terung der Handelsschiffahrt auf Flüssen (unten Cap. XXII). Die teutsche BundesActe, Art. 19, verheisst Berathschlagungen der Bundesversammlung über den Handel.Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 117, 131, 143 u. 268.
b) Von dem Missbrauch des CommerzRegals s. Rhein Bund, XXII. 37 ff. -- Engherzige Beschränkung des Staates auf seine eigenen Mittel, wirkt desto nachtheiliger, je kleiner das Staatsgebiet ist. Beschränkung der Han- dels- und Gewerbfreiheit, wie auch der Kunst- und Wissenschaftpflege, Abzugsgeld u. Nachsteuer, Indi- genat u. d., verdienen in dieser Hinsicht Erwägung. Handelsfreiheit bringt Betriebsamkeit und Wohlstand. Production und Handel, sind Hauptquellen der politi- schen Macht. Sie schaffen Reichthum, und "Reich- thum ist Macht", schrieb Hobbes.
c) v. Stecks Versuch über Handels- und SchifffahrtVer- träge, S. 12 f. Mosers nachbarl. Staatsr. 610. -- Ver- schiedene teutsche Staaten haben in der neuern Zei theils unter sich, theils mit andern als teutschen Staa- ten, z. B. mit der Schweiz, Russland u. a., Handels- verträge geschlossen, z. B. Baiern, Wirtemberg und Baden.
§. 333. Messen und Märkte. HandelsPrivilegien.
Zu den Gegenständen des CommerzRegals gehört auch: die Anlegung der Messen, Jahr- und Wochenmärktea), mit Mess- und Marktfreiheit; die Ertheilung der Han- delsPrivilegienb) (jus emporii) für Ge- meinheiten, Societäten und Einzelne, der
III. Abschn. CommerzRegal.
terung der Handelsschiffahrt auf Flüssen (unten Cap. XXII). Die teutsche BundesActe, Art. 19, verheiſst Berathschlagungen der Bundesversammlung über den Handel.Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl. des wiener Congr., S. 117, 131, 143 u. 268.
b) Von dem Miſsbrauch des CommerzRegals s. Rhein Bund, XXII. 37 ff. — Engherzige Beschränkung des Staates auf seine eigenen Mittel, wirkt desto nachtheiliger, je kleiner das Staatsgebiet ist. Beschränkung der Han- dels- und Gewerbfreiheit, wie auch der Kunst- und Wissenschaftpflege, Abzugsgeld u. Nachsteuer, Indi- genat u. d., verdienen in dieser Hinsicht Erwägung. Handelsfreiheit bringt Betriebsamkeit und Wohlstand. Production und Handel, sind Hauptquellen der politi- schen Macht. Sie schaffen Reichthum, und „Reich- thum ist Macht“, schrieb Hobbes.
c) v. Stecks Versuch über Handels- und SchifffahrtVer- träge, S. 12 f. Mosers nachbarl. Staatsr. 610. — Ver- schiedene teutsche Staaten haben in der neuern Zei theils unter sich, theils mit andern als teutschen Staa- ten, z. B. mit der Schweiz, Ruſsland u. a., Handels- verträge geschlossen, z. B. Baiern, Wirtemberg und Baden.
§. 333. Messen und Märkte. HandelsPrivilegien.
Zu den Gegenständen des CommerzRegals gehört auch: die Anlegung der Messen, Jahr- und Wochenmärktea), mit Meſs- und Marktfreiheit; die Ertheilung der Han- delsPrivilegienb) (jus emporii) für Ge- meinheiten, Societäten und Einzelne, der
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><noteplace="end"n="a)"><pbfacs="#f0559"n="535"/><fwplace="top"type="header">III. Abschn. CommerzRegal.</fw><lb/>
terung der <hirendition="#i">Handelsschiffahrt</hi> auf Flüssen (unten Cap.<lb/>
XXII). Die teutsche BundesActe, Art. 19, verheiſst<lb/>
Berathschlagungen der Bundesversammlung über den<lb/><hirendition="#i">Handel.</hi><hirendition="#k">Klübers</hi> Uebersicht der diplom. Verhandl.<lb/>
des wiener Congr., S. 117, 131, 143 u. 268.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Von dem <hirendition="#i">Miſsbrauch</hi> des CommerzRegals s. Rhein Bund,<lb/>
XXII. 37 ff. — Engherzige Beschränkung des Staates<lb/>
auf seine eigenen Mittel, wirkt desto nachtheiliger, je<lb/>
kleiner das Staatsgebiet ist. Beschränkung der Han-<lb/>
dels- und Gewerbfreiheit, wie auch der Kunst- und<lb/>
Wissenschaftpflege, Abzugsgeld u. Nachsteuer, Indi-<lb/>
genat u. d., verdienen in dieser Hinsicht Erwägung.<lb/><hirendition="#i">Handelsfreiheit</hi> bringt Betriebsamkeit und Wohlstand.<lb/>
Production und Handel, sind Hauptquellen der politi-<lb/>
schen Macht. Sie schaffen Reichthum, und „Reich-<lb/>
thum ist Macht“, schrieb <hirendition="#k">Hobbes</hi>.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">v. <hirendition="#k">Stecks</hi> Versuch über Handels- und SchifffahrtVer-<lb/>
träge, S. 12 f. <hirendition="#k">Mosers</hi> nachbarl. Staatsr. 610. — Ver-<lb/>
schiedene teutsche Staaten haben in der neuern Zei<lb/>
theils unter sich, theils mit andern als teutschen Staa-<lb/>
ten, z. B. mit der Schweiz, Ruſsland u. a., <hirendition="#i">Handels-<lb/>
verträge</hi> geschlossen, z. B. Baiern, Wirtemberg und<lb/>
Baden.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 333.<lb/><hirendition="#i">Messen und Märkte. HandelsPrivilegien.</hi></head><lb/><p>Zu den Gegenständen des CommerzRegals<lb/>
gehört auch: die Anlegung der <hirendition="#g">Messen,<lb/>
Jahr</hi>- und <hirendition="#g">Wochenmärkte</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>), mit Meſs-<lb/>
und Marktfreiheit; die Ertheilung der <hirendition="#g">Han-<lb/>
delsPrivilegien</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>) (jus emporii) für Ge-<lb/>
meinheiten, Societäten und Einzelne, der<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[535/0559]
III. Abschn. CommerzRegal.
a⁾
terung der Handelsschiffahrt auf Flüssen (unten Cap.
XXII). Die teutsche BundesActe, Art. 19, verheiſst
Berathschlagungen der Bundesversammlung über den
Handel. Klübers Uebersicht der diplom. Verhandl.
des wiener Congr., S. 117, 131, 143 u. 268.
b⁾ Von dem Miſsbrauch des CommerzRegals s. Rhein Bund,
XXII. 37 ff. — Engherzige Beschränkung des Staates
auf seine eigenen Mittel, wirkt desto nachtheiliger, je
kleiner das Staatsgebiet ist. Beschränkung der Han-
dels- und Gewerbfreiheit, wie auch der Kunst- und
Wissenschaftpflege, Abzugsgeld u. Nachsteuer, Indi-
genat u. d., verdienen in dieser Hinsicht Erwägung.
Handelsfreiheit bringt Betriebsamkeit und Wohlstand.
Production und Handel, sind Hauptquellen der politi-
schen Macht. Sie schaffen Reichthum, und „Reich-
thum ist Macht“, schrieb Hobbes.
c⁾ v. Stecks Versuch über Handels- und SchifffahrtVer-
träge, S. 12 f. Mosers nachbarl. Staatsr. 610. — Ver-
schiedene teutsche Staaten haben in der neuern Zei
theils unter sich, theils mit andern als teutschen Staa-
ten, z. B. mit der Schweiz, Ruſsland u. a., Handels-
verträge geschlossen, z. B. Baiern, Wirtemberg und
Baden.
§. 333.
Messen und Märkte. HandelsPrivilegien.
Zu den Gegenständen des CommerzRegals
gehört auch: die Anlegung der Messen,
Jahr- und Wochenmärkte a), mit Meſs-
und Marktfreiheit; die Ertheilung der Han-
delsPrivilegien b) (jus emporii) für Ge-
meinheiten, Societäten und Einzelne, der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/559>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.