same, dem Kaiser und Reich zugethan waren, bei Auflösung der Reichsverbindung ganz aufgehört, durch Appropriation. Endlich 4) hörte auch, schon durch die rheinische BundesActe, die Lehnverbindung wegen sol- cher Keichs Afterlehen gänzlich auf, welche ein rheinischer Bundesfürst von einem andern Bundesfürsten bis dahin empfan- gen hatte (§. 82. IV).
a) Verzeichnisse derselben, bei Moser v. d. teutschen Lehnsverfassung, S. 34 ff.
b) Rhein. Bund, XIII. 96. 99.
c) Von ehemaligen Reichslehen in der Schweiz, s. Mo- ser a. a. O., S. 144--147. Ebenders. von d. t. Reichs- tagsgeschäften, S. 1383.
§. 443. 2) Oder bloss mit Veränderungen in Ansehung des Lehnberrn.
II) Bei andern vormaligen Reichslehen, ist, unter Fortdauer der Lehnverbindung, nur in Ansehung des Lehnherrn eine Ver- änderung eingetreten. Es wird nämlich 1) bei denjenigen Reichs Vorderlehen, deren Besitzer, wegen solcher lehnbaren Besitzun- gen, jetzt der Staatshoheit eines Bun- desstaates unterworfen sind, die Lehn- hoheit dergestalt als fortdauernd behandelt,
II. Th. XVII. Cap.
same, dem Kaiser und Reich zugethan waren, bei Auflösung der Reichsverbindung ganz aufgehört, durch Appropriation. Endlich 4) hörte auch, schon durch die rheinische BundesActe, die Lehnverbindung wegen sol- cher Keichs Afterlehen gänzlich auf, welche ein rheinischer Bundesfürst von einem andern Bundesfürsten bis dahin empfan- gen hatte (§. 82. IV).
a) Verzeichnisse derselben, bei Moser v. d. teutschen Lehnsverfassung, S. 34 ff.
b) Rhein. Bund, XIII. 96. 99.
c) Von ehemaligen Reichslehen in der Schweiz, s. Mo- ser a. a. O., S. 144—147. Ebenders. von d. t. Reichs- tagsgeschäften, S. 1383.
§. 443. 2) Oder bloſs mit Veränderungen in Ansehung des Lehnberrn.
II) Bei andern vormaligen Reichslehen, ist, unter Fortdauer der Lehnverbindung, nur in Ansehung des Lehnherrn eine Ver- änderung eingetreten. Es wird nämlich 1) bei denjenigen Reichs Vorderlehen, deren Besitzer, wegen solcher lehnbaren Besitzun- gen, jetzt der Staatshoheit eines Bun- desstaates unterworfen sind, die Lehn- hoheit dergestalt als fortdauernd behandelt,
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II. Th. XVII. Cap.
same, dem Kaiser und Reich zugethan waren,
bei Auflösung der Reichsverbindung ganz
aufgehört, durch Appropriation. Endlich
4) hörte auch, schon durch die rheinische
BundesActe, die Lehnverbindung wegen sol-
cher Keichs Afterlehen gänzlich auf, welche
ein rheinischer Bundesfürst von einem
andern Bundesfürsten bis dahin empfan-
gen hatte (§. 82. IV).
a⁾ Verzeichnisse derselben, bei Moser v. d. teutschen
Lehnsverfassung, S. 34 ff.
b⁾ Rhein. Bund, XIII. 96. 99.
c⁾ Von ehemaligen Reichslehen in der Schweiz, s. Mo-
ser a. a. O., S. 144—147. Ebenders. von d. t. Reichs-
tagsgeschäften, S. 1383.
§. 443.
2) Oder bloſs mit Veränderungen in Ansehung des Lehnberrn.
II) Bei andern vormaligen Reichslehen,
ist, unter Fortdauer der Lehnverbindung,
nur in Ansehung des Lehnherrn eine Ver-
änderung eingetreten. Es wird nämlich
1) bei denjenigen Reichs Vorderlehen, deren
Besitzer, wegen solcher lehnbaren Besitzun-
gen, jetzt der Staatshoheit eines Bun-
desstaates unterworfen sind, die Lehn-
hoheit dergestalt als fortdauernd behandelt,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 750. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/774>, abgerufen am 21.12.2024.
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