§. 349. I) Postwesen während der teutschen Reichsverfassung. 1) Reichsposten; ein ReichsRegal u. Reichslehn. Geschichte und Protection des R. Postwesens.
Vor Errichtung des rheinischen Bundes, unterschied man Reichs- u. TerritorialPosten. I) Das ReichsPost Regal war dem fürstli- chen Hause Thurn und Taxis, seit 1615 als Reichsmannlehn, seit 1621 als Mann- und subsidiarisches Weiberlehn, unter dem Titel eines kaiserlichen ReichsGeneralErbPostmei- steramtes über die Posten in dem Reich, anvertraut. II) Zwar beginnt die Geschichte des ReichsPostwesens schon mit dem Jahr 1563, aber erst in dem Jahr 1595 wurden eigene Reichsposten errichtet, und in dem Jahr 1615 ward das ReichsPostgeneralat erb- lich und reichslehnbar a). III) Das Reichs- GeneralErbpostamt, stand unter dem beson- dern Schutz des Kaisersb). Ausserdem war noch das Reichspostwesen, der Pro- tection und Direction des ReichsErz- kanzlers vorlängst empfohlen. IV) Zuletzt garantirte noch der Reichsdeputations- Hauptschluss v. 25. Febr. 1803, § 13, den Status quo des thurn- und taxischen Reichspostwesens, in seiner ganzen Vollstän- digkeit, so wie es, der Ausübung und
V. Abschn. PostRegal.
§. 349. I) Postwesen während der teutschen Reichsverfassung. 1) Reichsposten; ein ReichsRegal u. Reichslehn. Geschichte und Protection des R. Postwesens.
Vor Errichtung des rheinischen Bundes, unterschied man Reichs- u. TerritorialPosten. I) Das ReichsPost Regal war dem fürstli- chen Hause Thurn und Taxis, seit 1615 als Reichsmannlehn, seit 1621 als Mann- und subsidiarisches Weiberlehn, unter dem Titel eines kaiserlichen ReichsGeneralErbPostmei- steramtes über die Posten in dem Reich, anvertraut. II) Zwar beginnt die Geschichte des ReichsPostwesens schon mit dem Jahr 1563, aber erst in dem Jahr 1595 wurden eigene Reichsposten errichtet, und in dem Jahr 1615 ward das ReichsPostgeneralat erb- lich und reichslehnbar a). III) Das Reichs- GeneralErbpostamt, stand unter dem beson- dern Schutz des Kaisersb). Ausserdem war noch das Reichspostwesen, der Pro- tection und Direction des ReichsErz- kanzlers vorlängst empfohlen. IV) Zuletzt garantirte noch der Reichsdeputations- Hauptschluſs v. 25. Febr. 1803, § 13, den Status quo des thurn- und taxischen Reichspostwesens, in seiner ganzen Vollstän- digkeit, so wie es, der Ausübung und
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V. Abschn. PostRegal.
§. 349.
I) Postwesen während der teutschen Reichsverfassung.
1) Reichsposten; ein ReichsRegal u. Reichslehn. Geschichte und
Protection des R. Postwesens.
Vor Errichtung des rheinischen Bundes,
unterschied man Reichs- u. TerritorialPosten.
I) Das ReichsPost Regal war dem fürstli-
chen Hause Thurn und Taxis, seit 1615 als
Reichsmannlehn, seit 1621 als Mann- und
subsidiarisches Weiberlehn, unter dem Titel
eines kaiserlichen ReichsGeneralErbPostmei-
steramtes über die Posten in dem Reich,
anvertraut. II) Zwar beginnt die Geschichte
des ReichsPostwesens schon mit dem Jahr
1563, aber erst in dem Jahr 1595 wurden
eigene Reichsposten errichtet, und in dem
Jahr 1615 ward das ReichsPostgeneralat erb-
lich und reichslehnbar a). III) Das Reichs-
GeneralErbpostamt, stand unter dem beson-
dern Schutz des Kaisers b). Ausserdem
war noch das Reichspostwesen, der Pro-
tection und Direction des ReichsErz-
kanzlers vorlängst empfohlen. IV) Zuletzt
garantirte noch der Reichsdeputations-
Hauptschluſs v. 25. Febr. 1803, § 13,
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Reichspostwesens, in seiner ganzen Vollstän-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 571. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/595>, abgerufen am 21.11.2024.
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