Rescripte, Bullen, Breven, Befehle oder Con- silia an die Kirchenlehrer, Beichtväter oder Kirchenvorsteher, u. d. Nach blosser Will- kühr, kann die staatsoberhauptliche Zustim- mung nicht versagt werden; doch ist der Regent nicht verbunden, Gründe seiner Miss- billigung anzugeben. Einmal ertheilt, kann jene Zustimmung nur bei dringender For- derung des Staatszweckes zurückgenommen werden.
a) Ant. Remiz diss. de justitia placeti regii. Viennae 1774. 8. Krejan über das Placctum regium et eccle- siasticum. Wien 1798. 8. De Riegger instit. jur. can., I. §. 350. Merkwürd. ReichshofrathsGutachten, III. 175 u. 198. Kaiserl. östreich. CabinetsBefehl v. 19. Sept. 1814. Das angef. baier. Edict v. 1809, §. 65 f. Badisches Constit. Edict v. 1807, §. 21. Königl. neapo- litanisches Decret v. 17. Jul. 1816.
I) Verbunden ist der Staat, die Kirche zu schützen, bei den von ihm genehmig- ten Anordnungen und Lehrsätzen, bei der öffentlichen und PrivatGottesverehrung, und bei ihrer Verfassung. II) Er ist befugt, nicht nur willkührliche und staatszweckwi-
Kirchenhoheit.
Rescripte, Bullen, Breven, Befehle oder Con- silia an die Kirchenlehrer, Beichtväter oder Kirchenvorsteher, u. d. Nach bloſser Will- kühr, kann die staatsoberhauptliche Zustim- mung nicht versagt werden; doch ist der Regent nicht verbunden, Gründe seiner Miſs- billigung anzugeben. Einmal ertheilt, kann jene Zustimmung nur bei dringender For- derung des Staatszweckes zurückgenommen werden.
a) Ant. Remiz diss. de justitia placeti regii. Viennae 1774. 8. Krejan über das Placctum regium et eccle- siasticum. Wien 1798. 8. De Riegger instit. jur. can., I. §. 350. Merkwürd. ReichshofrathsGutachten, III. 175 u. 198. Kaiserl. östreich. CabinetsBefehl v. 19. Sept. 1814. Das angef. baier. Edict v. 1809, §. 65 f. Badisches Constit. Edict v. 1807, §. 21. Königl. neapo- litanisches Decret v. 17. Jul. 1816.
I) Verbunden ist der Staat, die Kirche zu schützen, bei den von ihm genehmig- ten Anordnungen und Lehrsätzen, bei der öffentlichen und PrivatGottesverehrung, und bei ihrer Verfassung. II) Er ist befugt, nicht nur willkührliche und staatszweckwi-
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Kirchenhoheit.
Rescripte, Bullen, Breven, Befehle oder Con-
silia an die Kirchenlehrer, Beichtväter oder
Kirchenvorsteher, u. d. Nach bloſser Will-
kühr, kann die staatsoberhauptliche Zustim-
mung nicht versagt werden; doch ist der
Regent nicht verbunden, Gründe seiner Miſs-
billigung anzugeben. Einmal ertheilt, kann
jene Zustimmung nur bei dringender For-
derung des Staatszweckes zurückgenommen
werden.
a⁾ Ant. Remiz diss. de justitia placeti regii. Viennae
1774. 8. Krejan über das Placctum regium et eccle-
siasticum. Wien 1798. 8. De Riegger instit. jur.
can., I. §. 350. Merkwürd. ReichshofrathsGutachten,
III. 175 u. 198. Kaiserl. östreich. CabinetsBefehl v. 19.
Sept. 1814. Das angef. baier. Edict v. 1809, §. 65 f.
Badisches Constit. Edict v. 1807, §. 21. Königl. neapo-
litanisches Decret v. 17. Jul. 1816.
§. 429.
Landesherrlicher Schutz. Verhütung kirchlichen Unbeils.
Mitvorsitz bei KirchenVersammlungen. Geistliche
Gerichtbarkeit.
I) Verbunden ist der Staat, die Kirche
zu schützen, bei den von ihm genehmig-
ten Anordnungen und Lehrsätzen, bei der
öffentlichen und PrivatGottesverehrung, und
bei ihrer Verfassung. II) Er ist befugt,
nicht nur willkührliche und staatszweckwi-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 723. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/747>, abgerufen am 03.12.2024.
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