
schaftlich, kann darin Aenderung getroffen
werden; es wollte denn ein Uferstaat, die
Anzahl der ihm ausschlieſsend zugehörigen
vermindern b).
a⁾ Acte final etc., art. 111.
b⁾ Ebendas. art. 112.
§. 471.
5) Leinpfade und Arbeiten im Fluſsbett. 6) Stapelrecht und
gezwungener Umschlag. 7) Zolle. 8) Schiffahrtordnung.
V) Die Unterhaltung der Leinpfade
oder Treppelwege (chemins de halage), und
die Besorgung der für ungehinderte Schiff-
fahrt in dem Fluſsbett nöthigen Arbei-
ten, liegt jeder Uferherrschaft ob. Für den
Fall, wenn die einander gegenüber stehen-
den Ufer verschiedenen Landesherrschaf-
ten gehören, bestimmt die zu errichtende
Schiffahrtordnung die Art, in welcher die
Uferstaaten zu jenen Arbeiten mitzuwirken
haben a). VI) Stapelrecht (droit d’étape)
und gezwungener Umschlag oder Sta-
tionenrecht (droit de relâche forcée et d’échelle
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 792. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/816>, abgerufen am 21.11.2024.
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