pfennig, Pfundzoll, Salzsteuer, Tabak-, Puder- u. Kleider- steuer, Siegel- u. StempelpapierTaxe, Zeitung-, Kalender- u. SpielkartenStempel (Westphals Staatsr. 218. Levser Spec. 262.); Logissteuer; Sporteln; Musiksteuer; Erb- schaftsteuer (CollateralErbenbeitrag, Lacherbengeld, Ab- zugsgeld oder Abschoss), Nachsteuer (Nachschoss, Ab- fahrtgeld, Gabelle, zehnter Pfennig (v. Epplens Prin- cip. der t. Territorialverfass. §. 213. Lang a. a. O. 116.); Lotterie; Luxussteuer (von Artikeln des Luxus, v. Ulmenstbin, S. 229). -- Von dem Diensthandel oder der DienstErwerbsteuer, s. Mayer, 97.
§. 323. Fortsetzung.
IV) Nothwendig sind diejenigen Stenern, deren Einrichtung den Unterthanen zur Pflicht gemacht wird; freiwillig bringen gutge- sinnte Staatsbürger, insbesondere unter ausser- ordentlichen Umständen, ein Opfer auf den Altar des Vaterlandes a). V) Die meisten Steuern sind heut zu Tage allgemein, für das ganze Land; doch giebt es zu Zeiten, oder hie und da, auch particuläre, die nur in einzelnen Bezirken des Staatsgebietes entrichtet werden. VI) Benannt werden die Steuern, bald von dem besteuerten Ge- genstandb) (Person oder Sache), bald von der Ursache, dem Zweck, der Verwen- dungc).
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
pfennig, Pfundzoll, Salzsteuer, Tabak-, Puder- u. Kleider- steuer, Siegel- u. StempelpapierTaxe, Zeitung-, Kalender- u. SpielkartenStempel (Westphals Staatsr. 218. Levser Spec. 262.); Logissteuer; Sporteln; Musiksteuer; Erb- schaftsteuer (CollateralErbenbeitrag, Lacherbengeld, Ab- zugsgeld oder Abschoſs), Nachsteuer (Nachschoſs, Ab- fahrtgeld, Gabelle, zehnter Pfennig (v. Epplens Prin- cip. der t. Territorialverfass. §. 213. Lang a. a. O. 116.); Lotterie; Luxussteuer (von Artikeln des Luxus, v. Ulmenstbin, S. 229). — Von dem Diensthandel oder der DienstErwerbsteuer, s. Mayer, 97.
§. 323. Fortsetzung.
IV) Nothwendig sind diejenigen Stenern, deren Einrichtung den Unterthanen zur Pflicht gemacht wird; freiwillig bringen gutge- sinnte Staatsbürger, insbesondere unter ausser- ordentlichen Umständen, ein Opfer auf den Altar des Vaterlandes a). V) Die meisten Steuern sind heut zu Tage allgemein, für das ganze Land; doch giebt es zu Zeiten, oder hie und da, auch particuläre, die nur in einzelnen Bezirken des Staatsgebietes entrichtet werden. VI) Benannt werden die Steuern, bald von dem besteuerten Ge- genstandb) (Person oder Sache), bald von der Ursache, dem Zweck, der Verwen- dungc).
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
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pfennig, Pfundzoll, Salzsteuer, Tabak-, Puder- u. Kleider-
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Spec. 262.); Logissteuer; Sporteln; Musiksteuer; Erb-
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zugsgeld oder Abschoſs), Nachsteuer (Nachschoſs, Ab-
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cip. der t. Territorialverfass. §. 213. Lang a. a. O.
116.); Lotterie; Luxussteuer (von Artikeln des Luxus,
v. Ulmenstbin, S. 229). — Von dem Diensthandel
oder der DienstErwerbsteuer, s. Mayer, 97.
§. 323.
Fortsetzung.
IV) Nothwendig sind diejenigen Stenern,
deren Einrichtung den Unterthanen zur Pflicht
gemacht wird; freiwillig bringen gutge-
sinnte Staatsbürger, insbesondere unter ausser-
ordentlichen Umständen, ein Opfer auf den
Altar des Vaterlandes a). V) Die meisten
Steuern sind heut zu Tage allgemein, für
das ganze Land; doch giebt es zu Zeiten,
oder hie und da, auch particuläre, die
nur in einzelnen Bezirken des Staatsgebietes
entrichtet werden. VI) Benannt werden
die Steuern, bald von dem besteuerten Ge-
genstand b) (Person oder Sache), bald von
der Ursache, dem Zweck, der Verwen-
dung c).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 518. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/542>, abgerufen am 03.12.2024.
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