f) Beispiele von der gräfl. görtzischen Herrschaft Schlitz, u. der gräfl. hochbergischen Herrschaft Zwingenberg, oben §. 239, Note b. Vergl. auch baierische Declaration v. 22. März 1807, worin dem Grafen von Pappenheim, in Hinsicht auf die Herrschaft Pappenheim, standes- herrliche Rechte bewilligt werden.
§. 412. Fortsetzung.
V) Die AdelsTaxea) bestimmt der Sou- verain. VI) Landesunterthanen wird nicht gestattet, ohne landesherrliche Erlaubniss, Standeserhöhung bei einem fremden Staat zu suchen, oder von demselben anzuneh- men, oder sich solcher zu bedienen, wenn sie ihm von demselben aus eigener Bewe- gung war verliehen worden b). VII) Aus- ländischer Adel, erlangt die Rechte des inländischen, durch Bestätigung des Sou- verains, wobei gemeiniglich gewisse Taxen zu entrichten sind. In verschiedenen Bun- desstaaten ist eine Adelsmatrikel einge- führt, in welcher jeder nicht bloss tempo- räre Landesunterthan, der in dem Lande sein AdelsPrädicat führen und anerkannt wissen will, nach vorhergegangener Adelsprobe, mit dem ihm zukommenden adelichen Prädicat eingetragen seyn muss c). VIII) Obgleich selbst die ehemaligen rheinischen Bundesfürsten auf
Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht.
f) Beispiele von der gräfl. görtzischen Herrschaft Schlitz, u. der gräfl. hochbergischen Herrschaft Zwingenberg, oben §. 239, Note b. Vergl. auch baierische Declaration v. 22. März 1807, worin dem Grafen von Pappenheim, in Hinsicht auf die Herrschaft Pappenheim, standes- herrliche Rechte bewilligt werden.
§. 412. Fortsetzung.
V) Die AdelsTaxea) bestimmt der Sou- verain. VI) Landesunterthanen wird nicht gestattet, ohne landesherrliche Erlaubniſs, Standeserhöhung bei einem fremden Staat zu suchen, oder von demselben anzuneh- men, oder sich solcher zu bedienen, wenn sie ihm von demselben aus eigener Bewe- gung war verliehen worden b). VII) Aus- ländischer Adel, erlangt die Rechte des inländischen, durch Bestätigung des Sou- verains, wobei gemeiniglich gewisse Taxen zu entrichten sind. In verschiedenen Bun- desstaaten ist eine Adelsmatrikel einge- führt, in welcher jeder nicht bloſs tempo- räre Landesunterthan, der in dem Lande sein AdelsPrädicat führen und anerkannt wissen will, nach vorhergegangener Adelsprobe, mit dem ihm zukommenden adelichen Prädicat eingetragen seyn muſs c). VIII) Obgleich selbst die ehemaligen rheinischen Bundesfürsten auf
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Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh.Recht.
f⁾ Beispiele von der gräfl. görtzischen Herrschaft Schlitz,
u. der gräfl. hochbergischen Herrschaft Zwingenberg,
oben §. 239, Note b. Vergl. auch baierische Declaration
v. 22. März 1807, worin dem Grafen von Pappenheim,
in Hinsicht auf die Herrschaft Pappenheim, standes-
herrliche Rechte bewilligt werden.
§. 412.
Fortsetzung.
V) Die AdelsTaxe a) bestimmt der Sou-
verain. VI) Landesunterthanen wird nicht
gestattet, ohne landesherrliche Erlaubniſs,
Standeserhöhung bei einem fremden Staat
zu suchen, oder von demselben anzuneh-
men, oder sich solcher zu bedienen, wenn
sie ihm von demselben aus eigener Bewe-
gung war verliehen worden b). VII) Aus-
ländischer Adel, erlangt die Rechte des
inländischen, durch Bestätigung des Sou-
verains, wobei gemeiniglich gewisse Taxen
zu entrichten sind. In verschiedenen Bun-
desstaaten ist eine Adelsmatrikel einge-
führt, in welcher jeder nicht bloſs tempo-
räre Landesunterthan, der in dem Lande
sein AdelsPrädicat führen und anerkannt wissen
will, nach vorhergegangener Adelsprobe, mit
dem ihm zukommenden adelichen Prädicat
eingetragen seyn muſs c). VIII) Obgleich selbst
die ehemaligen rheinischen Bundesfürsten auf
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 683. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/707>, abgerufen am 03.12.2024.
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