§. 356. Oberaufsicht, Polizei, Gerichtbarkeit, Postordnungen u. s. w.
Die StaatsPostanstalt steht jetzt unter der staatsoberhauptlichen Leitung jedes teutschen Bundesstaates. Dieser ist befugt und ver- pflichtet, durch Aufsicht, Polizeia) und Gerichtbarkeitb), insbesondere durch Postordnungenc), das Institut zu dem ge- meinen Besten zu leiten, zu vervollkomm- nen und zu schützen, auch gegen Eingriffe fremder Staaten. Insbesondere gehören dahin: die nöthigen Bestimmungen über Präsenta- tion oder Ernennung, über Bestätigung oder Bestellung, und über Verpflichtung der Post- beamten, über Postwappen und Siegel, über PostUniform und Livree, über Privilegien für die Posthäuser und PostOfficianten, über Befreiung der ordentlichen, reitenden und fahrenden Posten von Chausee-, Wege-, Pflaster-, Brücken-, Fähr- und Sperrgeld, über PostTarif und Postfreithum, über das Verfahren bei Beschwerden der Reisenden, u. d. m.
a) v. Bergs Handb. des Polizeir. III. 557. Fischers Kameral- und Polizeir. II. 447. Moser v. der Lan- desb. in Polizeisachen, 423. Mosers Staatsr. V. 268, Mevius P. I. dec. 102. Gönners Rechtsf. I. n. 3. u. 6. Danz Handb. d. teutschen Privatr. I. §. 136. --
IV. Abschn. PostRegal.
§. 356. Oberaufsicht, Polizei, Gerichtbarkeit, Postordnungen u. s. w.
Die StaatsPostanstalt steht jetzt unter der staatsoberhauptlichen Leitung jedes teutschen Bundesstaates. Dieser ist befugt und ver- pflichtet, durch Aufsicht, Polizeia) und Gerichtbarkeitb), insbesondere durch Postordnungenc), das Institut zu dem ge- meinen Besten zu leiten, zu vervollkomm- nen und zu schützen, auch gegen Eingriffe fremder Staaten. Insbesondere gehören dahin: die nöthigen Bestimmungen über Präsenta- tion oder Ernennung, über Bestätigung oder Bestellung, und über Verpflichtung der Post- beamten, über Postwappen und Siegel, über PostUniform und Livrée, über Privilegien für die Posthäuser und PostOfficianten, über Befreiung der ordentlichen, reitenden und fahrenden Posten von Chausée-, Wege-, Pflaster-, Brücken-, Fähr- und Sperrgeld, über PostTarif und Postfreithum, über das Verfahren bei Beschwerden der Reisenden, u. d. m.
a) v. Bergs Handb. des Polizeir. III. 557. Fischers Kameral- und Polizeir. II. 447. Moser v. der Lan- desb. in Polizeisachen, 423. Mosers Staatsr. V. 268, Mevius P. I. dec. 102. Gönners Rechtsf. I. n. 3. u. 6. Danz Handb. d. teutschen Privatr. I. §. 136. —
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IV. Abschn. PostRegal.
§. 356.
Oberaufsicht, Polizei, Gerichtbarkeit, Postordnungen u. s. w.
Die StaatsPostanstalt steht jetzt unter der
staatsoberhauptlichen Leitung jedes teutschen
Bundesstaates. Dieser ist befugt und ver-
pflichtet, durch Aufsicht, Polizei a) und
Gerichtbarkeit b), insbesondere durch
Postordnungen c), das Institut zu dem ge-
meinen Besten zu leiten, zu vervollkomm-
nen und zu schützen, auch gegen Eingriffe
fremder Staaten. Insbesondere gehören dahin:
die nöthigen Bestimmungen über Präsenta-
tion oder Ernennung, über Bestätigung oder
Bestellung, und über Verpflichtung der Post-
beamten, über Postwappen und Siegel, über
PostUniform und Livrée, über Privilegien
für die Posthäuser und PostOfficianten, über
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Pflaster-, Brücken-, Fähr- und Sperrgeld,
über PostTarif und Postfreithum, über das
Verfahren bei Beschwerden der Reisenden,
u. d. m.
a⁾ v. Bergs Handb. des Polizeir. III. 557. Fischers
Kameral- und Polizeir. II. 447. Moser v. der Lan-
desb. in Polizeisachen, 423. Mosers Staatsr. V. 268,
Mevius P. I. dec. 102. Gönners Rechtsf. I. n. 3. u.
6. Danz Handb. d. teutschen Privatr. I. §. 136. —
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 587. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/611>, abgerufen am 21.12.2024.
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