e)Pütters Lit. III. 694. Klübers Lit. §. 1478. Eben- dess. kl. jur. Biblioth. XI. 294. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 557. Danz Handb. des t. Privatr. II, §. 262. Jargow v. d. Regalien, 132. Scheideman- tel a. a. O. II. 53 ff. F. X. v. Moshamm über Amor- tisationsGesetze Regensb. 1798. 8. -- Ein baier. Edict v. 31. Dec. 1811 belegt die Vermächtnisse und Schen- kungen an die Kirchen und Geistlichen, mit einem Ab- zug von zwei Quarten (quarta scholarum et pauperum) des Ertrags.
§. 438. Vermögen und Religiosen aufgehobener und nicht aufgehobener geistlicher Corporationen.
I) Theoretisch wird gestritten a), ob das Vermögen aufgehobener geistlicher Corporationen, insonderheit aufgehobe- ner Klöster, 1) fortwährend als Kirchen- gut b), oder 2) als zurückgefallen an die Stifter, oder deren Nachkommen c), so weit es geschenktes Gut ist, oder, wenn nicht 3) als gemeinschaftliches Eigenthum des Staates und der geistlichen Corporationen (§. 254), welches jener in Alleineigenthum verwandle d), doch 4) als lediges Gut zu betrachten sey e), welches dem StaatsFiscus heimfalle? Auch ob, in solchem Fall, das auswärtige Ver- mögen untrennbar sey von der inländischen Hauptstiftung f)? Oder ob der StaatsFiscus berechtigt sey zu der Occupation inländi-
Kirchenhoheit.
e)Pütters Lit. III. 694. Klübers Lit. §. 1478. Eben- deſs. kl. jur. Biblioth. XI. 294. Selchow elem. jur. germ. priv. §. 557. Danz Handb. des t. Privatr. II, §. 262. Jargow v. d. Regalien, 132. Scheideman- tel a. a. O. II. 53 ff. F. X. v. Moshamm über Amor- tisationsGesetze Regensb. 1798. 8. — Ein baier. Edict v. 31. Dec. 1811 belegt die Vermächtnisse und Schen- kungen an die Kirchen und Geistlichen, mit einem Ab- zug von zwei Quarten (quarta scholarum et pauperum) des Ertrags.
§. 438. Vermögen und Religiosen aufgehobener und nicht aufgehobener geistlicher Corporationen.
I) Theoretisch wird gestritten a), ob das Vermögen aufgehobener geistlicher Corporationen, insonderheit aufgehobe- ner Klöster, 1) fortwährend als Kirchen- gut b), oder 2) als zurückgefallen an die Stifter, oder deren Nachkommen c), so weit es geschenktes Gut ist, oder, wenn nicht 3) als gemeinschaftliches Eigenthum des Staates und der geistlichen Corporationen (§. 254), welches jener in Alleineigenthum verwandle d), doch 4) als lediges Gut zu betrachten sey e), welches dem StaatsFiscus heimfalle? Auch ob, in solchem Fall, das auswärtige Ver- mögen untrennbar sey von der inländischen Hauptstiftung f)? Oder ob der StaatsFiscus berechtigt sey zu der Occupation inländi-
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Kirchenhoheit.
e⁾ Pütters Lit. III. 694. Klübers Lit. §. 1478. Eben-
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§. 262. Jargow v. d. Regalien, 132. Scheideman-
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tisationsGesetze Regensb. 1798. 8. — Ein baier. Edict
v. 31. Dec. 1811 belegt die Vermächtnisse und Schen-
kungen an die Kirchen und Geistlichen, mit einem Ab-
zug von zwei Quarten (quarta scholarum et pauperum)
des Ertrags.
§. 438.
Vermögen und Religiosen aufgehobener und nicht aufgehobener
geistlicher Corporationen.
I) Theoretisch wird gestritten a), ob das
Vermögen aufgehobener geistlicher
Corporationen, insonderheit aufgehobe-
ner Klöster, 1) fortwährend als Kirchen-
gut b), oder 2) als zurückgefallen an die
Stifter, oder deren Nachkommen c), so weit
es geschenktes Gut ist, oder, wenn nicht 3)
als gemeinschaftliches Eigenthum des Staates
und der geistlichen Corporationen (§. 254),
welches jener in Alleineigenthum verwandle d),
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welches dem StaatsFiscus heimfalle? Auch
ob, in solchem Fall, das auswärtige Ver-
mögen untrennbar sey von der inländischen
Hauptstiftung f)? Oder ob der StaatsFiscus
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 743. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/767>, abgerufen am 21.11.2024.
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