wurden die Reformirten öffentlich nicht erkannt. Estor l. c. c. 6. §. 3. Pfanner hist. P. W. c. 5. §. 38 sqq. Moser Abh. aus d. Kirchenr. 147. Schau- roth a. a. O. II. 407. -- Von der confessione Tetra- politana, s. Heinrichs t. Reichsgesch. V. 292.
f) Die Toleranz der Juden, gründete sich in Teutschland auf ein uraltes Reichsherkommen, und auf Reichsge- setze von 1548 u. 1577. Gerstlachers Handb. der Reichsgesetze, X. 1889. Moser a. a. O. 72. 114. Ebenders. von der Landeshoh. im Weltlichen, VIII. 2. Hoschers Rechtsf. am R. K. G. I. 133. (v. Rieffels) Reichshofrath, II. 120. Von den heutigen Rechten u. der bürgerl. Verbesserung der Juden, vergl. oben §. 171 u. 378. -- J. C. G. Bodenschatz kirchl. Verfas- sung der heutigen Juden, sonderlich in Teutschland. Th I--IV. Erl. 1748. 4. (Moses Mendelsons) Ri- tualgesetze der Juden. Vierte Aufl. Berl. 1799. gr. s.
§. 425. Schluss.
VI) Wie auch die Organisation einer Kirche und ihrer SocialGewalt, oder der Inhalt ihres Lehrbegriffs seyn mag, so dürfen solche doch die natürlichen Bedingungen ihres Daseyns in dem Staat nicht ändern; auch nicht die etwa vorhandene Uebereinkunft (Concordat) über das wechselseitige Verhält- niss zwischen Staat und Kirche. VII) Nach der Lehre und Verfassung der katholischen Kirche, kann ein weltlicher Regent zu dem Kirchenregiment auf keine Weise be-
Kirchenhoheit.
wurden die Reformirten öffentlich nicht erkannt. Estor l. c. c. 6. §. 3. Pfanner hist. P. W. c. 5. §. 38 sqq. Moser Abh. aus d. Kirchenr. 147. Schau- roth a. a. O. II. 407. — Von der confessione Tetra- politana, s. Heinrichs t. Reichsgesch. V. 292.
f) Die Toleranz der Juden, gründete sich in Teutschland auf ein uraltes Reichsherkommen, und auf Reichsge- setze von 1548 u. 1577. Gerstlachers Handb. der Reichsgesetze, X. 1889. Moser a. a. O. 72. 114. Ebenders. von der Landeshoh. im Weltlichen, VIII. 2. Hoschers Rechtsf. am R. K. G. I. 133. (v. Rieffels) Reichshofrath, II. 120. Von den heutigen Rechten u. der bürgerl. Verbesserung der Juden, vergl. oben §. 171 u. 378. — J. C. G. Bodenschatz kirchl. Verfas- sung der heutigen Juden, sonderlich in Teutschland. Th I—IV. Erl. 1748. 4. (Moses Mendelsons) Ri- tualgesetze der Juden. Vierte Aufl. Berl. 1799. gr. s.
§. 425. Schluſs.
VI) Wie auch die Organisation einer Kirche und ihrer SocialGewalt, oder der Inhalt ihres Lehrbegriffs seyn mag, so dürfen solche doch die natürlichen Bedingungen ihres Daseyns in dem Staat nicht ändern; auch nicht die etwa vorhandene Uebereinkunft (Concordat) über das wechselseitige Verhält- niſs zwischen Staat und Kirche. VII) Nach der Lehre und Verfassung der katholischen Kirche, kann ein weltlicher Regent zu dem Kirchenregiment auf keine Weise be-
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Kirchenhoheit.
e⁾
wurden die Reformirten öffentlich nicht erkannt.
Estor l. c. c. 6. §. 3. Pfanner hist. P. W. c. 5.
§. 38 sqq. Moser Abh. aus d. Kirchenr. 147. Schau-
roth a. a. O. II. 407. — Von der confessione Tetra-
politana, s. Heinrichs t. Reichsgesch. V. 292.
f⁾ Die Toleranz der Juden, gründete sich in Teutschland
auf ein uraltes Reichsherkommen, und auf Reichsge-
setze von 1548 u. 1577. Gerstlachers Handb. der
Reichsgesetze, X. 1889. Moser a. a. O. 72. 114.
Ebenders. von der Landeshoh. im Weltlichen, VIII. 2.
Hoschers Rechtsf. am R. K. G. I. 133. (v. Rieffels)
Reichshofrath, II. 120. Von den heutigen Rechten u.
der bürgerl. Verbesserung der Juden, vergl. oben §.
171 u. 378. — J. C. G. Bodenschatz kirchl. Verfas-
sung der heutigen Juden, sonderlich in Teutschland.
Th I—IV. Erl. 1748. 4. (Moses Mendelsons) Ri-
tualgesetze der Juden. Vierte Aufl. Berl. 1799. gr. s.
§. 425.
Schluſs.
VI) Wie auch die Organisation einer Kirche
und ihrer SocialGewalt, oder der Inhalt ihres
Lehrbegriffs seyn mag, so dürfen solche
doch die natürlichen Bedingungen ihres
Daseyns in dem Staat nicht ändern; auch
nicht die etwa vorhandene Uebereinkunft
(Concordat) über das wechselseitige Verhält-
niſs zwischen Staat und Kirche. VII) Nach
der Lehre und Verfassung der katholischen
Kirche, kann ein weltlicher Regent zu
dem Kirchenregiment auf keine Weise be-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 715. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/739>, abgerufen am 03.12.2024.
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